Allgemeine Geschäftsbedingungen TUI Deutschland GmbH

Buchungs-und Versicherungsbedingungen

Reiseversicherungen für TUI, XTUI und airtours

Hinweise zum Datenschutz

Kundeninformation für Flugreisende

Buchungsbedingungen für Buchungen in Österreich

 

BUCHUNGS- UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

Version 79 - Gültig für Neubuchungen ab 21.03.2023

 

Ausführliche Buchungsbedingungen

Lieber Urlaubsgast,

bitte schenken Sie diesen Buchungsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Buchungsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Pauschalreisen sowie für als Einzelleistung gebuchte Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB (Beherbergung in Hotels oder Ferienhäusern / -wohnungen und Ver-mietung von Kraftfahrzeugen (einschl. Wohnmobilen) und Krafträdern - nachstehend „Einzelleistungen“ genannt - des Anbieters TUI Deutschland GmbH (nachfolgend „TUI“). Sie ergänzen die jeweils auf die Beherbergung/Vermietung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des BGB, für Pauschalreisen die §§ 651a - y BGB, Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), und füllen diese aus. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Buchungsbedingungen ganz oder teilweise nur auf Pauschalreisen bzw. nur auf Einzelleistungen von TUI anwendbar sein, wird dies an der entsprechenden Stelle deutlich gemacht. Der Begriff „Leistung(en)“ umfasst sowohl Pauschalreisen, als auch Einzelleistungen. Diese Buchungsbedingungen gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen(z. B. Eintrittskarten als Einzelleistun­gen und Leistungen des TUI Ticket Shop (TTS)) und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB. Über diese erhalten Sie ggf. gesonderte Informationen. Darüber hinaus gelten diese Buchungsbedingungen für Geschäftsreisen nur soweit, als diesen kein Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen zugrunde liegt. Diese Buchungsbedingungen sind im Internet abrufbar unter www.tui.com > Hilfe&Kontakt > Geschäftsbedingungen.

 

1. Vertragsschluss

1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie TUI den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Ausschreibung und die ergän­zenden Informationen der TUI für die jeweilige Leistung in der Form, wie Ihnen diese bei Buchung vorliegen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von TUI zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.

1.2 Sie haben für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Buchungsbestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuch­te(n) Leistung(en) enthält. Bei Buchung einer Pauschalreise unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, haben Sie einen Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in Papierform, ansonsten, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist TUI an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TUI bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewie­sen und - bei Buchung einer Pauschalreise - ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und Sie innerhalb der Bindungsfrist gegenüber TUI die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.

1.4 Bei Buchung einer Pauschalreise werden die von TUI gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistun­gen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmer­zahl und die Rücktrittspauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen TUI und Ihnen ausdrücklich vereinbart wird.

1.5 Wir weisen darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalrei­severträgen nach § 651a und § 651c BGB sowie bei Verträgen über Einzelleistungen, die im Fern­absatzabgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, bei Pauschalreisen insbeson­dere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe dazu auch Ziffer 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Pauschalreisevertrag nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhand­lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder bei Pauschal­reisebuchungen hat TUI eine Insolvenzversiche­rung bei der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH abgeschlossen. Ein Sicherungsschein be­findet sich in diesen Fällen auf der Bestätigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestä­tigung unabhängig davon, ob eine Pauschalreise oder eine Einzelleistung gebucht wurde, die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenen­falls die Berechnungsmethode der fälligen Beträge bei Rücktritt. Zahlungen für alle Buchungen sind nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 2.2 bis 2.10 zu leisten:

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises fällig, soweit die gebuchte Reise eine Flugbeförderung enthält. Enthält die gebuchte Leistung keine Flugbeförderung, wird eine Anzah­lung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig, wobei dies nicht für Produkte, die mit „Kostenloser Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, gilt; insoweit findet die Regelung in Ziffer 2.3 Anwendung.

2.3 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Leistungs-beginn fällig, wenn feststeht, dass die Leistung - wie gebucht - durchgeführt wird und der Reiseplan entweder bei Ihrer Vertriebsstelle (z. B. Reisebüro, Online- Reisebüro, Call Center) bereitliegt oder Ihnen verabredungsgemäß übermittelt wird. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 28. Tag vor Leistungsbeginn) wird der gesamte Preis sofort fällig.

2.4 Die Gebühren im Falle eines Rücktritts (vgl. Ziffer 8) und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 9) werden jeweils sofort fällig.

2.5 Zahlung direkt an TUI

2.5.1 Benötigt wird dafür der Vor- und Zuname, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und - für die Zahlarten „Überweisung“ und „Paypal“ - auch die E-Mail-Adresse des Zahlenden.

2.5.2 Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt TUI (ggf. über Ihre Vertriebsstelle) ein sogenanntes „Mandat“, das die Belastung Ihres Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung.

2.5.3 Bei Zahlung Ihrer bei TUI gebuchten Leistung mit einer Kreditkarte benötigt TUI (ggf. über die Vertriebsstelle) Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Im Onlinevertrieb ist in einigen Fällen ein weiteres Authentifizierungs-merkmal erforderlich.

2.5.4 Bis 30 Tage vor Leistungsbeginn können Sie auch per Überweisung bezahlen.

2.6 Zahlung über die Vertriebsstelle Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als auch, bei Entgegennahme des Reiseplans, die Rest­zahlung an Ihre Vertriebs- stelle geleistet werden.

2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Leistungsbeginn und nur für noch offen stehende Zahlungen vorgenommen werden.

2.8 Sollte Ihnen der Reiseplan nicht bis spätestens 4 Tage vor Leistungsbeginn zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Vertriebsstelle. Bei Kurzfristbuchungen oder Änderungen der Buchung ab 14 Tagen vor Leistungsbeginn erhalten Sie einen Reiseplan über den gleichen Weg wie bei längerfristigen Buchungen. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, den Reiseplan nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

2.9 Werden fällige Zahlungen von Ihnen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann TUI von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Leistungsmangel vorliegt. TUI kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 8.2, 8.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich TUI zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 1,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese bitte an die Vertriebsstelle.

 

3. Kinderermäßigungen

Maßgebend ist das Kindesalter bei Leistungsbeginn. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungs-beschreibung. Für die Flugbeförderung von Kindern unter 2 Jahren fallen ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz folgende Kosten an: im Rahmen von Pauschalarrangements bei Charterflügen eine Verwaltungsgebühr von max. € 50,- je Kind und Strecke, sofern je Kind eine erwachsene Begleit­person mitreist; im Rahmen von Pauschalarrange­ments mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter- bzw. Linienflug) werden die jeweiligen Verwaltungsgebühren des Leistungs­erbringers (der Airline) weiterbelastet. Bei falschen Altersangaben ist TUI berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Preis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 50,- nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.

 

4. Besondere Hinweise für Ferien­wohnungen und Ferienhäuser

Verbrauchsabhängige Nebenkosten oder solche für von Ihnen gewünschte Zusatzleistungen sind in der Regel nicht im Preis eingeschlossen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen. Die Ferienwohnung / das Ferienhaus darf nur von der in der Leistungsbeschreibung angegebe­nen und in der Bestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend. Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden oder vor Ort zu zahlende, ver­brauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden. Die Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt, wenn die Ferienwohnung / das Ferienhaus bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden sind.

 

5. Sonderwünsche, individuelle Urlaubsgestaltung, Reiseleitung / Betreuung

5.1 Sonderwünsche

5.1.1 TUI bemüht sich, bei Buchung Ihren besonderen Vorgaben (Sonderwünschen) nach Sonderleistun­gen, die nicht ausgeschrieben sind, z. B. benach­barte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Da TUI dies nicht garantieren kann, werden Sonderwünsche nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese in der Buchungs­bestätigung („Bestätigung / Rechnung“) enthalten und als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Anderenfalls gilt Ziffer 1.3 Sätze 3 und 4. Für einen Sonderwunsch, den Sie nach Vertragsschluss aber vor Reisebeginn äußern, gilt das Gleiche: Er wird nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem TUI Ihnen diesen Sonderwunsch durch schriftliche Erklärung („Änderung“) bestätigt. Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit nur identische Verpflegungsleistungen gebucht werden können. Dies gilt auch für mit-reisende Kinder.

5.1.2 Für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Leistungen wird eine Gebühr von maximal € 50,- pro Teilnehmer und Woche erhoben.

5.1.3 Bei von Ihnen im Zielgebiet gewünschten Flug- und / oder Hotelumbuchungen behält TUI sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor. Bei Angeboten von XTUI und ltur sind Flugumbuchungen nicht möglich.

5.1.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.

5.2 Urlaubsverlängerung Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reiseleitung bzw. die örtliche Vertretung der TUI an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entspre­chende Unterbringungs- und Rückbeförderungs­möglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rück­reise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa. Bei Angeboten von XTUI und ltur sind Verlängerungen nicht möglich.

