Allgemeine Geschäftsbedingungen Bentour Reisen |
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen - SCHWEIZ – Bentour Reisen - (nachfolgend BCH genannt)
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und BCH zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
2. Bezahlung 2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäss § 651r BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 24 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. In diesem Zusammenhang maßgeblich ist der fristgerechte Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von BCH. Bei Kurzfrist-Buchungen (28 Tage vor Reiseantritt und kurzfristiger) wird der komplette Reisepreis sofort fällig, ebenfalls gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins. Die Zahlung des Reisepreises erfolgt unmittelbar an BCH unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnungs-/Buchungsnummer. Zahlungen an Reisebüros, die lediglich als Vermittler des Pauschalreisevertrages auftreten, gelten nur dann als Zahlungen an BCH, wenn das Reisebüro über eine Inkassovollmacht seitens BCH auf der Grundlage eines schriftlichen Agenturvertrages verfügt.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von BCH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BCH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. BCH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf Papier, per E-Mail oder Sprachnachricht) zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BCH gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) zu verlangen, wenn BCH eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von BCH zu reagieren oder nicht. Reagiert der Kunde gegenüber BCH nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf wird der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 zuvor deutlich hingewiesen.
4. Preisänderung nach Vertragsschluss 4.1. BCH behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis zu ändern in Fällen
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist BCH oder dem Reisebüro gegenüber zu erklären, das die Buchung entgegengenommen hat. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Papier oder per Email, zu erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert BCH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BCH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von BCH zu vertreten ist. Ein Anspruch seitens BCH auf Entschädigung entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von BCH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was BCH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch BCH zu begründen ist. BCH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die in Prozent vom Reisepreis ausgewiesen Rücktrittskosten/-pauschalen beinhalten nicht die Kosten für eventuell abgeschlossene Reiseversicherungen. 5.1. Flugpauschalreisen und Gruppenbuchungen, die nicht unter Ziffer 5.2. fallen: 5.2. Gruppenermässigte Buchungen, Reisen zu Sonderkonditionen, Spezialangebote: 5.3. Sonderausschreibungen (Last-Minute, Special Offer und Aktuelles): 5.4. Nur Hotel-Buchungen: 5.5. Nur Flug-Buchungen: 5.6. Gebühren für Greenfee- und gebuchte Sonderleistungen (z.B. kostenpflichtige Sitzplatzreservierungen) sind generell nicht erstattungsfähig. 5.7. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die BCH zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale. 5.8. Von BCH werden Pauschalreisen auch dynamisch zusammengestellt, d.h. Leistungen einzelner Leistungsträger werden gemäß den Kundenwünschen erst im Zuge der Buchung zu einem Pauschalreisepaket zusammengefasst («Dynamic Packaging»). Hierbei werden zum Buchungszeitpunkt gültige Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche grundsätzlich nicht erstattungsfähig und nur gegen hohe Gebühren umbuchbar sind. Für den Fall, daß aus diesem Grunde der nachweisbare Schaden im Einzelfall höher ausfallen sollte als die vorstehenden Entschädigungspauschalen, behält BCH sich vor, anstelle der Stornokosten-Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist BCH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was BCH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. 5.9. Ist BCH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, erfolgt diese unverzüglich. 5.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Papier oder per Email, zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (Vertragsübertragung), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BCH nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.11. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so ist BCH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € pro ersetztem Reiseteilnehmer zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten anfallenden Zusatzkosten/Gebühren.
6. Umbuchungen Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BCH keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden erteilt hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, kann BCH ein Umbuchungsentgelt vom Kunden erheben. Soweit vor Umbuchung nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das Umbuchungsentgelt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 50,- € pro Vorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 5. unter Zahlung von Stornokosten und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für Reisen, die nach dem Prinzip „Dynamisches Paketieren/Dynamic Packaging“ zusammengestellt wurden, ist eine Umbuchung nach Abschluss der Buchung grundsätzlich nicht mehr möglich.
