Allgemeine Geschäftsbedingungen AIDA Cruises - German Branch of Costa Crociere S.p.A.

EINREISE- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN SOWIE ALLGEMEINE HINWEISE

(Stand bei Drucklegung, Änderungen vorbehalten)

 

ALLGEMEINE HINWEISE

Jeder Reisende benötigt einen nach Reiseende noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (auch unter 10 Jahren) benötigen generell einen Kinder­reisepass mit Lichtbild. In einigen Ländern wird jedoch auch für Kinder ein normaler Reisepass als Einreisedokument gefordert. Aufgrund der oft nicht einheitlichen Praxis bei der Einreise und der zum Teil auch kurzfristigen Änderungen empfehlen wir dringend, sich noch einmal rechtzeitig vor Reisebeginn über die dann aktuellen Einreisebestimmungen, ins­ besondere auch die für Kinder, zu informieren. Für deutsche Staatsange hörige stehen hierfür u.a. die Informationen auf www.aida.de sowie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges ­amt.de) zur Verfügung. Österreichische Staatsangehörige finden die Informationen u.a. auf www.aida ­cruises.at sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at). Für die Visumbeantragung empfehlen wir Ihnen, den umfassenden, gebührenpflichtigen Service der CIBT VisumCentrale GmbH auf www.cibtvisas.de/aida oder unter Tel. +49 (0) 30 / 230 95 91 75 zum AIDA Vorzugspreis zu nutzen. Die Hinweise zu den Einreise und Gesundheitsbestimmungen gelten für Gäste mit deutscher und österreichischer Staatsbürgerschaft, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (z.B. doppelte Staatsbürgerschaft oder Erstwohnsitz im Ausland). Deutsche und österreichische Staatsangehörige, bei denen besondere Verhältnisse gegeben sind, sowie Angehörige anderer Nationen erkundigen sich bitte rechtzeitig nach den für sie geltenden Einreisebestimmungen bei dem für sie jeweils zuständigen Konsulat.

Wir bitten zu berücksichtigen, dass eine Einreise ohne ein ausreichen des und gültiges Reisedokument zu erheblichen Kosten für den jeweiligen Reisenden führen kann. Weiter kann es bei Einreise in einigen Ländern zu Schwierigkeiten kommen, wenn Ihr Ausweisdokument schon einmal als verloren oder gestohlen gemeldet wurde (z.B. Kroatien). Deshalb bitten wir darum, wenn dies bei Ihnen zutrifft, sich gesondert bei der entsprechenden Botschaft vorab zu informieren. Zusätzlich zu den vorgenannten Reisedokumenten benötigen deutsche und österreichische Staatsangehörige für die meisten der im Katalog „März 2019 bis April 2020“ genannten Zielgebiete kein gesondertes Visum. Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen oder Besonderheiten bezüglich Pass- und Visabestimmungen einzelner Zielgebiete. Sollte nach Ende der Kreuzfahrt ein weitergehender Auf enthalt im Zielgebiet gewünscht sein, informieren Sie sich bitte über die notwendigen Aufenthaltsgenehmigungen. Das Schiffsmanifest mit Ihren persönlichen Daten muss vor der Reise ausgefüllt werden. Sie können dies bequem über MyAIDA erledigen. Besonderer Hinweis für Minderjährige In vielen Ländern, insbesondere in Mittel und Südamerika, aber auch in Europa (z.B. Kroatien), Asien, Madagaskar und den französischen sowie britischen Überseegebieten, kann es zu Einschränkungen für Minderjährige kommen, die allein oder lediglich in Begleitung einer sorgeberechtigten Person reisen. Deshalb sollten Minderjährige, die ohne Eltern oder nur mit einem Elternteil reisen, unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung des / der nicht mitreisenden Sorge­ berechtigten mit sich führen. Diese sollte mindestens auch in englischer Sprache verfasst und vom entsprechenden Konsulat des Reiselands amtlich beglaubigt sein. Genauere Informationen erhalten deutsche Staatsangehörige auf www.auswaertiges ­amt.de und österreichische Staatsangehörige auf www.bmeia.gv.at Besonderer Hinweis zu bestehenden Teilreisewarnungen Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Drucklegung des Katalogs „März 2019 bis April 2020“ Teilreisewarnungen des deutschen Auswärtigen Amtes für die Philippinen sowie des österreichischen BMEIA für Indien bestehen. Nähere Informationen erhalten deutsche Staats angehörige auf www.auswaertiges ­amt.de und österreichische Staatsangehörige auf www.bmeia.gv.at Hinweise für Reisen innerhalb der EU / des Schengenraums / Norwegens / Islands Für alle Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angefahren werden, benötigt jeder Reisende einen nach Reiseende noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen einen Kinderreisepass mit Lichtbild. Hinweise für Reisen außerhalb der EU / des Schengenraums Außerhalb der EU / des Schengenraums ist die Einreise für deutsche und österreichische Staatsangehörige nur mit einem gültigen Reise pass möglich, der in der Regel nach der Ausreise noch 6 Monate gültig sein muss. Der Personalausweis wird als Reisedokument nicht anerkannt. Ob ein Visum für Ihre Reise erforderlich ist, hängt von den zu bereisen den Ländern ab. Dabei ist es unerheblich, ob Sie das Schiff im entsprechen­ den Hafen verlassen oder an Bord bleiben, sich im Transit befinden oder ein bzw. ausschiffen. Die notwendigen Visainformationen sowie weitere wichtige Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Hinweisen zum jeweiligen Reiseland. AIDA Cruises ist nicht verpflichtet, vor Reisebeginn die Vollständigkeit der notwendigen Visa zu prüfen. Es ist zu beachten, dass Großbritannien die EU voraussichtlich zum 30. März 2019 verlassen wird und für die Einreise nach dem sogenannten „Brexit“ noch keine bindende Regelung besteht, wes wegen wir Sie bitten, sich bei Reisen nach Großbritannien rechtzeitig zu informieren.