5.3 Reiseleitung, BetreuungBei den angebotenen Pauschalreisen werden Sie vor Ort betreut; dies erfolgt durch örtliche Vertre­ter der TUI bzw. den TUI Service. Sie finden die Kontaktdaten in Ihrem Reiseplan, auf www.meine-tui.de bzw. in der „MEINE TUI“ App. Sofern Bestandteil der gebuchten Leistung, haben Sie einen Reiseleiter in Ihrem Hotel. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 13.7.2.

 

6. Flugbeförderung bei Pauschalreisen

6.1 Ausführendes Luftfahrtunternehmen / gemeinschaftliche Liste

TUI ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunter­nehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der / des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtun­ternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausfüh­renden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.

6.2 Zwischenlandungen

TUI weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. 6.3 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegen-stände, technische Geräte und Medikamenteausschließlich im Handgepäck zu befördern.

 

7. Leistungsänderungen

7.1 Vor Vertragsschluss kann TUI jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vorneh­men, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.

7.2 Änderungen wesentlicher Leistungen gegenüber dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Ver­tragsschluss und vor Leistungsbeginnnotwendig werden und von TUI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistung nicht beeinträchtigen. Eventu­elle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

7.3 TUI wird Sie über Leistungsänderungen unver­züglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Gegebenenfalls wird TUI Ihnen eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. Für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das im Reiseplan gegebenenfalls beigefügte Zug-zum-Flug-Ticket (vgl. Ziffer 13.6) zur Verfügung.

7.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben von Ihnen, die Inhalt des Vertrages geworden sind, sind Sie berechtigt, innerhalb einer von TUI gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise bzw. - bei Buchung einer Einzelleistung - Inanspruchnahme einer Ersatzleistung zu verlangen, wenn TUI Ihnen eine solche angeboten hat. Sie haben die Wahl, auf die Mitteilung von TUI zu reagieren oder nicht. Wenn Sie gegenüber TUI reagieren, dann können Sie entweder der Ver­tragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise bzw. - bei Buchung einer Einzelleistung - die Inanspruchnahme einer Ersatzleistung ver­langen, sofern Ihnen eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie gegenüber TUI nicht oder nicht inner­halb der gesetzten Frist reagieren, gilt die mitge­teilte Änderung als angenommen. Hierauf werden Sie in der Erklärung gemäß Ziffer 7.3. in klarer, verständlicher und hervor-gehobener Weise hingewiesen.

7.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TUI für die Durch-führung der geänderten bzw. ersatzweise bereitge­stellten Pauschalreise oder Einzelleistung bei gleich­wertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist Ihnen der Differenzbetrag zu erstatten.

7.6 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und / oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungs- gründen, allein der Kapitän.

 

8. Rücktritt durch den Kunden vor Leistungsbeginn / Rücktrittsgebühren

8.1 Sie können jederzeit vor Leistungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TUI zu erklären. Falls die Leistung über eine Ver­triebsstelle gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

8.2 Treten Sie vor Leistungsbeginn zurück oder treten Sie die Pauschalreise bzw. die gebuchte Einzelleis­tung nicht an, so verliert TUI den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Stattdessen kann TUI eine angemessene Entschädigung verlangen, n soweit der Rücktritt nicht von TUI zu vertreten ist und n am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der gebuchten Leistung oder - falls in der gebuchten Leistung enthalten - die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außerge­wöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TUI unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumut­baren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 8.4 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Preis abzüglich des Werts der von TUI ersparten Auf­wendungen sowie abzüglich dessen, was TUI durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktritts-erklärung und dem Leistungsbeginn. Sie sind auf Ihr Verlangen von TUI zu begründen. Ihnen bleibt darüber hinaus der Nachweis unbenommen, TUI sei durch seinen Rücktritt kein Schaden entstan­den oder die der TUI zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von TUI geforderte Entschädigungspauschale.

8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Buchungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreise- bzw. Leistungsort einfindet oder wenn die Leistung wegen nicht von TUI zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwen­dige Visa, nicht angetreten wird.

8.4 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person /pro Wohneinheit bei Rücktritt:

8.4.1 Standard-Gebühren:

A Reise mit einer Flugbeförderung

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 40 %

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des vereinbarten Reisepreises

B Reise / Leistung ohne eine Flugbeförderung

bis zum 31. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 20 %

ab dem 30. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 40 %

ab dem 14. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn bis zum Tag des Reise- / Leistungsbeginns oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der Leistungsinanspruchnahme 80 % des vereinbarten Preises

8.4.2 Ausnahmen von der Standardregelung:

A Ferienwohnungen /-häuser /Appartements (soweit auf der Reisebestätigung entsprechend gekennzeichnet, ansonsten gilt 8.4.1), Caravan Parks, auch bei Bus- und Bahnanreise, Motor-radrundreisen, airtours Private Travel

bis zum 46. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 25 %

ab dem 45. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 50 %

ab dem 35. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn bis zum Tag des Reise- / Leistungsbeginns oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der Leistungsinanspruchnahme 80 % des vereinbarten Preises

B Schiffsreisen, Camper-Programme

bis zum 31. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 25 %

ab dem 30. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 40 %

ab dem 24. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 50 %

ab dem 17. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 60 %

ab dem 10. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn bis zum Tag des Reise- / Leistungsbeginns oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der Leistungsinanspruchnahme 80 % des vereinbarten Preises

Für Schiffsreisen von airtours cruises gelten abweichende Bedingungen, die Ihnen jeweils vor Buchung mitgeteilt werden.

C Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals, gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitge­teilt werden.

D Bei Produkten, die mit dem Vermerk „80 % Rücktrittsgebühr ab Buchung“ gekennzeichnet sind, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rück­tritts Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des vereinbarten Preises fällig. Bei Produkten, die mit dem Vermerk „Kosten­loser Storno (Rücktritt) bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, fallen bei einem Rücktritt vor Leistungsbeginn (Check-In) bis 18:00 Uhr (MEZ) am Anreisetag keine Rücktrittsgebühren an, bei zeitlich späterem Rücktritt bis hin zum Nichtantritt der Leistungsinanspruchnahme werden Rücktritts­gebühren in Höhe von 80 % des vereinbarten Preises fällig.

E Für TUI Cars werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % erst ab 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn und bei Nichtabnahme des Mietwagens fällig. Für Motorräder gelten gesonderte Rücktrittsgebühren, die vor Vertrags­schluss mitgeteilt werden. 8.5 Wenn für den Fall Ihres Rücktritts die vorstehend (Ziffer 8.4) festgelegten Pauschalen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wirksam verein­bart sein sollten, behält sich TUI vor, dann anstelle der Pauschale die konkrete Entschädigung (§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB) zu verlangen, die dem Preis Ihrer Pauschalreise abzüglich der ersparten Auf­wendungen und Einnahmen der TUI aus anderwei­tiger Verwendung Ihrer Reiseleistungen entspricht. Auf Ihr Verlangen hat TUI die Höhe der konkreten Entschädigung zu begründen. 8.6 Ist TUI infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des vereinbarten Preises verpflichtet, hat TUI die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungsbeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten Ziffer 9.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TUI nicht später als sieben Tage vor Leistungsbeginn zugeht.

 

9. Umbuchung, Gebühr, Ersatzperson

9.1 Auf Ihren Wunsch nimmt TUI, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn bzw. bei Reisen und Leistungen im Sinne der Ziffer 8.4.2 A bis zum 46. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Termins, des Ziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderung als auch Sonder­wünsche (Ziffer 5.1). Dafür wird eine gesonderte Gebühr von € 50,- pro Person erhoben. Gegenüber Leistungserbringern (z. B. Flugge­sellschaften und Anbietern von Campern) entste­hende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte Schreibweise Ihres Namens entsprechend Ihrem Pass. Bitte beachten Sie, dass Umbuchungen zum Verlust von zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung ggf. geltenden Vergünstigungen und Rabatten und damit zu höheren Endpreisen führen können. Auskünfte dazu finden Sie bei TUI.com oder in Ihrem TUI Reisebüro. Änderungen nach den oben genannten Fristen (z. B. bei Reisen / Leistungen gemäß Ziffer 8.4.1 und 8.4.2 B ab 30. Tag vor Reise- bzw. Leistungs­antritt) sowie Änderungen über den Geltungszeit­raum der der Buchung zugrunde liegenden Leis­tungsbeschreibung (Ziffer 1.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Des Weiteren können Flugumbuchungen, Ände­rungen des Reise- / Leistungstermins, des Ziels und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI, airtours Private Travel, ltur und von gesondert gekennzeichneten Pauschalreisen, die Linien­flug-Sondertarife enthalten, stets nur nach Rück­tritt vom Vertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorge­nommen werden. Bei Produkten, die mit „80 % Rücktrittsgebühr ab Buchung“ gekennzeichnet sind, besteht kein Anspruch auf Umbuchung.

