Allgemeine Geschäftsbedingungen Spica Travel AG

 

Reisebedingungen der Firma SPICA Travel AG


Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Firma SPICA Travel AG, Engelgasse 83a, CH 4052 Basel nachfolgend „SPICA TRAVEL“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bzw. auf Verträge über Einzelreiseleistungen, die von SPICA TRAVEL in eigener Leistungsverantwortung angeboten werden. In Bezug auf solche eigenen Einzelreiseleistungen unterwirft sich SPICA TRAVEL den Bestimmungen des Pauschalreiserechts, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Die nachstehenden Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates des Reisenden und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht

1.1. Für alle Buchungswegegilt:

a) Grundlage des Angebots von SPICA TRAVEL und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SPICA TRAVEL für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von SPICA TRAVEL nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von SPICA TRAVEL zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von SPICA TRAVEL herausgegeben werden, sind für SPICA TRAVEL und die Leistungspflicht von SPICA TRAVEL nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von SPICA TRAVEL gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von SPICA TRAVEL vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SPICA TRAVEL vor, an das SPICA TRAVEL für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit SPICA TRAVEL bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist SPICA TRAVEL die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von SPICA TRAVEL gegebenen gesetzlich vorgegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde SPICA TRAVEL den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung (Annahmeerklärung) durch SPICA TRAVEL zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SPICA TRAVEL dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung/Rechnung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nach dem Gesetz nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von SPICA TRAVEL erläutert.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von SPICA TRAVEL im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde SPICA TRAVEL den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. SPICA TRAVEL ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung/Rechnung von SPICA TRAVEL beim Reisenden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung/Rechnung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung/Rechnung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. SPICA TRAVEL wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung/Rechnung in Textform übermitteln.

1.4. SPICA TRAVELweist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung

2.1. SPICA TRAVELund Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer d)8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Für Zahlungen, die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden, behält sich SPICA TRAVEL die Erhebung einer Mahnkostenpauschale iHv 5,- Euro vor. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisegast unbenommen.

2.3. Bei Zahlungen auf Einzelreiseleistungen, z.B. reine Hotelbuchung besteht seitens SPICA TRAVEL keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.

2.4. Nach Vertragsabschluss über eine Einzelleistung (z.B. „Nur-Hotel-Buchung) wird eine Anzahlung in Höhe von 35 % des Leistungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Leistung nicht mehr aus dem in Ziffer d)8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Leistungsbeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.5. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl SPICA TRAVEL zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist SPICA TRAVEL berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SPICA TRAVEL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind SPICA TRAVEL vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. SPICA TRAVEL ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von SPICA TRAVEL gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von SPICA TRAVEL gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SPICA TRAVEL den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte SPICA TRAVELfür die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag zu erstatten.

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. Soweit von SPICA TRAVEL nur eine Einzelreiseleistung, z.B. eine Hotelübernachtung als Pauschalreise angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 nicht.

4.2. SPICA TRAVEL behält sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern SPICA TRAVEL den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.2.a) kann SPICA TRAVEL den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SPICA TRAVEL vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von SPICA TRAVEL anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann SPICA TRAVEL vom Reisenden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SPICA TRAVEL verteuert hat.

4.5. SPICA TRAVEL ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SPICA TRAVEL führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SPICA TRAVELzu erstatten. SPICA TRAVEL darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SPICA TRAVEL tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SPICA TRAVEL hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

4.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von SPICA TRAVEL gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von SPICA TRAVEL gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SPICA TRAVELden Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SPICA TRAVEL unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

a) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert SPICA TRAVEL den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SPICA TRAVEL eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SPICA TRAVEL zu vertreten ist. SPICA TRAVEL kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

b) SPICA TRAVELhat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Kreuzfahrten:

bis 30 Tage vor Reiseantritt 35 %

bis 22 Tage vor Reiseantritt 60 %

bis 15 Tage vor Reiseantritt 70 %

bis 3 Tage vor Reiseantritt 85 %

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.

5.2 Bei Einzelleistungs-Buchungen gilt folgendes abweichend zu den Regelungen in Ziffer 5.1:

Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Leistungsbeginn möglich. Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich in Textform an SPICA TRAVEL zu richten. Bei einem kundenseitigen Rücktritt bleibt der Anspruch von SPICA TRAVEL auf Bezahlung des vereinbarten Leistungspreises und der Entgelte für Zusatzleistungen (etwa einschließlich des Verpflegungsanteils), bestehen. SPICA TRAVEL hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung durch SPICA TRAVEL und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. SPICA TRAVEL hat die nachfolgenden Teilvergütungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen festgelegt. Die Teilvergütung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Leistungspreises berechnet:

Bei Einzelleistungs-Buchungen in Form von Unterkunftsleistungen (Nur-Hotel) sowie Tagesreiseleistungs-Buchungen:

bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 20%

bis 22 Tage vor Leistungsbeginn 50%

bis 15 Tage vor Leistungsbeginn 60%

bis 7 Tage vor Leistungsbeginn 70%

bis 3 Tage vor Leistungsbeginn 85%

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt

oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.