7. Reise-Versicherungen Eine Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. BCH empfiehlt eine solche Versicherung in Form des Basis- oder Komplettschutzes, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist unverzüglich die Versicherungsgesellschaft zu kontaktieren. BCH ist mit der Schadensregulierung nicht befasst.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde/Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung BCH bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Kunden/Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. BCH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt. oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch BCH In folgenden Fällen kann BCH vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 9.1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl BCH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben ist. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde, jedoch spätestens c) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erstattet BCH dem Kunden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich. 9.2.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen BCH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch BCH die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch BCH beruht. Erfolgt eine Kündigung, behält BCH den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, der aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt wird, einschliesslich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden/Reisenden 10.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat BCH oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) trotz vollständiger Begleichung des Reisepreises nicht erhält. 10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit BCH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige seitens des Reisenden keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Vertreter von BCH vor Ort (Reiseleitung / Partneragentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der Vertretung vor Ort wird der Kunden von BCH unterrichtet. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber BCH unter nachstehend angegebener Anschrift anzuzeigen. Der Vertreter von BCH vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von BCH nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen BCH anzuerkennen. 10.3. Fristsetzung vor Kündigung Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BCH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BCH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter (BCH) können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter (BCH), seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung a) Die vertragliche Haftung von BCH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. b) BCH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BCH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens BCH ursächlich war.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung 12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter (BCH) geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Papier oder per Email, wird empfohlen. 12.2. BCH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für BCH verpflichtend würde, informiert. BCH den Kunden hierüber in geeigneter Form. BCH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter (BCH), den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter (BCH) verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter (BCH) weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter (BCH) den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/ air-ban/index_de.htm
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 14.1. BCH unterrichtet den Kunden/Reisenden vor Reiseantritt über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen. 14.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BCH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 14.3. BCH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende BCH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BCH eigene Pflichten verletzt hat.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BCH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. 15.2. Der Kunde kann BCH nur an dessen Sitz verklagen. Soweit bei einer Klage des Kunden gegen BCH im Ausland für die Haftung von BCH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 15.3. Die Bestimmungen über die Rechtswahl gelten nicht, wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und BCH anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 15.4. BCH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für BCH verpflichtend würde, informiert BCH den Kunden hierüber in geeigneter Form. 15.5. Für Klagen von BCH gegen Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BCH vereinbart.
16. Allgemeines Alle Angaben in den Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Diese AGB gelten für Reisebuchungen ab dem 01.07.2018
17. Reiseveranstalter BENTOUR REISEN GmbH Tel: +49 (0)7022 789 6060
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen - SCHWEIZ – Bentour Reisen - (nachfolgend BCH genannt)
1. Vertragsabschluss 1.1. Der Vertrag zwischen Ihnen und der Bentour Türkei-Reisen AG kommt mit der vorbehaltlosen Annahme Ihrer schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung bei Ihrer Buchungsstelle zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (mitsamt diesen allgemeinen Vertrags und Reisebedingungen) für Sie und die Bentour Türkei-Reisen AG wirksam. 1.2. Sonderwünsche sind nur Vertragsinhalt, wenn sie von Ihrer Buchungsstelle akzeptiert und vorbehaltlos schriftlich bestätigt worden sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen 2.1. Anzahlung 2.2. Restzahlung 2.3. Kurzfristige Buchungen 2.4. Kostenanteile Ihrer Buchungsstelle für Beratung und Reservationen 2.5. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt. Verzug tritt nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung ein. Nach Eintritt des Verzugs ist Bentour berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 15.- oder 10.- € zu erheben, bis die ausstehenden Beträge beglichen sind. Der Schuldner hat Verzugszinsen von 5% des zur Zahlung fälligen Rechnungsbetrages zu bezahlen.
3. Änderung der Anmeldung, des Reiseprogramms oder Aufschaffung durch den Kunden 3.1. Allgemeines 3.2. Bearbeitungsgebühr 3.3.Annullierungskosten 3.4. Rücktrittspauschalen in Prozent vom Reisepreis* für Nur-Hotel-Buchungen: 3.5. Stornobedingungen für Greenfee Stornierungen: 3.6. Es bleibt Ihnen unbenommen Bentour nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die von Bentour geforderte Pauschale. 3.7. Wenn die Reise auf Wunsch des Kunden nach dem Prinzip „Dynamisches Paketieren/Dynamic Packaging“ zusammengestellt wurde, werden Sonderpreise der einzelnen Leistungsträger (Fluggesellschaften und Hotels) verwendet, die grundsätzlich nicht erstattet werden können. Aus diesem Grund gelten folgende abweichende Annulierungskosten:
4. Änderungen der Prospektausschreibungen, Preisänderungen, Änderungen im Transportbereich. 4.1. Änderungen vor Vertragsabschluss Bentour Türkei-Reisen AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, Prospektangaben, Leistungsbeschreibungen, Preise in den Prospekten und auf der Preisliste vor Ihrer Buchung zu ändern. Sollte dies der Fall sein, orientiert Sie Ihre Buchungsstelle vor Vertragsabschluss über diese Änderung. 4.2. Preisänderungen nach Vertragsabschluss In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der vereinbarte Preis erhöht werden muss. Preiserhöhungen können sich aus 4.3. Programmänderungen, 4.4. Ihre Rechte, wenn nach Vertragsabschluss der Reisepreis erhöht, Programmänderungen oder Änderungen im Transportbereich vorgenommen werden: Führt die Programmänderung oder die Änderung einzelner vereinbarten Leistungen zu einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes oder beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 Prozent, so haben Sie folgende Rechte: 4.5. Wenn die Reise auf Wunsch des Kunden nach dem Prinzip „Dynamisches Paketieren/Dynamic Packaging“ zusammengestellt wurde, kann der Preis gegenüber der Katalogausschreibung abweichen.
5. Rücktritt und Kündigung durch BENTOUR In folgenden Fällen kann BENTOUR vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 5.1. Ohne Einhaltung einer Frist: 5.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: 5.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
6. Änderungen im Programm Bentour Türkei-Reisen AG behält sich auch in Ihrem Interesse vor, das Reiseprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen (z. B. Unterkunft, Transportart, Transportmittel, Fluggesellschaften, Flugzeugtypen oder Zeiten, usw.) zu ändern, wenn unvorhergesehene Umstände dieses erfordern. Bentour Türkei-Reisen AG bemüht sich jedoch, gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen.