9.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungs­beginn können Sie auf einem dauerhaften Daten­träger erklären, dass ein Dritter in Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TUI spätestens sieben Tage vor Leistungsbeginn zugeht. TUI kann dem Eintritt des Dritten anstelle des angemeldeten Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist TUI berechtigt, für die ihr durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 10,- zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaf­ten) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. TUI hat Ihnen einen Nach­weis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Der Nachweis, dass durch den Eintritt des Dritten keine oder wesentlich niedrigerer Kosten entstanden sind, bleibt Ihnen unbenommen. Für den vereinbarten Preis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

9.3 Bei Produkten, die mit „Kostenloser Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, ist eine Umbuchung gem. Ziffer 9.1 und der Eintritt eines Dritten gem. Ziffer 9.2 bis 18:00 Uhr (MEZ) am Anreisetag ohne gesonderte Gebühr möglich. Miet­wagen können bis zum vereinbarten Leistungsbe­ginn ohne gesonderte Gebühr umgebucht werden.

 

10. Reiseversicherungen

TUI empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versi­cherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Einzelheiten zum Versi­cherungsschutz finden Sie im Anschluss an diese Buchungsbedingungen oder erhalten Sie bei Ihrer Vertriebsstelle.

 

11. Rücktritt und Kündigung durch TUI

11.1 TUI kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der gebuchten Leistung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch TUI von Ihnen nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn Sie sich in solchem Maß vertrags­widrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. TUI behält jedoch den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Evtl. Mehr­kosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. TUI muss sich jedoch den Wert ersparter Auf­wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungs­träger.

11.2 Bei Pauschalreisen kann TUI bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahlbis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurück- treten (Zugang beim Reisenden). TUI informiert den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Min­destteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.

11.3 TUI kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zu­rücktreten, wenn TUI aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat TUI den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt TUI vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbar­ten Preis.

11.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

 

12. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

12.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. TUI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie un­möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

12.2 Sie können eine Minderung des vereinbarten Preises verlangen, falls Leistungen nicht frei von Mängeln erbracht worden sind und Sie es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel unver­züglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die sich aus einer Minderung des vereinbarten Preises ergebenden Rechte verjähren innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

12.3 Soweit TUI infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, können Sie weder Minderungsansprüche nach noch Schadensersatzansprüche im Hinblick auf mangelhafte Leistungen geltend machen.

12.4 Ist die gebuchte Leistung durch einen Leistungs­mangel erheblich beeinträchtigt und leistet TUI innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, können Sie den Vertrag - in Ihrem eigenen In­teresse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von TUI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behalten Sie, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Sie schulden TUI im Fall einer Kündigung nach dieser Ziffer 12.4 nur den auf die in Anspruch genommenen (bzw. zur Beendigung der Pauschal­reise noch zu erbringenden) Leistungen entfallen­den Teil des vereinbarten Preises.

 

13. Schadensersatz

13.1 Bei Vorliegen eines Leistungsmangels können Sie unbeschadet der Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) oder der Kündigung Schaden­ersatz verlangen, es sei denn, der Leistungsmangel ist von Ihnen verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Vertrag umfassten Leistungen beteiligt ist und für TUI nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Um­stände verursacht wurde. Bei Buchung einer Pauschalreise kann er auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

13.2 Haftungsbeschränkung

Die Haftung von TUI für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des ver­einbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden von Ihnen nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche

Für alle gegen TUI gerichteten Schadenersatzan­sprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung. Mögli­cherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.4 TUI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistun­gen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleis­tungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspart­ners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn­zeichnet werden, dass sie für Sie erkennbar nicht Bestandteil der gebuchten Leistungen sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen TUI ist inso­weit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausge­schlossen ist.

13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferien-aktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferien­aktivitäten auftreten, haftet TUI nur, wenn sie ein Verschulden trifft. TUI empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

13.6 Für Pauschalreisen gilt: Soweit ausgeschrieben, ent­hält Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG. Die Beförderung erfolgt auf der Grund­lage der Bedingungen des jeweiligen Beförde­rungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten der TUI und Ihre Rechte und Pflichten nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Buchungsbedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungs- unternehmens nicht eingeschränkt. Sie sind für Ihre rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TUI.

13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

13.7.1 Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstan­dung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüg­lich dem TUI Service bzw. der örtlichen Vertretung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen (Kontaktdaten siehe Ziffer 5.3). Ist der TUI Service bzw. die angegebene Kon­taktstelle nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungserbringer (z. B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung), TUI (Kontaktdaten siehe am Ende) oder Ihre Vertriebsstelle. Die notwen­digen Kontaktdaten finden Sie in Ihrem Reiseplan oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.1). Gäste von Ferienwohnungen / -häusern/ Appar­tements müssen bitte unverzüglich bei dem im Reiseplan angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt TUI dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Ent­deckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem Ihnen das Gepäck oder die Güter zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Flugge­sellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reise-leitung oder der örtlichen Vertretung der TUI anzuzeigen.

13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

13.8 VerjährungIhre Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Ersatzansprüche der TUI wegen Veränderung oder Verschlechterung der Ihnen im Rahmen der Durchführung der Leistungen über­lassenen Sachen verjähren in sechs Monaten nach Reiseende.

 

14. Verbraucherstreitbeilegung / OS-Plattform

TUI nimmt derzeit nicht an einem - für sie freiwil­ligen - Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. Daher kann ein solches Verfahren und auch die von der EU Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitgestellte Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig­keiten (OS-Plattform) von unseren Kunden nicht genutzt werden.

 

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

15.1 Bei Buchung einer Pauschalreisewird TUI Sie über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Ver­tragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten. Bei Buchung einer Einzelleistung obliegt die Beschaffung dieser Informationen ausschließlich Ihnen selbst. 15.2 Sie sind für die Einhaltung aller für die Durch­führung der gebuchten Leistungen wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch TUI bedingt sind. 15.3 TUI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie sie mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von TUI zu vertreten ist. Zur Erlan­gung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen. 15.4 Bei Buchung einer Pauschalreiseentnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Per­sonalausweis genügt und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente. 15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. 15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse und Gesundheitsvorkehrungen verlangt. Dies kann auch für deutsche Behörden gelten. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bei Buchung einer Pauschalreise bitte der vor­vertraglichen Information und wenden Sie sich an Ihre Vertriebsstelle.

 

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertrags­durchführung erforderlich sind. Alle Ihre perso­nenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklä­rung unter: www.tui.de/Datenschutz

 

17. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesam­ten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Buchungsbedingungen.

Diese Buchungsbedingungen und Hinweise gelten für den Anbieter
TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Handelsregister: Hannover HRB 62522
Telefon: 0511 567-1111

Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Stand März 2023, Version 79

 

REISEVERSICHERUNGEN für TUI, XTUI und airtours

Für alle Neubuchungen ab dem 29.06.2021.

DOKUMENTE ZUM VERSICHERUNGS-NACHWEIS FÜR DIE VERTRAGS-NR. 5215

Nur gültig in Verbindung mit den auf dem Versicherungsschein bzw. der Reise- / Buchungs-Bestätigung ausgewiesenen Versicherungs-Beiträgen und Leistungs-Beschreibungen. Die abgeschlossene Versicherung ist auf dem Versicherungsschein bzw. der Reise- / Buchungs-Bestätigung dokumentiert.

Reiserücktritt-Basisschutz_AVB 21
- Reiserücktritt-Versicherung
- Reise-Assistance

- Tarif mit Selbstbeteiligung

- Reiseart: gültig für alle Reisearten - auch Geschäftsreisen
- Geltungsbereich: Welt inkl. USA / Kanada • Versicherte Reisedauer: siehe Versicherungsschein / Reise- / Buchungs-Bestätigung. Die Versicherungen gelten für die Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rückkehr); maximal sind 999 Tage möglich.

Reiserücktritt-Vollschutz_AVB 21
- Reiserücktritt-Versicherung
- Reiseabbruch-Versicherung
- Verspätungs-Versicherung
- Sport & Aktiv-Versicherung
- Reise-Assistance

- wahlweise Tarif mit oder ohne Selbstbeteiligung
- Reiseart: gültig für alle Reisearten - auch Geschäftsreisen
- Geltungsbereich: Welt inkl. USA / Kanada
- Versicherte Reisedauer: siehe Versicherungsschein / Reise- / Buchungs-Bestätigung. Die Versicherungen gelten für die Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rückkehr); maximal sind 999 Tage möglich.

Komplettschutz mit Reise-Krankenversicherung_AVB 21
- Reiserücktritt-Versicherung
- Reiseabbruch-Versicherung
- Verspätungs-Versicherung
- Reisegepäck-Versicherung
- Gepäckverspätungs-Versicherung
- Reise-Krankenversicherung inkl. Kranken-Rücktransport
- Reisehaftpflicht-Versicherung
- Reiseunfall-Versicherung
- Sport & Aktiv-Versicherung
- Reise-Assistance

- Tarif ohne Selbstbeteiligung
- Reiseart: gültig für alle Reisearten - auch Geschäftsreisen
- Geltungsbereich: Europa (inkl. Russische Föderation, Mittelmeer-Anrainerstaaten, Kanarische Inseln, Azoren und Madeira) bzw. Welt exkl. USA / Kanada (beinhaltet jedoch auf Hin- und Rückreise bei Umsteigeverbindungen jeweils auch maximal eine Übernachtung in USA / Kanada) bzw. Welt inkl. USA / Kanada
- Versicherte Reisedauer: siehe Versicherungsschein / Reise- / Buchungs-Bestätigung. Die Versicherungen gelten für die Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rückkehr); maximal sind 56 Tage möglich.