Bei Einzelleistungs-Buchungen in Form von Flugbeförderungen (Nur-Flug):

bis zum 30. Tag vor Leistungsbeginn 50%

bis zum 4. Tag vor Leistungsbeginn 75%

ab dem 3. Tag vor Leistungsbeginn oder bei Nichtantritt der Leistung 95% des Leistungspreises

5.3 Dem Reisenden bleibt es sowohl in den Fällen der Ziffer 5.1 als auch der Ziffer 5.2 unbenommen, SPICA TRAVEL nachzuweisen, dass SPICA TRAVEL überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von SPICA TRAVEL geforderte Entschädigungspauschale.

5.4 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.1 bzw. 5.2 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit SPICA TRAVEL nachweist, dass SPICA TRAVEL wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer a)5.1.b). In diesem Fall ist SPICA TRAVEL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.5 Ist SPICA TRAVEL infolge eines Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag gem. 5.1 zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Fälligkeit der Rückerstattung unberührt.

5.6Das bei Pauschalreisen bestehende gesetzliche Recht des Reisenden, von SPICA TRAVEL durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie SPICA TRAVEL 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SPICA TRAVEL keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SPICA TRAVEL bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelstufe der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer a)5 € 30 pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.

6.2.Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer a)5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung SPICA TRAVEL bereit und in der Lage war, nicht in An-spruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. SPICA TRAVEL wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. SPICA TRAVEL kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SPICA TRAVEL beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) SPICA TRAVEL hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) SPICA TRAVEL ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von SPICA TRAVEL später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2.Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5 gilt entsprechend.

 

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. SPICA TRAVEL kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von SPICA TRAVEL nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von SPICA TRAVEL beruht.

9.2. Kündigt SPICA TRAVEL, so behält SPICA TRAVEL den Anspruch auf den Reisepreis; SPICA TRAVEL muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SPICA TRAVELaus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

10. Obliegenheiten des Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Reisende hat SPICA TRAVEL oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SPICA TRAVEL mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere solche, die ausschließlich aus einer reinen Hotelbuchung bestehen, finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 10.3 b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 10.3 a), c) und d) sowie 10.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.

10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit SPICA TRAVEL infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder reisevertragliche Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des Gesetzes geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SPICA TRAVEL vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SPICA TRAVEL vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SPICA TRVEL unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SPICA TRAVEL zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SPICA TRAVEL bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von SPICA TRAVEL ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4.Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels nach Maßgabe des Gesetzes, sofern er erheblich ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen, hat der Reisende SPICA TRAVEL zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SPICA TRAVELverweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist

10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und SPICA TRAVEL können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich SPICA TRAVEL, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von SPICA TRAVEL für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. SPICA TRAVEL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SPICA TRAVEL sind und im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben des Pauschalreiserechts ordnungsgemäß erfüllt wurden.

11.3. SPICA TRAVEL haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SPICA TRAVELursächlich geworden ist.

 

12. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

12.1. Nur für Reisekunden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben gilt:

a) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

b) Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine Geltendmachung in Textform wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

c) Die Frist nach Ziff. 12.1a) gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.5, wenn Gewährleistungsrechte aus dem Reisevertrag geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

12.2. Für alle Reisenden gilt:

a) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche hat der Reisende gegenüber SPICA TRAVEL geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.

b) Diese reisevertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12.3. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Hotelbuchung bestehen, gelten die vorstehenden Fristen zur Geltendmachung sowie zur Verjährung nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregelungen.

 

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. SPICA TRAVEL informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist SPICA TRAVEL verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SPICA TRAVEL weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SPICA TRAVEL den Reisenden informieren.

13.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SPICA TRAVEL den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SPICA TRAVEL oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von SPICA TRAVELeinzusehen.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. SPICA TRAVEL wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SPICA TRAVEL nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. SPICA TRAVEL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SPICA TRAVEL mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SPICA TRAVELeigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

15.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die reisevertraglichen Gewährleistungsrechte des Reisenden unberührt.

 

16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

16.1. SPICA TRAVEL weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SPICA TRAVEL nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für SPICA TRAVEL verpflichtend würde, informiert SPICA TRAVEL die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

16.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und SPICA TRAVEL die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können SPICA TRAVEL ausschließlich am Sitz von SPICA TRAVEL verklagen.

16.3. Für Klagen von SPICA TRAVEL gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SPICA TRAVELvereinbart.

 

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TourLaw Noll - Hütten - Dukic Rechtsanwälte, München
Stuttgart, 2025

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