Australien

Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Australien ein Visum, das vor Reiseantritt bei der zuständigen Behörde oder auf www.border.gov.au in elektronischer Form beantragt werden muss.

Bahrain

Für die Einreise nach Bahrain gilt für deutsche und österreichische Staatsangehörige grundsätzlich Visumpflicht. Die örtlichen Behörden gewähren AIDA Cruises und ihren Gästen beim Anlauf jedoch einen Transitstatus, so dass Sie sich als deutscher oder österreichischer Staats angehöriger an Bord von AIDA Cruises bis auf weiteres kein Visum vorab besorgen müssen. Die Akzeptanz des österreichischen creme farbigen Notpasses wird in Bahrain nicht gewährleistet.

Barbados

Ein Visum ist nicht erforderlich. Erfolgt die An bzw. Abreise über die USA, beachten Sie bitte die Einreisebestimmungen für die USA.

Belize

Für Minderjährige unter 18 Jahren, die nur mit einem Elternteil reisen, muss eine notariell bestätigte Genehmigungserklärung des anderen Elternteils mit Übersetzung in die englische Sprache mitgeführt werden. Sollte der mit dem Minderjährigen reisende Elternteil das alleinige elterliche Sorgerecht haben, muss das entsprechende Dokument mit Übersetzung in die englische Sprache mitgeführt werden.

Brunei

Deutsche und österreichische Touristen können für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen visafrei einreisen. Ein vorläufiger Reisepass wird nicht anerkannt.

China

Für die Einreise in die Volksrepublik China ist ein Visum erforderlich, das zwingend vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Aus­landsvertretung oder bei einem der Visa Application Service Center eingeholt werden muss. Bei mehrfacher Einreise muss ein Multiple Entry ­Visum beantragt werden. Weitere Informationen finden deutsche Staatsangehörige auf www.visaforchina.org und österreichische Staatsangehörige auf www.chinaembassy.at