Reisekranken- und Gepäckschutz_AVB 21
- Reisegepäck-Versicherung
- Gepäckverspätungs-Versicherung
- Reise-Krankenversicherung inkl. Kranken-Rücktransport
- Sport & Aktiv-Versicherung
- Reise-Assistance Tarif ohne Selbstbeteiligung
- Reiseart: gültig für alle Reisearten - auch Geschäftsreisen
- Geltungsbereich: Europa (inkl. Russische Föderation, Mittelmeer-Anrainerstaaten, Kanarische Inseln, Azoren und Madeira) bzw. Welt exkl. USA / Kanada (beinhaltet jedoch auf Hin- und Rückreise bei Umsteigeverbindungen jeweils auch maximal eine Übernachtung in USA / Kanada) bzw. Welt inkl. USA / Kanada
- Versicherte Reisedauer: siehe Versicherungsschein/ Reise- / Buchungs-Bestätigung. Die Versicherung gilt für die Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rückkehr), maximal sind 90 Tage möglich.

Leistung:
Reiserücktritt-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Sie sind vor Reiseantritt gezwungen, von Ihrer Reise zurückzutreten.
- inklusive Storno bei Terror im Komplettschutz mit Reise-Krankenversicherung
- Selbstbeteiligung (nur bei Tarifen mit Selbstbeteiligung): Sie tragen je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens selbst (mindestens 25,- € je Person / Objekt).

Maximale Versicherungssumme:
siehe Versicherungs-Nachweis

Leistung:
Reiseabbruch-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Sie können Ihre Reise nicht wie geplant fortführen.
- inklusive Storno bei Terror im Komplettschutz mit Reise-Krankenversicherung
- Selbstbeteiligung (nur bei Tarifen mit Selbstbeteiligung): Sie tragen je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens selbst (mindestens 25,- € je Person / Objekt).

Maximale Versicherungssumme:
siehe Versicherungs-Nachweis

Leistung:
Verspätungs-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Während der Reise kommt es zu Verspätungen.
- Maximale Entschädigung pro 24 Stunden Verspätung (erforderliche Verzögerung: mindestens 4 Stunden):
- Tageslimit ohne Belege: 200,- € je Person / Familie / Paar
- Tageslimit mit Belegen: 300,- € je Person / Familie / Paar

Maximale Versicherungssumme:
1.500,- € je Person,
3.000,- € je Familie / Paar

Leistung:
Reisegepäck-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Ihr Gepäck geht während Ihrer Reise verloren bzw. wird beschädigt oder gestohlen.
- Höchstbetrag für alle Wertgegenstände: 50 % der Versicherungs-Summe

Maximale Versicherungssumme:
3.000,- € je Person,
6.000,- € je Familie / Paar

Leistung:
Gepäckverspätungs-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Ihr Gepäck ist während Ihrer Reise durch Verschulden der Flug-gesellschaft, des Kreuzfahrt-Unternehmens oder eines anderen Beförderungs-Unternehmens verspätet.
- Erforderliche Verzögerung: mindestens 6 Stunden Höchstbetrag ohne Belege: 100,- € (nur Hinreise) je Versicherungsfall und je Person / Familie / Paar

Maximale Versicherungssumme:
150,- € je Person,
300,- € je Familie / Paar je Versicherungsfall

Leistung:
Reise-Krankenversicherung inkl. Kranken-Rücktransport

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Ihnen entstehen während Ihrer Reise im Ausland Kosten für eine medizinische oder zahnärztliche Notfall-Behandlung.

Nach einem medizinischen Notfall während Ihrer Reise ist ein Transport erforderlich.
- Höchstbetrag für Such-, Rettungs- und Bergungskosten: je Versicherungsfall 10.000,- € je Person Maximale Versicherungssumme:
- unbegrenzt für medizinische / zahnärztliche Notfall-Behandlung
- unbegrenzt für Kranken-Rücktransport

Leistung:
Reisehaftpflicht-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Sie sind finanziell haftbar für Schäden, die Sie während Ihrer Reise einem Dritten zufügen oder an dessen Eigentum verursachen.
- Höchstbetrag bei Schäden an beweglichen Sachen der Gasteltern: 10.000,- € je versicherter Person und je Versicherungsfall

Maximale Versicherungssumme:
500.000,- € je Person,
1.000.000,- € je Familie / Paar

Leistung:
Reiseunfall-Versicherung

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Tod oder Invalidität als Folge eines Unfalls während Ihrer Reise.
- Höchstbetrag im Todesfall: 10.000,- € je Person
- Höchstbetrag bei dauernder Invalidität: 30.000,- € je Person

Maximale Versicherungssumme:
30.000,- € je Person

Leistung:
Verpasste Aktivität (Sport & Aktiv-Versicherung)

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Sie verpassen während Ihrer Reise eine im Voraus gebuchte Aktivität.
- Höchstbetrag je Versicherungsfall: 100,- € je Person / Familie / Paar

Maximale Versicherungssumme:
500,- € je Person / Familie / Paar

Leistung:
Sportgeräte-Versicherung (Sport & Aktiv-Versicherung)

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Ihre Sportgeräte gehen während Ihrer Reise verloren bzw. werden beschädigt oder gestohlen. Maximale Versicherungssumme:
500,- € je Person,
1.000,- € je Familie / Paar

Leistung:
Ausgeliehene Sportgeräte (Sport & Aktiv-Versicherung)

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Sie leihen sich Sportgeräte aus, weil Ihre eigenen Sportgeräte während Ihrer Reise verloren gegangen sind bzw. beschädigt oder gestohlen wurden.

Maximale Versicherungssumme:
500,- € je Person,
1.000,- € je Familie / Paar

Leistung:
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Sport & Aktiv-Versicherung)

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
Sie werden als vermisst gemeldet oder müssen während Ihrer Reise aus einer Gefahrensituation gerettet oder geborgen werden.

Maximale Versicherungssumme: 5.000,- € je Person

Leistung:
Reise-Assistance

Wann Versicherungsschutz besteht: Leistungs-Übersicht
24/7-Hilfe bei persönlichen Notfällen während der Reise und Informationsdienste während der Laufzeit Ihres Versicherungs-Vertrages

Maximale Versicherungssumme:
Service-Leistung ohne Kostenübernahme

Obiges ist lediglich eine Kurzbeschreibung Ihres Versicherungsschutzes. Vollständig dargestellt ist der Versicherungsschutz in Ihren Versicherungs-Informationen und -Bedingungen. Die im Anschluss an die Beschreibung der einzelnen Versicherungs-Leistungen aufgeführten Allgemeinen Ausschlüsse und Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Versicherungs-Leistungen. Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungs-Nachweis sorgfältig auf Vollständigkeit. Die Erläuterungen der Begriffe im Abschnitt Definitionen gelten auch für diese Leistungs-Übersicht.

Wichtige Hinweise und Definitionen
- Versicherungs-Beitrag für eine Person: gültig jeweils für eine Person
- Versicherungs-Beitrag für Familien / Paare: gültig für bis zu zwei Erwachsene (unabhängig von Verwandtschaftsverhältnis und gemeinsamem Wohnsitz) und Kinder bis zu deren 21. Geburtstag. Eigene Kinder können in beliebiger Anzahl versichert werden. Ansonsten sind maximal sechs Kinder versicherbar. Alle versicherten Personen sind namentlich aufzuführen.
- Versicherungs-Beitrag für Objekte: gültig für gemietete Objekte (z. B. Ferienwohnung, Wohnmobil, Hausboot, Fährpassage)
- Abschlusshinweise: Jeder Reiseschutz, der eine Reiserücktritt-Versicherung enthält, sollte bei Buchung der Reise abgeschlossen werden. Ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Wenn zwischen der Buchung und dem Reiseantritt 29 Tage oder weniger liegen, gilt: Sie müssen den Reiseschutz sofort, spätestens innerhalb der nächsten drei Tage, abschließen. Die Versicherung gilt nur für die gemäß Reisebestätigung gebuchte Reise. Der Versicherungsschutz für die Reiserücktritt-Versicherung beginnt bei Abschluss der Versicherung. In den übrigen Versicherungs-Sparten beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Spätestens endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung der versicherten Reise. In folgendem Fall verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus: Wenn Sie die gesamte geplante Reise versichert haben und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die Sie nicht zu vertreten haben.
- BITTE BEACHTEN SIE: Tritt der Versicherungsfall ein, müssen wir nur leisten, wenn der Beitrag bezahlt ist oder wenn Sie als Versicherungs-Nehmer kein Verschulden daran trifft, dass der Beitrag nicht gezahlt wurde. Dies müssen Sie uns nachweisen.
- Damit Ihre Unterlagen besser lesbar sind, verwenden wir die männliche Form, wenn wir von Personen sprechen. Wir meinen damit stets alle Geschlechter.

