Allgemeine Geschäftsbedingungen BYE.bye GmbH |
Allgemeine Reisebedingungen der BYE.bye GmbH BYE.bye GmbH Tel.: 0211 5427-0 Die nachfolgenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde) und uns (nachfolgend Veranstalter) geschlossenen Pauschalreisevertrages. Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 2.1a) finden diese Bedingungen zudem Anwendung auf Verträge über die Erbringung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotelbuchung, Nur-Ferienwohnung, Nur-Ferienhaus). 1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung für Mitreisende 1.1. Für alle Buchungswege (z.B.im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt: a) Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. 1.2. Für die Buchung die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: 1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss: 1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs.7, 312g Abs.2 S.1 Nr.9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. 2. Bezahlung 2.1 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziffer 5.2 Satz 2-5.5 zu belasten. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die Restzahlung erfolgt ist. 3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs.2 BGB zu erstatten. 4. Preisänderung nach Vertragsschluss Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Rücktrittskosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffenen worden wären. 5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach den Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit folgenden Rücktrittspauschalen berechnet: b) Buchungen Nur-Hotel 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. 6. Umbuchungen Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Artikel 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt. 8. Versicherung Da eine Reiserücktrittsversicherung im Reisepreis nicht eingeschlossen ist, wird der Abschluss einer solchen Versicherung direkt bei Buchung dringend empfohlen. 9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 9.1. 9.2. 10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 11. Mitwirkungspflichten des Reisenden 11.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 11.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 11.3. Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs.2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 12. Gepäckbeförderung/Gepäckbeschädigung/Gepäckverspätung bei Flugreisen a) Die Gepäckbeförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens. Die Gepäckbestimmungen und die Beförderungsbedingungen der einzelnen Fluggesellschaften kann der Reisende auf der Internetseite: www.alltours.de/Service-Hilfe/Beförderungsbedingungen abrufen oder bei dem jeweiligen vertraglichen Luftfrachtführer erfragen. Im Rahmen der Flugreisen wird in der Regel ein Gepäckstück pro Gast befördert. 13. Beschränkung der Haftung 13.1. 13.2. 14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung 1) Ansprüche nach den §§ 651i Abs.3Nr.2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 2) Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform http:/ec.europa.eu/consumers/odr hin. 15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot, früher („Blacklist“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index/.de.htm. 16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 16.1. 16.2. 16.3. 17. Verschiedenes 17.1. Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter bei Reiseantritt und nicht das Alter beim Buchungszeitpunkt maßgebend. Bei falschen Alternsangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis nachzuerheben. 17.2. Sollte ein Kleinkind zwischen Reiseantritt und Rückflug das 2.Lebensjahr vollenden, so ist für das Kind die Buchung eines Flugplatzes erforderlich. Ein Sitzplatzanspruch auf den Hinflug (unter 2 Jahren) besteht nur, wenn ein geeigneter und zugelassener Kindersitz mitgeführt wird. 17.3. Es obliegt jedem Reisenden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe der Infotafel oder -mappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden, zu informieren. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, haftet der Reiseveranstalter nicht. 18. Rechtswahl und Gerichtsstand 18.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und BYE.bye GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen BYE:bye GmbH im Ausland für die Haftung von BYE.bye GmbH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 18.2. Der Reisende kann BYE.bye GmbH nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von BYE.Bye GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von alltours flugreisen gmbh maßgebend. 18.3. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl geltend nicht, 19. Datenschutz Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite www.byebye.de/ Datenschutz Stand: November 2018 Der Veranstalter: Bye.bye GmbH |
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