Costa Rica

Deutsche und österreichische Staatsangehörige können nach Costa Rica zu touristischen Zwecken für bis zu 90 Tage mit einem Reisepass visafrei einreisen. Ein Anspruch auf die maximale Aufenthaltsdauer besteht nicht, häufig wird eine kürzere Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Minder jährige können grundsätzlich ohne Begleitung der Sorgeberechtigten einreisen und benötigen nach costa­ricanischem Recht nicht deren förmliche Einverständniserklärung. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die costaricanischen Behörden auf die Vorlage einer notariellen Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter, in spanischer Sprache mit Apostille (Überbeglaubigung) nach dem Haager Minderjährigen schutzabkommen, bestehen. Folgende Minderjährige (unter 18 Jahren) mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die allein, in Begleitung der Eltern (oder auch nur eines Elternteils) oder einer dritten Person reisen, benötigen eine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters in spanischer Sprache mit Apostille (Überbeglaubigung):
- Minderjährige, deren Eltern Costa Ricaner sind oder von denen ein Elternteil Costa Ricaner ist
- Minderjährige mit temporärer oder dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung, mit einem Visum der Sonderkategorien Student / Schüler, Flüchtling, Asylant oder Staatenloser Diese Einwilligungserklärung kann bei der Einwanderungsbehörde in San José beantragt werden. Ohne dieses Dokument wird eine Aus­reise nicht gestattet. Erkundigen Sie sich bitte frühzeitig bezüglich der aktuellen Ein und Ausreisebestimmungen bei der Botschaft der Republik Costa Rica in Wien oder bei der costa­ricanischen Ein­wanderungsbehörde. Ein- und Ausreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern.

Dominikanische Republik

Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum. Bei der Einreise muss vor Ort eine Touristenkarte für 10 US ­Dollar p.P. gekauft werden, die 30 Tage gültig ist. Bei der Ausreise ist eine Flughafensteuer in Höhe von 20 US ­Dollar p.P. zu bezahlen. Einige Fluggesellschaften haben diese Steuer bereits in ihren Flugpreis inkludiert. Wenn die An und Abreise über AIDA Cruises gebucht wurde, müssen diese Gebühren nicht zusätzlich entrichtet werden. Um Probleme bei der Wiederausreise zu vermeiden, sollten allein reisende Minderjährige oder Minderjährige, die nur von einem der sorgeberechtigten Eltern teile begleitet werden, die Genehmigung des anderen Sorgeberechtigten (beglaubigt durch die dominikanische Botschaft in Deutschland bzw. Österreich) mit sich führen. Honduras Befindet sich ein Minderjähriger bei Ausreise aus dem Staatsgebiet der Republik Honduras lediglich in Begleitung eines Elternteils, so muss den honduranischen Behörden die Geburtsurkunde des Kindes sowie ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder eine entsprechende Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten vorgelegt werden. Die Nachweise müssen notariell beglaubigt und mit einer spanischen Übersetzung versehen sein.

Hongkong

Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen gültigen Reisepass. Ein vorläufiger Reisepass wird anerkannt. Indien Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Indien ein Multiple ­Entry ­Visum. Ein elektronisches Touristenvisum (e ­TV) ist nicht ausreichend, da dies nur für bestimmte Grenzübergangsstellen gilt.

Indonesien

Es besteht keine Visumpflicht bei Reisen von maximal 30 Tagen über ausgewählte Flug und Seehäfen, über die auch die Ausreise erfolgen muss. Deutsche und österreichische Staatsangehörige, die mit einem vorläufigen Reisepass einreisen möchten, müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen indonesischen Auslandsvertretung beantragen.

Israel

Deutsche Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 1928 geboren sind, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten kein Visum. Sollten im Reisepass Visa arabischer Staaten oder von Iran vorhanden sein, so ist in der Regel vor der Einreise mit einer Sicherheitsbefragung zu rechnen. Dies gilt ebenfalls für deutsche Staatsangehörige mit auch nur vermuteter arabischer oder iranischer Abstammung. Minderjährige unter 16 Jahren, die allein oder in Begleitung eines Elternteils reisen, sollten eine Einverständniserklärung der Eltern / des anderen Elternteils mit sich führen. Deutschen Staatsangehörigen mit palästinensischen Personenkennziffern (ID ­Nummern) wird die direkte Einreise nach Israel grundsätzlich verweigert. Eine Einreise ins Westjordanland kann nur über Jordanien, Allenby ­Brücke, erfolgen. Die Weiterreise vom Westjordanland nach Israel ist für diese Personengruppe nur mit einer Sondergenehmigung möglich, die vor Ort beantragt werden muss. Deutsche Staatsangehörige, die gleichzeitig eine palästinensische Personenkennziffer (ID ­Nummer) haben, müssen zudem mit ihrem palästinensischen Reisepass einreisen. Sollte dieser nicht mehr vorhanden sein, wird die palästinensische Personenkennziffer von den israelischen Grenzbehörden in den deutschen Reisepass eingetragen und der Reisende aufgefordert, einen palästinensischen Reisepass zu beantragen. Mitunter wird in diesen Fällen die Ausreise verweigert, wenn kein palästinensischer Pass vorgelegt wird. Weitere Hinweise gibt das Auswärtige Amt auf www.auswaertiges ­amt.de Japan Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen gültigen Reisepass. Ein vorläufiger Reisepass wird anerkannt. Ein cremefarbiger Notpass wird akzeptiert