UNSER VERSPRECHEN AN SIE

Fragen zu Ihren Versicherungs-Leistungen
Unser Service-Team informiert Sie gern: Mo - Fr 08:30 - 19:00 Uhr, Sa. 09:00 - 14:00 Uhr

Telefon: +49.89.6 24 24-460
Telefax: +49.89.6 24 24-244
E-Mail: service-reise@allianz.com

Stornoberatung

Die Stornoberatung ist in Ihrer Versicherung enthalten. Erfahrene Mediziner beraten Sie, ob Sie im Krankheitsfall sofort stornieren müssen oder ob Sie noch abwarten können. Das Risiko von eventuell höheren Stornokosten übernehmen wir.

Telefon: +49.89.6 24 24-245
E-Mail: medizin@allianz.com

Hilfe im Notfall während Ihrer Reise

Bei Notfällen sind wir für Sie da. Unser 24-Stunden-Notfall-Service bietet Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit.

Halten Sie bitte folgende Informationen bereit:
- die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsortes
- die Namen Ihrer Ansprechpartner (z. B. Arzt, Krankenhaus, Polizei)
- eine genaue Beschreibung des Sachverhalts
- alle weiteren notwendigen Angaben (z. B. Reisebeginn / -ende, Veranstalter, Versicherungsschein-Nummer)

Telefon: +49.89.6 24 24-245
E-Mail: notfall-reise@allianz.com

Versicherungsfall melden
Ganz einfach und schnell online unter www.allianz-reiseversicherung.de/versicherungsfall (oder per Post an AWP P&C S.A., Schadenabteilung, Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München)

Schnelle Antworten per Chat-Bot

Bei vielen Anliegen und Fragen hilft Ihnen auch unser Chat-Bot weiter. Sie erreichen ihn rund um die Uhr unter www.allianz-reiseversicherung.de

BESCHWERDE, ANWENDBARES RECHT UND WIDERRUF

Beschwerde-Möglichkeiten

Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit.

Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommunikationsweg zukommen lassen:
Telefon: +49.89.6 24 24-460 E-Mail:
beschwerde-reise@allianz.com

Post an AWP P&C S.A., Beschwerdemanagement, Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München)

Mehr Informationen zu unserem Beschwerdeprozess finden Sie unter www.allianz-reiseversicherung.de/beschwerde

Sie können sich mit Ihrer Beschwerde zu allen Versicherungen (mit Ausnahme der Reise-Krankenversicherung) auch an den Versicherungsombudsmann wenden:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, D - 10006 Berlin
Telefon: 0800.3 69 60 00, Fax 0800.3 69 90 00
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Weitere Informationen finden Sie unter: www.versicherungsombudsmann.de

Für Beschwerden aus allen Versicherungs-Sparten können Sie sich ferner an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D – 53117 Bonn (www.bafin.de).

Anwendbares Recht

Das Vertrags-Verhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungs-Vertrag können vom Versicherungs-Nehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungs-Nehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungs-Nehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung den Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Widerruf

Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr:
Sie können Ihre Vertrags-Erklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertrags-Bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Frist jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:
AWP P&C S.A.
Bahnhofstraße 16
D - 85609 Aschheim (bei München)
Telefax +49.89.6 24 24-244
E-Mail: service-reise@allianz.com.

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen-den Teil der Versicherungs-Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise:

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Hinweise zum DATENSCHUTZ

Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Personen (z. B. Ehepartner) zur Kenntnis.

 

I Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich?

Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich ist AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 D - 85609 Aschheim (bei München). Der Datenschutzbeauftragte ist per Post zu erreichen unter der obenstehenden Anschrift mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per E-Mail unter datenschutz-azpde@allianz.com

 

II Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?

1. Was gilt für alle Kategorien von personenbezogenen Daten?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-Vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss und die Durchführung des Versicherungs-Vertrages sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Daneben gibt es in Art. 6 Abs. 1 a) und c) - f) DSGVO weitere gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, die uns zur Verarbeitung berechtigen. Wir verarbeiten Ihre Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art 6 Abs. 1 c) DSGVO, z. B. zur Prüfung von Ausgleichsansprüchen, wenn wir von einem anderen Versicherer aufgrund einer bestehenden Mehrfachversicherung in Anspruch genommen werden. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren, Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungs-Produkte sowie für Markt- und Meinungsumfragen • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs-missbrauch hindeuten können). Wir verarbeiten in der Regel nur Daten, die wir direkt von Ihnen erhalten haben. In Einzelfällen (z. B. wenn uns ein anderer Versicherer bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung in Anspruch nimmt) erhalten wir diese von Dritten. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Wir können Ihre Daten gemäß Art 6 Abs. 1 d) DSGVO auch verarbeiten, um Ihre lebenswichtigen Interessen zu schützen oder wenn Sie in die Verarbeitung einwilligen, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.

2. Was gilt für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, insbesondere Gesundheitsdaten?

Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören, unterliegt besonderem Schutz. Die Verarbeitung ist in der Regel nur zulässig, wenn Sie gemäß Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO in die Verarbeitung einwilligen oder eine der übrigen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vorliegt, Art. 9 Abs. 2 b) - j) DSGVO.

a) Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

In vielen Fällen benötigen wir zur Prüfung des Leistungsanspruchs personenbezogene Daten, die einer besonderen Kategorie angehören (sensible Daten). Dies sind z. B. Gesundheitsdaten. Indem Sie uns anlässlich eines konkreten Versicherungsfalles solche Daten verbunden mit der Bitte um Prüfung und Schadenbearbeitung mitteilen, willigen Sie ausdrücklich ein, dass wir Ihre für die Bearbeitung des Versicherungsfalles erforderlichen sensiblen Daten verarbeiten. Hierauf weisen wir Sie nochmals und gesondert im Formular zur Meldung des Versicherungsfalls hin. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dann die Leistungspflicht aus dem Versicherungsfall evtl. nicht geprüft werden kann. Ist die Prüfung des Versicherungsfalls bereits abgeschlossen, können z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten dazu führen, dass die Daten nicht gelöscht werden. Ihre sensiblen Daten dürfen wir auch dann verarbeiten, wenn dies zum Schutz Ihrer lebenswichtigen Interessen erforderlich ist und Sie aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, Ihre Einwilligung abzugeben, Art. 9 Abs. 2 c) DSGVO. Das kann zum Beispiel bei schweren Unfällen während der Reise der Fall sein. Werden wir bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung von einem anderen Versicherer in Anspruch genommen oder nehmen wir einen anderen Versicherer in Anspruch, dürfen wir Ihre sensiblen Daten zur Geltendmachung und zur Verteidigung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches verarbeiten, Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO.

b) Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht

Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehöriger eines Heilberufs ergeben. Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für uns sowie für alle Stellen, die der Schweigepflicht unterliegen und Angaben zur Prüfung der Leistungspflicht machen müssen. Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch uns einwilligen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an uns einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen.

 

III An welche Empfänger leiten wir Ihre Daten weiter?

Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können sein: ausgewählte externe Dienstleister (z. B. Assistance-Dienstleister, Leistungsbearbeiter, Transportleistungserbringer, technische Dienstleister usw.) sowie andere Versicherer (z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung). Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Treten Sie als versicherte Person einem Gruppenversicherungsvertrag bei (z. B. im Rahmen eines Kreditkarten-Erwerbs), können wir Ihre personenbezogenen Daten an den Versicherungsnehmer (z. B. Kreditinstitut) weiterleiten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Die Weiterleitung der Daten ist eine Form der Verarbeitung und erfolgt ebenfalls im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Grundlagen.

 

IV Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

 

V Wo werden Ihre Daten verarbeitet?

Sollten wir Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung innerhalb des Allianz-Konzerns auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensvorschriften, der sogenannten „Binding Corporate Rules“, die von den Datenschutzbehörden genehmigt wurden. Diese sind Teil des „Allianz Privacy Standard“. Diese Unternehmensvorschriften sind für alle Unternehmen der Allianz Gruppe verbindlich und stellen einen angemessenen Schutz von persönlichen Daten sicher. Der „Allianz Privacy Standard“ sowie die Liste der Unternehmen der Allianz Gruppe, die diesen einhalten, kann hier aufgerufen werden: https://www.allianz-partners.com/allianz-partners---binding-corporate-rules-.html In den Fällen, in denen der „Allianz Privacy Standard“ nicht anwendbar ist, erfolgt die Übermittlung in Drittländer entsprechend der Art. 44 - 50 DSGVO.

 

VI Welche Rechte haben Sie?

Sie haben das Recht, über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

 

Widerspruchsrecht

Sie können einer Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wenn Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren möchten, können Sie sich an den oben genannten Datenschutzbeauftragten wenden. Für Sie besteht außerdem ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

 

 

Informationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Sofern Sie Ihren Versicherungsvertrag elektronisch (z. B. über ein Online-Portal) abgeschlossen haben, gelten nachfolgende Informationen:

 

I Können gemachte Eingaben vor dem Abschluss der Versicherung geändert werden?

