Allgemeine Geschäftsbedingungen Spica Travel AG

 

Reisebedingungen
Der Firma Spica Travel AG

Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Firma SPICA TRAVEL AG, Engelgasse 83a, CH-4052 Basel nachfolgend „SPICA AG“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bzw. auf Verträge über Einzelreiseleistungen, die von SPICA AG in eigener Leistungsverantwortung angeboten werden. In Bezug auf solche eigenen Einzelreiseleistungen unterwirft sich SPICA AG den Bestimmungen des Pauschalreiserechts, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Die nachstehenden Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von SPICA AG und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SPICA AG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von SPICA AG nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von SPICA AG zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von SPICA AG herausgegeben werden, sind für SPICA AG und die Leistungspflicht von SPICA AG nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von SPICA AG gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von SPICA AG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SPICA AG vor, an das SPICA AG für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit SPICA AG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist SPICA AG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von SPICA AG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde SPICA AG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung (Annahmeerklärung) durch SPICA AG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SPICA AG dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung/Rechnung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von SPICA AG erläutert.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von SPICA AG im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde SPICA AG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. SPICA AG ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung/Rechnung von SPICA AG beim Reisenden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung/Rechnung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung/Rechnung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. SPICA AG wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung/Rechnung in Textform übermitteln.

1.4. SPICA AG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung

2.1. SPICA AG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Für Zahlungen, die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden, behält sich SPICA AG die Erhebung einer Mahnkostenpauschale iHv 5,- Euro vor. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisegast unbenommen.

2.3. Bei Zahlungen auf Einzelreiseleistungen, z.B. reine Hotelbuchung besteht seitens SPICA AG keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.

2.4. Nach Vertragsabschluss über eine Einzelleistung (z.B. „Nur-Hotel- Buchung) wird eine Anzahlung in Höhe von 35 % des Leistungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Leistung nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Leistungsbeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.5. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl SPICA AG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist SPICA AG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SPICA AG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind SPICA AG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. SPICA AG ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von SPICA AG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von SPICA AG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SPICA AG den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte SPICA AG für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. Soweit von SPICA AG nur eine Einzelreiseleistung, z.B. eine Hotelübernachtung als Pauschalreise angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 nicht

4.2. SPICA AG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern SPICA AG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1. a) kann SPICA AG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SPICA AG vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von SPICA AG anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann SPICA AG vom Reisenden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SPICA AG verteuert hat.

4.5. SPICA AG ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SPICA AG führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SPICA AG zu erstatten. SPICA AG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SPICA AG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SPICA AG hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

4.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von SPICA AG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von SPICA AG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SPICA AG den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SPICA AG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

a) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert SPICA AG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SPICA AG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SPICA AG zu vertreten ist. SPICA AG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

b) SPICA AG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Kreuzfahrten:

- bis 30 Tage vor Reiseantritt 35 %

- bis 22 Tage vor Reiseantritt 60 %

- bis 15 Tage vor Reiseantritt 70 %

- bis 3 Tage vor Reiseantritt 85 %

- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

5.2 Bei Einzelleistungs-Buchungen gilt folgendes abweichend zu den Regelungen in Ziffer 5.1:

a) Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Leistungsbeginn möglich. Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich in Textform an SPICA AG zu richten.

b) Bei einem kundenseitigen Rücktritt bleibt der Anspruch von SPICA AG auf Bezahlung des vereinbarten Leistungspreises und der Entgelte für Zusatzleistungen (etwa einschließlich des Verpflegungsanteils), bestehen.

c) SPICA AG hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung durch SPICA AG und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

d) SPICA AG hat die nachfolgenden Teilvergütungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen festgelegt. Die Teilvergütung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Leistungspreises berechnet:

Bei Einzelleistungs-Buchungen in Form von Unterkunftsleistungen (Nur- Hotel) sowie Tagesreiseleistungs-Buchungen:

- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %

- bis 22 Tage vor Reiseantritt 50 %

- bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %

- bis 7 Tage vor Reiseantritt 70 %

- bis 3 Tage vor Reiseantritt 85 %

- ab dem 2. Tag vor Leistungsbeginn bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Leistungspreises.

Bei Einzelleistungs-Buchungen in Form von Flugbeförderungen (Nur- Flug):

- bis zum 30. Tag vor Leistungsbeginn 50%

- bis zum 4. Tag vor Leistungsbeginn 75%

- ab dem 3. Tag vor Leistungsbeginn bis Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Leistungspreises

5.3. Dem Reisenden bleibt es sowohl in den Fällen der Ziffer 5.1 als auch der Ziffer 5.2 unbenommen, SPICA AG nachzuweisen, dass SPICA AG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von SPICA AG geforderte Entschädigungspauschale.

5.4. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.1 bzw. 5.2 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit SPICA AG nachweist, dass SPICA AG wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.1 bzw. 5.2. In diesem Fall ist SPICA AG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.5. Ist SPICA AG infolge eines Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag gem. 5.1 zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.6. Das bei Pauschalreisen bestehende gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von SPICA AG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie SPICA AG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SPICA AG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SPICA AG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € XX pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung SPICA AG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. SPICA AG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. SPICA AG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SPICA AG beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) SPICA AG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) SPICA AG ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von SPICA AG später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5 gilt entsprechend.

 

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. SPICA AG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von SPICA AG nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von SPICA AG beruht.

9.2. Kündigt SPICA AG, so behält SPICA AG den Anspruch auf den Reisepreis; SPICA AG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SPICA AG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

10. Obliegenheiten des Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Reisende hat SPICA AG oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SPICA AG mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere solche, die ausschließlich aus einer reinen Hotelbuchung bestehen, finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 10.3 b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 10.3 a), c) und d) sowie 10.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.

10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit SPICA AG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SPICA AG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SPICA AG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SPICA AG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SPICA AG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SPICA AG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von SPICA AG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende SPICA AG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SPICA AG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und SPICA AG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich SPICA AG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von SPICA AG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. SPICA AG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SPICA AG sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

11.3. SPICA AG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SPICA AG ursächlich geworden ist.

 

12. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

12.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber SPICA AG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Hotelbuchung bestehen, gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.

 

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. SPICA AG informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist SPICA AG verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SPICA AG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SPICA AG den Reisenden informieren.

13.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SPICA AG den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SPICA AG oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/euair-safety-list.de abrufbar und in den Geschäftsräumen von SPICA AG einzusehen.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. SPICA AG wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SPICA AG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. SPICA AG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SPICA AG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SPICA AG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

15.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.

 

16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

16.1. SPICA AG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SPICA AG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für SPICA AG verpflichtend würde, informiert SPICA AG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SPICA AG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

16.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und SPICA AG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können SPICA AG ausschließlich am Sitz von SPICA AG verklagen. Für Klagen von SPICA AG gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SPICA AG vereinbart.

 

SPICA TRAVEL AG

Sitz: Engelgasse 83a, CH-4052 Basel
Telefon: +49 89 6931 4523 30
E-Mail: service@spica.travel
Webseite: www.spica.travel
Verwaltungsratspräsidentin: Yasemin Akladious
Registergericht: Basel
HRB HR01-1006098839
USt.-ID: CHE-386.396.503

Urheberrechtlich geschützt:
TourLaw - Noll   Hütten   Dukic Rechtsanwälte München
Stuttgart, 2024


Stand:
September 2024



Speichern