Jordanien

Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise ein Visum. Österreichische Staatsangehörige erhalten ein Visum in der Königlich Jordanischen Botschaft in Wien (auch für mehrmalige Einreisen und längere Aufenthalte) oder an allen internationalen jordanischen Flughäfen sowie an den meisten Grenzübergängen (nur für eine einmalige Einreise). Der österreichische cremefarbige Notpass wird nicht anerkannt. Generell wird Reisenden, die per Flugzeug in Aqaba ankommen, ein Visum für Jordanien gewährt. Die Visumgebühr beträgt derzeit (Stand November 2017) 40 Jordanische Dinar. Kinder dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Minderjährige, die nicht in Begleitung eines Elternteils oder Sorgeberechtigten reisen, müssen eine durch den / die Sorgeberechtigten unterschriebene schriftliche Bestätigung in englischer und deutscher Sprache mit sich führen, aus der die Erlaubnis des / der Sorgeberechtigten zur Durchführung dieser Reise hervorgeht. Diese Bestätigung muss die vollständigen Ein und Ausreisedaten, den / die Namen des / der Sorge berechtigten sowie die Namen des Kindes und der Begleitpersonen beinhalten. Ferner muss der Bestätigung eine Kopie des Reisepasses der sorge berechtigten Person / ­en beiliegen.

Kanada

Die bei Ein oder Durchreise mit dem Flugzeug nach / in Kanada erforderliche elektronische Einreisegenehmigung (eTA ­Verfahren) ist für Einreisen auf dem Land oder Seeweg nicht erforderlich. Bei Minder jährigen, die allein, mit nur einem Elternteil oder einer dritten Person nach Kanada einreisen, sollten Nachweise über das Sorgerecht und eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit deren Daten und Erreichbarkeiten sowie Passkopien der nicht mit­ reisenden Elternteile bzw. des Vormunds bereitgehalten werden (Vordruck hier: http://travel.gc.ca/travelling/children/consent ­letter).

Madagaskar

Grundsätzlich ist bei der Einreise nach Madagaskar ein Visum erforderlich. Gäste von AIDA, deren Aufenthalt in Madagaskar nicht länger als 24 Stunden beträgt, benötigen kein Visum. Allein reisende Minderjährige, die nicht in Madagaskar wohnhaft sind, sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern / Erziehungsberechtigten in französischer Sprache mit sich führen. Malaysia Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Malaysia einen Reisepass. Ein vorläufiger Reisepass wird nicht anerkannt.

Malediven

Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht für die Einreise Visumpflicht. Touristenvisa für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen werden bei der Einreise auf die Malediven erteilt.

Montenegro

Personen, die neben der deutschen auch die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen, werden von den montenegrinischen Behörden ausschließlich als eigene Staatsangehörige betrachtet und sind verpflichtet, bei der Ein und Ausreise montenegrinische Reisedokumente zu benutzen. Bei längerem Aufenthalt (3 Tage oder länger) müssen sich Ausländer innerhalb von 24 Stunden am Ort des Aufenthalts persönlich melden. Verstöße gegen diese Meldepflicht werden gelegentlich geahndet.

Oman

Generell besteht Visumpflicht. Passagiere von Kreuzfahrtschiffen sind im Rahmen eines Landgangs für Aufenthalte von maximal 24 Stunden von der Visumpflicht befreit. Der österreichische cremefarbige Notpass wird nicht anerkannt.