Sind Sie unsicher, ob Sie überall richtige Angaben gemacht haben, können Sie vor Abschluss der Versicherung jederzeit Ihre Angaben prüfen und ändern. Mit Hilfe des Buttons „VORHERIGE SEITE“ können Sie auch zurückliegende Schritte bearbeiten.

 

II Welcher technische Schritt führt zum Vertrags-Abschluss?

Wir führen Sie Schritt für Schritt zum Online-Abschluss. Auf der Seite „Ihre Zahlung“ sehen Sie in der rechten Spalte eine Zusammenfassung Ihrer Angaben. Bitte prüfen Sie, ob alle Daten richtig sind. Der Versicherungs-Abschluss selbst erfolgt erst dann, wenn Sie auf den Button „Jetzt beitragspflichtig abschließen“ bzw. „Sie bezahlen XX,XX EUR“ klicken. Damit schließen Sie verbindlich den Vertrag mit uns ab und die Daten werden an uns übermittelt.

 

III Werden Ihre Vertragsdaten und der Vertragstext nach dem Vertrags-Abschluss gespeichert?

Die von Ihnen eingegebenen Vertragsdaten und der Vertragstext werden von uns gespeichert. Sie bekommen beim Abschluss einer Versicherung den Versicherungsschein mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen per E-Mail zugesandt.

 

IV Welche Sprachen stehen zur Verfügung?

Dieses Angebot steht in Deutsch und in Englisch zur Verfügung.

 

Kundeninformation für Flugreisende

Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.

 

Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge­meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen.

Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese beschränken.

 

Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr

1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flugschein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför­dern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimm­ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.

2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist.

3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt wer­den; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jewei­ligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.

5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als Agent.

6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird.

9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor­weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.

10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.

 

Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

 

Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig­ten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.

 

Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen und Reisegepäck

Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt. Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestehen.

 

Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

 

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

 

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers

Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben, so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli­che, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter.

 

Gerichtliche Geltendmachung

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.

 

Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem Warschauer Abkommen

Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterlie­gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung“.

 

Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr

1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flugschein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“ das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.

2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkommens ist.

3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ers­ten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein­barte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderung gelten als eine Beförderung.

5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.

6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ­lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

 

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gel­ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird.

9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.

10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor­weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen

11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.

 

Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung

Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt. Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf US $ 20.000.Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinbarungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luftverkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.

 

Anmerkung

Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsverfolgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.

 

Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach dem Montrealer Übereinkommen. „Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung. „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.

 

Buchungsbedingungen für Buchungen in Österreich

Version 79 für Buchungen in Österreich

Gültig für Neubuchungen ab 15.02.2023

Ausführliche Buchungsbedingungen

Lieber Urlaubsgast,

bitte schenken Sie diesen Buchungsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Buchungsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Pauschalreisen sowie für als Einzelleistung gebuchte Reiseleistungen (Beherbergung in Hotels oder Ferienhäusern / -wohnungen und Vermietung von Kraftfahrzeugen (einschl. Wohnmobilen) und Krafträdern - nachstehend „Einzelleistungen“ genannt - des Anbieters TUI Deutschland GmbH (nachfolgend „TUI“). Sie ergänzen die jeweils auf die Beherbergung/ Vermietung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und für Pauschalreisen die Vorschriften lt. Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) und füllen diese aus. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Buchungsbedingungen ganz oder nur teilweise auf Pauschalreisen bzw. nur auf Einzelleistungen von TUI anwendbar sein, wird dies an der entsprechenden Stelle deutlich gemacht. Der Begriff „Leistung(en)“ umfasst sowohl Pauschalreisen als auch Einzelleistungen.

Diese Buchungsbedingungen gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen (z. B. Eintrittskarten als Einzelleistungen und Leistungen des TUI Ticket Shop (TTS)), den Flug-einzelplatz der TUI Deutschland GmbH inkl. Flugzusatzleistungen und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 15 Abschnitt 5 PRG. Über diese erhalten Sie ggf. gesonderte Informationen.

Darüber hinaus gelten diese Buchungsbedingungen für Geschäftsreisen nur soweit als diesen kein Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen zugrunde liegt. Diese Buchungsbedingungen sind im Internet abrufbar unter www.tui.at/AGB.

1. Vertragsschluss

1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie TUI den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen der TUI für die jeweilige Leistung in der Form, wie Ihnen diese bei Buchung vorliegen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von TUI zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.

1.2 Sie haben für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Buchungsbestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchte(n) Leistung(en) enthält. Bei Buchung einer Pauschalreise unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, haben Sie einen Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in Papierform, ansonsten, insbesondere im elektro-nischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist TUI an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TUI bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und - bei Buchung einer Pauschalreise  ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und Sie innerhalb der Bindungsfrist gegenüber TUI die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.

1.4 Bei Buchung einer Pauschalreise werden die von TUI gegebenen vorvertraglichen Informationen (§ 4 PRG) über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktritts-pauschalen (§ 10 PRG) nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen TUI und Ihnen ausdrücklich vereinbart wird.

1.5 Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 8 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz) bei Pauschalreiseverträgen sowie bei Verträgen über Einzelleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, bei Pauschalreisen insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 10 Absatz (1) & (2) PRG (siehe dazu auch Ziffer 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Pauschal-reisevertrag nach § 3 KSCHG außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorher-gehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder bei Pauschalreisebuchungen hat TUI eine Insolvenzversicherung bei der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich in diesen Fällen auf der Bestätigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestätigung unabhängig davon, ob eine Pauschalreise oder eine Einzelleistung gebucht wurde, die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenen- falls die Berechnungsmethode der fälligen Beträge bei Rücktritt. Zahlungen für alle Buchungen sind nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 2.2 bis 2.10 zu leisten:

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises fällig, soweit die gebuchte Reise eine Flugbeförderung enthält. Enthält die gebuchte Leistung keine Flugbeförderung, wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig, wobei dies nicht für Produkte, die mit „Kostenloser Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, gilt; insoweit findet die Regelung in Ziffer 2.3 Anwendung.

2.3 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Leistungsbeginn fällig, wenn feststeht, dass die Leistung - wie gebucht - durchgeführt wird und der Reiseplan entweder bei Ihrer Vertriebsstelle (z. B. Reisebüro, Online- Reisebüro, Call Center) bereitliegt oder Ihnen verabredungsgemäß übermittelt wird. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 28. Tag vor Leistungsbeginn) wird der gesamte Preis sofort fällig.

2.4 Die Gebühren im Falle eines Rücktritts (vgl. Ziffer 8) und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 9) werden jeweils sofort fällig.

2.5 Zahlung direkt an TUI

2.5.1 Benötigt wird dafür der Vor- und Zuname, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und - für die Zahlart „Überweisung“ - auch die E-Mail-Adresse des Zahlenden.

2.5.2 Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt TUI (ggf. über Ihre Vertriebsstelle) ein sogenanntes „Mandat“, das die Belastung Ihres Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung.

2.5.3 Bei Zahlung Ihrer bei TUI gebuchten Leistung mit einer Kreditkarte benötigt TUI (ggf. über die Vertriebsstelle) Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Im Onlinevertrieb ist in einigen Fällen ein weiteres Authentifizierungsmerkmal erforderlich.

2.5.4 Bis 30 Tage vor Leistungsbeginn können Sie auch per Überweisung bezahlen.

2.6 Zahlung über die Vertriebsstelle
Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als auch, bei Entgegennahme des Reiseplans, die Restzahlung an Ihre Vertriebsstelle geleistet werden.

2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Leistungsbeginn und nur für noch offenstehende Zahlungen vorgenommen werden.

2.8 Sollte Ihnen der Reiseplan nicht bis spätestens 4 Tage vor Leistungsbeginn zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Vertriebsstelle. Bei Kurzfristbuchungen oder Änderungen der Buchung ab 14 Tagen vor Leistungsbeginn erhalten Sie einen Reiseplan über den gleichen Weg wie bei längerfristigen Buchungen. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, den Reiseplan nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

2.9 Werden fällige Zahlungen von Ihnen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann TUI von dem jeweiligen Vertrag zurück-treten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Leistungsmangel vorliegt. TUI kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 8.2, 8.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich TUI zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 1,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese bitte an die Vertriebsstelle.

3. Kinderermäßigungen

Maßgebend ist das Kindesalter bei Leistungsbeginn. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Für die Flugbeförderung von Kindern unter 2 Jahren fallen ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz folgende Kosten an: im Rahmen von Pauschalarrangements bei Charterflügen eine Verwaltungsgebühr von max. € 50,- je Kind und Strecke, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist; im Rahmen von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter- bzw. Linienflug) werden die jeweiligen Verwaltungsgebühren des Leistungserbringers (der Airline) weiterbelastet. Bei schuldhaft falschen Altersangaben ist TUI berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Preis nachzuerheben.