7. Sie treten die Reise an, können sie aber nicht beenden Sollten Sie aus irgendeinem Grund die Reise vorzeitig abbrechen, so kann Ihnen der Preis für das Reisearrangement nicht rückerstattet werden. Allfällig nicht bezogene Leistungen werden Ihnen zurückbezahlt, sofern sie Bentour Türkei-Reisen AG nicht belastet werden. In dringenden Fällen (z. B. bei eigener Erkrankung oder Unfall, schwere Erkrankung oder Tod einer nahe stehenden Person) wird Ihnen die Bentour Türkei-Reisen AG Reiseleitung, die örtliche Bentour Türkei-Reisen AG-Vertretung oder der Leistungsträger soweit als möglich bei der Organisation der vorzeitigen Rückreise behilflich sein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit zum Abschluss einer Rückreisekosten- Versicherung, welche im Reisepreis nicht inbegriffen ist. Näheres erfahren Sie auf Anfrage bei Ihrer Buchungsstelle.
8. Beanstandungen 8.2. Die Reiseleitung, die örtliche Bentour Türkei-Reisen AG-Vertretung oder der Leistungsträger wird bemüht sein, innert der Reise angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Wird während der Reise und innert angemessener Frist keine Abhilfe geleistet, ist Abhilfe nicht möglich oder ist sie nicht genügend, so lassen Sie sich die gerügten Mängel oder den Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der Reiseleitung, dem örtlichen Bentour Türkei-Reisen AG Vertreter oder dem Leistungsträger schriftlich bestätigen. Die Reiseleitung der örtlichen Bentour Türkei- Reisen AG-Vertreter oder der Leistungsträger ist verpflichtet, den Sachverhalt und Ihre Beanstandung schriftlich festzuhalten. Sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzforderungen und dergleichen anzuerkennen. Das schriftliche Festhalten des Sachverhalts und Ihrer Beanstandungen stellt unter keinen Umständen eine Anerkennung der darin geschilderten Vorkommnisse durch die Bentour Türkei Reisen AG dar.8.3.Sofern während der Reise und innert angemessener Frist keine Abhilfe geleistet wird und es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, sind Sie berechtigt, selbst für Abhilfe zu sorgen. Die Ihnen entstehenden Kosten werden Ihnen im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Reise (Hotelkategorie, Transportmittel usw.) und gegen Beleg von Bentour Türkei-Reisen AG ersetzt, vorausgesetzt Sie haben den Mangel beanstandet und eine schriftliche Bestätigung (Ziffer 8.1. und 8.2.) verlangt (zur Höhe dieses Schadenersatzes siehe Ziffer 9). 8.4. Sofern das Gepäck bei Flugreisen verloren geht oder beschädigt wird, haben Sie eine Schadenanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft zu erstatten, die die Beförderung durchgeführt hat. Nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ist die Schadensanzeige in der Regel Voraussetzung für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld in aufgegebenem Gepäck übernimmt Bentour keine Haftung. Es gelten hierfür die massgeblichen internationalen Regelwerke der jeweiligen Fluggesellschaften. 8.5. Wie Sie Ihre Forderung gegenüber Bentour Türkei-Reisen AG geltend machen:
9. Haftung 9.1. Bentour Türkei-Reisen AG kann in keiner Weise verantwortlich gemacht werden für Unfälle irgendwelcher Art und deren Folgen, Verletzungen, Verspätungen, Unregelmässigkeiten, Schaden an Personen und Sachen, Flugplanänderungen, Rundreiseprogrammänderungen und dergleichen.
10. Rückbestätigung von Flugscheinen 10.1. Bei nicht begleiteten Reisen sind Sie für die Rückbestätigung des Rückfluges verantwortlich. Die notwendigen Angaben entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen. Versäumte Rückbestätigungen können zum Verlust des Transportanspruches führen, allfällige Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Bentour Türkei-Reisen AG informiert die Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes. Die Reisenden sind jedoch für die Einhaltung dieser Vorschriften (z.B. Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften) selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Bentour Türkei-Reisen AG bedingt sind. Die Informationen gelten für Bürger der Schweiz, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
12. Ombudsmann 12.1. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie an den unabhängigen Ombudsmann für das Reisegewerbe gelangen. Der Ombudsmann ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen zwischen Ihnen und Bentour Türkei- Reisen AG oder dem Reisebüro, bei dem Sie die Reise gebucht haben, eine faire und ausgewogene Einigung zu erzielen. 12.2. Die Adresse des Ombudsmanns lautet: Ombudsmann der Schweizer Reisebranche Postfach CH 8038 Zürich Telefon: +41 (0)44 485 45 35 Email: info@ombudsman-touristik.ch
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 13.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Bentour Reisen AG ist schweizerisches Recht anwendbar. 13.2. Klagen gegen Bentour Türkei-Reisen AG können nur an seinem Sitz in der Stadt Zürich angebracht werden, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen vorrangig sind.
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