Philippinen

Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen gültigen Reisepass. Ein vorläufiger Reisepass wird anerkannt. Allein reisende oder in Begleitung sonstiger Personen reisende Kinder unter 16 Jahren benötigen ein Travel Permit, ausgestellt von der philippinischen Botschaft in Berlin, in dem die Eltern bestätigen, dass sie mit der Reise einverstanden sind. In jüngster Zeit wird diese Regelung verschärft durchgesetzt. Es ist dabei rechtlich vorgesehen, dass bei Einreise eine Gebühr von 3.120 Philippinischen Pesos erhoben werden kann und der Pass der betroffenen Person bis zur Ausreise am Flughafen einbehalten wird. Für österreichische Staatsangehörige gilt Visumpflicht. Ein creme farbiger Notpass wird akzeptiert, wenn dieser für Reisen von Österreich auf die Philippinen oder umgekehrt verwendet wird und mindestens 6 Monate gültig ist. Bei österreichischen Staatsangehörigen unter 15 Jahren in Begleitung ihrer Eltern muss die Elternschaft durch einen gemein samen Familiennamen, eine Kopie und eine englischsprachige Übersetzung der Geburtsurkunde des Kindes oder einen Obsorgebeschluss ausreichend klar sein. Kinder unter 15 Jahren ohne Begleitung ihrer Eltern müssen vor der Einreise eine spezielle Einreiseerlaubnis (Waiver for Exclusion Ground) direkt bei der Einwanderungsbehörde beantragen. Hierfür sind folgende Dokumente vorzulegen: die schriftliche Zustimmung der Eltern des Kindes zur Reise, beglaubigt von der philippinischen Botschaft, Kopien der Reisepässe der Eltern, eine Kopie der Geburtsurkunde sowie die Gebühr von 3.120 Philippinischen Pesos. Die Einreiseerlaubnis kann auch direkt am Flughafen beantragt werden. In diesem Fall wird der Reisepass des Kindes von der Einwanderungsbehörde erst bei der Ausreise wieder zurückgegeben. Russische Föderation Für deutsche und österreichische Staatsangehörige gilt Visumpflicht. Für Gäste, die an AIDA Ausflügen teilnehmen, beantragt AIDA Cruises Sammelvisa. Für individuelle Landgänge benötigt jeder Gast ein Einzel­visum, das er selbst rechtzeitig vorher beantragen muss. Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr von 35 Euro erhoben. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 10 bis 30 Tage. Werden der Visumantrag und die notwendigen Unterlagen erst 3 Tage oder weniger vor der geplanten Einreise eingereicht, beträgt die Gebühr 70 Euro. Der österreichische cremefarbige Notpass wird akzeptiert, jedoch wird empfohlen, sich für Informationen zur Gültigkeitsdauer an die Botschaft der Russischen Föderation zu wenden. Genauere Informationen finden deutsche Staatsangehörige auf https://russische ­botschaft.ru/de und österreichische Staatsangehörige auf http://austria.mid.ru/de_DE/web/austriade

Seychellen

Deutschen Staatsangehörigen wird eine Aufenthaltserlaubnis für die Reisedauer bei Ankunft an der Grenze ausgestellt.

Singapur

Deutsche und österreichische Staatsangehörige erhalten bei Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu 90 Tage.

Sri Lanka

Für die Einreise nach Sri Lanka gilt für deutsche und österreichische Staatsangehörige grundsätzlich Visumpflicht. Die örtlichen Behörden gewähren AIDA Cruises und ihren Gästen beim Anlauf jedoch einen Transitstatus, sodass Sie sich als deutscher bzw. österreichischer Staats angehöriger an Bord von AIDA Cruises bis auf weiteres kein Visum vorab besorgen müssen.

Taiwan

Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für Besuchsaufenthalte von bis zu 90 Tagen bei Vorlage eines Reisepasses oder Kinderreisepasses kein Visum, soweit bei der Einreise auf Nachfrage ein bestätigtes Rück oder Weiterflugticket sowie ggf. ein Visum für das Zielland vorgelegt werden kann. Dies gilt jedoch nur für Einreisen über die internationalen Flughäfen sowie die Seehäfen Keelung, Hualien, Taichung, Kinmen Shuitou Harbour, Mazu und Kaohsiung. Bei Einreise mit einem vorläufigen Reisepass wird ein Visum benötigt.

Thailand

Für touristische Aufenthalte in Thailand ist für deutsche und österreichische Staatsangehörige grundsätzlich kein vor der Einreise einzuholendes Visum erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Reisende dann visumpflichtig sind, wenn sie ihre Weiter oder Rückreise nicht mittels Flug ­, Bus oder Zugticket nachweisen können. Alleinreisende Minderjährige müssen eine offizielle Zustimmungserklärung des / der Sorge berechtigten mit sich führen. Es empfiehlt sich, diese zusätzlich auch in englischer Sprache dabeizuhaben.