4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Verbrauchsabhängige Nebenkosten oder solche für von Ihnen gewünschte Zusatzleistungen sind in der Regel nicht im Preis eingeschlossen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen. Die Ferienwohnung / das Ferienhaus darf nur von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen und in der Bestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend. Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden oder vor Ort zu zahlende, verbrauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden. Die Rückzahlung oder Verrechnung wird fällig, wenn die Ferienwohnung/das Ferienhaus bei Beendigung des Aufenthaltes in dem Zustand, der in der Leistungsbeschreibung angegeben ist, zurückgegeben wurde. Anderenfalls wird die Kaution mit nachweislich entstandenem Aufwand verrechnet und Ihnen nur noch die verbleibende Differenz erstattet.

5. Sonderwünsche, individuelle Urlaubsgestaltung, Reiseleitung / Betreuung

5.1 Sonderwünsche

5.1.1 TUI bemüht sich, bei Buchung Ihren besonderen Vorgaben (Sonderwünschen) nach Sonder-leistungen, die nicht ausgeschrieben sind, z. B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Da TUI dies nicht garantieren kann, werden Sonder-wünsche nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese in der Buchungsbestätigung („Bestätigung/ Rechnung“) enthalten und als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Anderenfalls gilt Ziffer 1.3 Sätze 3 und 4. Für einen Sonderwunsch, den Sie nach Vertragsschluss aber vor Reisebeginn äußern, gilt das Gleiche: Er wird nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem TUI Ihnen diesen Sonderwunsch durch schriftliche Erklärung („Änderung“) bestätigt.  Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit nur identische Verpflegungs-leistungen gebucht werden können. Dies gilt auch für mitreisende Kinder.

5.1.2 Für durch die Bearbeitung von Sonderwünschen etwaig entstehenden Bearbeitungsmehraufwand ist Ziffer 9.1 (Satz 2 und 3) maßgeblich.

5.1.3 Wenn Sie im Zielgebiet, ohne dass eine Vertragswidrigkeit der TUI vorliegt, eine Flug- und/oder Hotelumbuchung wünschen und TUI bereit ist, Ihren Sonderwunsch zu erfüllen, ist ein neuer Reisepreis unter Beachtung der durch den Sonderwunsch bewirkten Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei Angeboten von XTUI und ltur sind Flugumbuchungen nicht möglich.

5.1.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.

5.2 Urlaubsverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reise-leitung bzw. die örtliche Vertretung der TUI an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind.
Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rück- reise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa. Bei Angeboten von XTUI und ltur sind Verlängerungen nicht möglich.

5.3 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Pauschalreisen werden Sie vor Ort betreut; dies erfolgt durch örtliche Vertreter der TUI bzw. den TUI Service. Sie finden die Kontaktdaten in Ihrem Reiseplan, auf www.meine-tui.de bzw. in der „MEINE TUI“ App. Sofern Bestandteil der gebuchten Leistung, haben Sie einen Reiseleiter in Ihrem Hotel. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 13.7.2.

6. Flugbeförderung bei Pauschalreisen

6.1 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste

TUI ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunter- nehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der / des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.

6.2 Zwischenlandungen
TUI weist darauf hin, dass bei einem Direktflug kein Non-Stopp-Flug geschuldet ist und es daher auch zu einer Zwischenlandung kommen kann. Soweit dadurch der Wert der Reise für Sie beeinträchtigt wird, ergeben sich die Ihnen zustehenden Rechte und von Ihnen zu beachtenden Pflichten aus Ziffer 12. und 13.

6.3 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegen- stände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.

7. Leistungsänderungen

7.1 Vor Bereitstellung der Informationen über die wesentlichen Eigenschaften Ihrer Pauschalreise (§ 4 Abs. 1 PRG) kann TUI jederzeit eine Änderung aller Leistungsbeschreibungen vornehmen.

7.2 Änderungen wesentlicher Leistungen gegenüber dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn notwendig werden und von TUI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

7.3 TUI wird Sie über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das im Reiseplan gegebenenfalls beigefügte Zug-zum-Flug-Ticket (vgl. Ziffer 13.6) zur Verfügung.

7.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben von Ihnen, die Inhalt des Vertrages geworden sind, sind Sie berechtigt, innerhalb einer von TUI gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise bzw. - bei Buchung einer Einzelleistung - Inanspruchnahme einer Ersatzleistung zu verlangen, wenn TUI Ihnen eine solche angeboten hat. Sie haben die Wahl, auf die Mitteilung von TUI zu reagieren oder nicht. Wenn Sie gegenüber TUI reagieren, dann können Sie entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise bzw. - bei Buchung einer Einzelleistung - die Inanspruchnahme einer Ersatzleistung verlangen, sofern Ihnen eine solche angeboten wurde, oder Sie können unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie gegenüber TUI nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf werden Sie in der Erklärung gemäß Ziffer 7.3. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hingewiesen.

7.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TUI für die Durchführung der geänderten bzw. ersatzweise bereit- gestellten Pauschalreise oder Einzelleistung bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist Ihnen der Differenzbetrag zu erstatten.

7.6 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und / oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungs- gründen, allein der Kapitän.

8. Rücktritt durch den Kunden vor Leistungsbeginn/Rücktrittsgebühren

8.1 Sie können jederzeit vor Leistungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TUI zu erklären. Falls die Leistung über

eine Vertriebsstelle gebucht wurde, kann der Rück- tritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird Ihnen empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

8.2 Treten Sie vor Leistungsbeginn zurück oder treten Sie die Pauschalreise bzw. die gebuchte Einzelleistung nicht an, so verliert TUI den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Stattdessen kann TUI eine angemessene Entschädigung verlangen,
- soweit der Rücktritt nicht von TUI zu vertreten ist und
- am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der gebuchten Leistung oder – falls in der gebuchten Leistung enthalten – die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TUI unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumut- baren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Die Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 8.4 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen der TUI aus anderweitiger Verwendung Ihrer Reiseleistungen. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen Ihrer Rücktritts-erklärung und dem Reisebeginn. Die angewendete Pauschale ist auf Ihr Verlangen zu begründen.

8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Buchungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreise- bzw. Leistungsort einfindet oder wenn die Leistung wegen, nicht von TUI zu vertretenden, Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. 

8.4 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person /pro Wohneinheit bei Rücktritt:

8.4.1      Standard-Gebühren:

A Reise mit einer Flugbeförderung
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %
- ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab dem 19. Tag vor Reisebeginn 50 %
- ab dem 9. Tag vor Reisebeginn 75 %
- ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des vereinbarten Reisepreises

B Reise/Leistung ohne eine Flugbeförderung
- bis zum 30. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 20 %
- ab dem 29. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 40 %
- ab dem 19. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 50 %
- ab dem 9. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 75 %
- ab dem 3. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn bis zum Tag des Reise-/Leistungsbeginns
oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der Leistungsinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises

8.4.2 Ausnahmen von der Standardregelung:

A Ferienwohnungen /-häuser /Appartements (soweit auf der Buchungsbestätigung entsprechend gekennzeichnet, ansonsten gilt 8.4.1), Caravan Parks, auch bei Bus- und Bahnanreise, Motorradrundreisen, airtours Private Travel
- bis zum 46. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 25 %
- ab dem 45. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 50 %
- ab dem 35. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn bis zum Tag des Reise-/Leistungsbeginns
oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der Leistungsinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises

B Schiffsreisen, Camper-Programme

- bis zum 31. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 25 %  
- ab dem 30. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 40 %
- ab dem 24. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 50 %
- ab dem 17. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn 60 %
- ab dem 10. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn bis zum Tag des Reise-/Leistungsbeginns
oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der Leistungsinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises

Für Schiffsreisen von airtours cruises gelten abweichende Bedingungen, die Ihnen jeweils vor Buchung mitgeteilt werden.

C Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals, gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Anbieters, die bei Buchung mitgeteilt werden.

D Bei Produkten, die mit dem Vermerk „80 % Rücktrittsgebühr ab Buchung“ gekennzeichnet sind, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rück- tritts Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des vereinbarten Preises fällig. Bei Produkten, die mit dem Vermerk „Kosten- loser Storno (Rücktritt) bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, fallen bei einem Rücktritt vor Leistungsbeginn (Check-In) bis 18:00 Uhr (MEZ) am Anreisetag keine Rücktrittsgebühren an, bei zeitlich späterem Rücktritt bis hin zum Nichtantritt der Leistungsinanspruchnahme werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des vereinbarten Preises fällig.

E Für TUI Cars werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % erst ab 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn und bei Nichtabnahme des Mietwagens fällig. Für Motorräder gelten gesonderte Rücktrittsgebühren, die vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

F Für Angebote von XTUI
- bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
- ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 70 %
- ab dem 10. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des vereinbarten Reisepreises

G 1) Für Angebote von ltur mit Flug
- bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
- ab dem 14. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des vereinbarten Preises

G 2) Für Angebote von ltur ohne Flug
- bis zum 31. Tag vor Leistungsbeginn 20 %
- ab dem 30. Tag vor Leistungsbeginn 40 %
- ab dem 14. Tag vor Leistungsbeginn bis zum Tag des Leistungsbeginns
oder bei Nichtinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises

8.5 Ist TUI infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des vereinbarten Preises verpflichtet, hat TUI diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungsbeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten Ziffer 9.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TUI nicht später als 7 Tage vor Leistungsbeginn zugeht.

9. Umbuchung, Gebühr, Ersatzperson

9.1 Auf Ihren Wunsch nimmt TUI, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn bzw. bei Reisen und Leistungen im Sinne der Ziffer 8.4.2 A bis zum 46. Tag vor Reise-/Leistungsbeginn eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor.
Als Umbuchung gelten auch Sonderwünsche (Ziffer 5.1), sowie z.B. Änderungen des Termins, des Ziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür erhebt TUI von Ihnen eine gesonderte Gebühr im Umfange des tatsächlich entstehenden Bearbeitungsmehraufwandes bis zu maximal € 50,- pro Person.
Gegenüber Leistungserbringern (z. B. Fluggesellschaften, Camper-Anbietern) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte Schreib-weise Ihres Namens entsprechend Ihrem Pass.
Bitte beachten Sie, dass Umbuchungen zum Verlust von zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung ggf. geltenden Vergünstigungen und Rabatten und damit zu höheren Endpreisen führen können. Auskünfte dazu finden Sie bei TUI.com bzw. tui.at oder in Ihrem TUI Reisebüro.
Änderungen nach den oben genannten Fristen (z. B. bei Reisen/Leistungen gemäß Ziffer 8.4.1 und 8.4.2 B ab 30. Tag vor Reise- bzw. Leistungs- antritt) sowie Änderungen über den Geltungszeit- raum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
Des Weiteren können Flugumbuchungen, Änderungen des Reise-/Leistungstermins, des Ziels und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI, airtours Private Travel, ltur und von gesondert gekennzeichneten Pauschalreisen, die Linien- flug-Sondertarife enthalten, stets nur nach Rück- tritt vom Vertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
Bei Produkten, die mit „80 % Rücktrittsgebühr ab Buchung“ gekennzeichnet sind, besteht kein Anspruch auf Umbuchung.
9.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungs- beginn können Sie auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter in Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TUI spätestens sieben Tage vor Leistungsbeginn zugeht.
TUI kann dem Eintritt des Dritten anstelle des angemeldeten Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, behält sich TUI vor, die gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehenden Mehrkosten, soweit diese nicht unangemessen sind, gesondert zu berechnen.
TUI hat Ihnen auf Verlangen einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt Mehrkosten entstanden sind.
Für den vereinbarten Preis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

9.3 Bei Produkten, die mit „Kostenloser Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, ist eine Umbuchung gem. Ziffer 9.1 und der Eintritt eines Dritten gem. Ziffer 9.2 bis 18:00 Uhr (MEZ) am Anreisetag ohne gesonderte Gebühr möglich. Miet- wagen können bis zum vereinbarten Leistungsbeginn ohne gesonderte Gebühr umgebucht werden.

10. Reiseversicherungen

TUI empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Einzelheiten zum Versicherungsschutz erhalten Sie bei Ihrer Vertriebsstelle.

11. Kündigung und Rücktritt durch TUI

11.1 TUI behält sich das Recht vor, den Vertrag Ihnen gegenüber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Als einen solchen wichtigen Grund sieht es TUI an, wenn in Ihrer Person oder in Ihrem Verhalten ein derart schwerwiegender Grund vorliegt, der es TUI unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung unzumutbar machte. Dafür ist TUI nachweispflichtig. In einem solchen Fall behält sich TUI den Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten für die Rückbeförderung, sowie den Anspruch auf den vereinbarten Preis vor, auf den sich TUI ersparte Aufwendungen, Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der vereinbarten Leistungen einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger anrechnen lässt.
TUI muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

11.2 Bei Pauschalreisen kann TUI bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurück- treten (Zugang beim Reisenden). TUI informiert den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.

11.3 TUI kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zu- rücktreten, wenn TUI aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat TUI den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt TUI vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Preis.

11.4 Reisehinweise des Außenministeriums erhalten Sie im Internet unter www.bmeia.gv.at (oder www.auslandsservice.at auch als App) sowie unter der Telefonnummer +43 190115 3775.

12. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

12.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. TUI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

12.2 Sie sollten einen erkannten Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen (Ziffer 13.7.2). Die sich aus einer Minderung des vereinbarten Preises ergebenden Rechte verjähren nach § 933 ABGB.

12.3 Soweit TUI infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadensersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Anzeige den Schaden verhindert oder verringert hätte.

12.4 Ist die gebuchte Leistung durch einen Leistungsmangel erheblich beeinträchtigt und leistet TUI innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, können Sie den Vertrag - in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von TUI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behalten Sie, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung.
Sie schulden TUI im Fall einer Kündigung    nach dieser Ziffer 12.4 nur den auf die in Anspruch genommenen (bzw. zur Beendigung der Pauschal- reise noch zu erbringenden) Leistungen entfallen- den Teil des vereinbarten Preises.

13. Schadensersatz

13.1 Bei Vorliegen eines Leistungsmangels können Sie unbeschadet der Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Leistungsmangel ist von Ihnen verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung  der von dem Vertrag umfassten Leistungen beteiligt ist und für TUI nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außer- gewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Bei Buchung einer Pauschalreise kann er auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

13.2 Haftungsbeschränkung

Die Haftung von TUI für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche

Für alle gegen TUI gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.4 TUI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für Sie erkennbar nicht Bestandteil der gebuchten Leistungen sind.
Ein Schadensersatzanspruch gegen TUI ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet TUI nur, wenn sie ein Verschulden trifft. TUI empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

13.6 Für Pauschalreisen gilt: Soweit ausgeschrieben, kann ein Fahrschein „Zug zum Flug“ der ÖBB oder der DB AG bestellt und in Anspruch genommen werden. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden und ist nicht Teil der Pauschalreise.
Die Rechte und Pflichten der TUI und Ihre Rechte und Pflichten nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Buchungsbedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Sie sind für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TUI.

13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

13.7.1 Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich dem TUI Service bzw. der örtlichen Vertretung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen (Kontaktdaten siehe Ziffer 5.3).
Ist der TUI Service bzw. die angegebene Kon- taktstelle nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungserbringer (z. B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung), TUI (Kontaktdaten siehe am Ende) oder Ihre Vertriebsstelle. Die notwendigen Kontaktdaten finden Sie in Ihrem Reiseplan oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.1).
Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements müssen bitte unverzüglich bei dem im Reiseplan angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt TUI dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem Ihnen das Gepäck oder die Güter zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung der TUI anzuzeigen.

13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

13.8 Verjährung

Ihre Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, Gewährleistungsansprüche innerhalb von 2 Jahren.
Die gesetzlichen Ersatzansprüche der TUI wegen Veränderung oder Verschlechterung der dem Kun- den im Rahmen der Durchführung der Leistungen überlassenen Sachen verjähren in sechs Monaten nach Reiseende.

14. Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform

TUI nimmt derzeit nicht an einem - für sie freiwilligen - Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. Daher kann ein solches Verfahren und auch die von der EU-Kommission unter http://ec.europa. eu/consumers/odr/ bereitgestellte Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Plattform) von Ihnen nicht genutzt werden.

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

15.1 Bei Buchung einer Pauschalreise wird TUI Sie über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten. Bei Buchung einer Einzelleistung obliegt die Beschaffung dieser Informationen ausschließlich Ihnen selbst.

15.2 Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der gebuchten Leistungen wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch TUI bedingt sind.

15.3 TUI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie sie mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von TUI zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.

15.4 Bei Buchung einer Pauschalreise entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse und Gesundheitsvorkehrungen verlangt. Dies kann auch für österreichische/ deutsche Behörden gelten. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bei Buchung einer Pauschalreise bitte der „Vor vertraglichen Information“ und wenden Sie sich an Ihre Vertriebsstelle.

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: www.tui.de/Datenschutz

17. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Buchungsbedingungen.
Diese Buchungsbedingungen und Hinweise gelten für den Anbieter:

TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23

30625 Hannover

Handelsregister: Hannover HRB 62522
Telefon: 0511 567-1111

Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Stand Februar 2023, Version 79 für Buchungen in Österreich.

 

Kundeninformation für Flugreisende

Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.

Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.

Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen.

Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist.

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese beschränken.

Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr

1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstigen Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.

2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist.

3. Im Übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers
(I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,
(II) den anwendbaren Tarifen,
(III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt wer- den; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.

5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als Agent.

6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert.

Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmun- gen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird.

9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.

10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.

Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.

Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.

Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen und Reisegepäck

Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maß- nahmen unmöglich war.
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß- nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt.
Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestehen.

Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf- gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter- nehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers

Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben, so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer.
Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter.

Gerichtliche Geltendmachung

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.

Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem Warschauer Abkommen

Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung“.

Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr

1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“ das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.

2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkommens ist.

3. Im Übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers
(I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,
(II) den anwendbaren Tarifen,
(III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderung gelten als eine Beförderung.

5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.

6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird.

9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.

10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.

11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.

 

Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung

Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt.
Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf US $ 20.000.
Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinbarungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luftverkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.

Anmerkung

Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsverfolgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.

Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach dem Montrealer Übereinkommen.
„Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.

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