USA und Puerto Rico

Checkliste für Ihre Reise:
- Gültiger, maschinenlesbarer, elektronischer Reisepass (auch für Kinder)
- Frühzeitige Online ­Registrierung über ESTA (gebührenpflichtig)
- Ausgefülltes Online ­Schiffsmanifest

1. Informationen zu Reisepass und Visum

Für die visumfreie Einreise in die USA und nach Puerto Rico benötigt jeder Reisende einen eigenen elektronischen Reisepass (Pass mit integriertem elektronischem Chip). Dies gilt auch für Babys und Kinder! Der Eintrag eines Kindes im Reisepass eines Elternteils ist nicht ausreichend! In allen anderen Fällen wird zusätzlich zum Ausweisdokument für die Einreise ein Visum benötigt, für dessen Beschaffung Sie selbst verantwortlich sind. Wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die US Botschaft oder das zuständige Konsulat.

2. ESTA-Online-Registrierung ist Pflicht

Jeder Reisende (auch Kinder) muss vor Reiseantritt zwingend im Internet auf https://esta.cbp.dhs.gov eine elektronische Einreiseerlaubnis (Electronic System for Travel Authorization = ESTA) einholen. Das Einreisegenehmigungssystem ESTA gilt für alle Bürger, die nicht der Visumpflicht unterliegen, also auch für Deutsche und Österreicher. Als Staatsangehöriger eines anderen Staates informieren Sie sich bitte rechtzeitig, ob die Online ­Registrierung für Sie verbindlich ist. Reisende mit doppelter Staatsbürgerschaft, die auch die iranische, die irakische, die syrische oder die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Reisende, die sich nach dem 01.03.2011 im Iran, im Irak, in Syrien oder im Sudan aufgehalten haben, sind von der Teilnahme am ESTA Programm ausgeschlossen. Betroffene müssen ein Visum beantragen. Ohne Visum oder ESTA ­Genehmigung können der Zutritt zum Flugzeug und zum Schiff sowie die Einreise in die USA verwehrt werden. Im Fall einer Ablehnung Ihrer ESTA ­Genehmigung wenden Sie sich bitte zur Beantragung eines Visums an die jeweils zuständige US ­Auslandsvertretung. Da die Genehmigung Ihrer Einreise durch die US ­Behörden bis zu 72 Stunden dauern kann, empfehlen wir Ihnen, sich so früh wie möglich zu registrieren, spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt. Die ESTA ­Beantragung ist gebührenpflichtig. Es werden derzeit 14 US ­Dollar erhoben, die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte über die ESTA ­Internetseite.

3. Erst die ESTA-Registrierung, dann das Schiffsmanifest

Das Schiffsmanifest beinhaltet Ihre Passdaten und ist Voraussetzung für die Einreise. Sie können es bequem über MyAIDA ausfüllen. Zuvor müssen Sie sich bei ESTA registrieren. Dabei erhalten Sie eine persönliche Nummer, die 16 ­stellige Antragsnummer (application number), die im Manifest abgefragt wird. Zusätzlich bestätigen Sie Ihre ESTA Registrierung mit einem Häkchen im Manifestformular.

4. Besonderheiten bei der Einreise

Es gelten für USA ­Flüge neue Regelungen im Rahmen des sog. „Secure Flight“ ­Programms der US ­Transportsicherheitsbehörde (TSA), um die Sicherheit auf internationalen und inneramerikanischen Flügen zu er höhen. Für die Ausstellung von Flugtickets bzw. Bordkarten benötigen Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter von allen Reisenden folgende Angaben: vollständiger Name (einschließlich aller im Reisepass auf­ geführten Vornamen), Geburtsdatum und Geschlecht. Fehlen diese Daten, können die US ­Behörden die Buchung abweisen und die Ausstellung von Bordkarten untersagen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der US ­Transportsicherheitsbehörde (TSA) auf www.tsa.gov/travel/security ­screening Vereinigte Arabische Emirate Deutsche und österreichische Staatsangehörige dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate einreisen und sich dort zu touristischen, geschäftlichen (ohne Arbeitsaufnahme) oder Besuchszwecken für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufhalten. Die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate ist ohne Visum nur noch für Besitzer eines regulären deutschen, elektronischen Reisepasses möglich. Ein cremefarbiger Notpass wird nur für Ausreise und Transit akzeptiert. Für die Ausreise mit einem Reisedokument ohne Einreisevermerk der Vereinigten Arabischen Emirate wird eine Ausreisegenehmigung (Exit Permit) benötigt, diese wird durch die Migrationsbehörden nach Vorlage einer polizeilichen Anzeigebestätigung (Diebstahl, Verlust des Reisepasses) innerhalb weniger Tage ausgestellt.

Vietnam

Österreichische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Viet­nam ein Visum, das bei der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in Wien erhältlich ist und bereits mehrere Wochen vor dem geplanten Reisetermin beantragt werden sollte. Für österreichische Staatsbürger ist die Beantragung eines E ­Visums nicht möglich. Der cremefarbige Notpass wird akzeptiert. Sollte der Reisepass mit vietnamesischem Visum verloren gehen oder gestohlen werden, muss im neu ausgestellten Notpass unbedingt ein Ausreisevisum angebracht werden. Dies kann unter Umständen mit mehrtägigen Wartezeiten und Gebühren verbunden sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Botschaft auf www.vietnamembassy.at/en/ visa vietnam. Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise für einen Aufenthalt von bis zu 15 Tagen visumfrei möglich. Hierfür muss das Reisedokument zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sein. Zu beachten ist, dass eine erneute visumfreie Einreise erst wieder möglich ist, wenn seit der letzten Ausreise aus Vietnam 30 Tage vergangen sind. Die Möglichkeit der visumfreien Einreise für deutsche Staatsangehörige ist derzeit bis zum 30. Juni 2018 befristet. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Visumbefreiung liegen bisher keine Informationen vor. Zuständig und verantwortlich für die Gewährung der visumfreien Einreise sind ausschließlich die vietnamesischen Behörden.

 

GESUNDHEITSHINWEISE

Bitte beachten Sie, dass die Sonneneinstrahlung an Deck eines Schiffes intensiver ist. Wir empfehlen daher, eine Sonnenbrille und eine Kopfbedeckung zu tragen sowie Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor zu verwenden. In tropischen und subtropischen Regionen empfehlen wir die Verwendung von geeignetem Mückenschutz. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen, insbesondere von Magen Darm ­Erkrankungen oder Fieber, bitten wir um eine um gehende Vorstellung im Bordhospital. Bitte trinken Sie in den Zielgebieten kein Leitungswasser, achten Sie darauf, dass die Wasserflaschenverschlüsse beim Kauf noch verschweißt sind, und treffen Sie sorgfältige Hygienevorkehrungen für die Nahrungsmittelaufnahme beim Landgang. Nahrungsmittel von Straßenständen oder aus günstigen Straßenrestaurants sollten nach Möglichkeit gemieden werden, da i.d. R. die erforderlichen Hygienemaßnahmen bei der Nahrungszubereitung nicht eingehalten werden. Grundsätzlich trägt regelmäßiges Händewaschen zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und der aller Mitreisenden bei. Zum Zeitpunkt der Drucklegung (Januar 2018) empfiehlt der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes in vielen Zielgebieten einen Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio, Hepatitis A, Typhus und ggf. FSME. In einigen Gebieten wird eine Gelbfieber und Tollwutimpfung empfohlen bzw. behördlich vor geschrieben und auf das Risiko einer Infektion mit Malaria oder Denguefieber hinge wiesen (siehe Hinweise unten). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig (ggf. bei Ihrem Hausarzt) über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen sowie andere Prophylaxen. Da in einigen europäischen Ländern sowie Russland Masern auf­ getreten sind, sollte der Impfstatus bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen überprüft und ggf. ergänzt werden. Ein ärztlicher Rat zu Thrombose und anderen Gesundheitsrisiken sollte ggf. auch eingeholt werden. Aktuelle und ausführliche Informationen zum Impfschutz finden Sie u.a. auf der Internetseite des Centrums für Reisemedizin (www.crm.de bzw. www.reisemed.at) oder den entsprechenden Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges ­amt.de) bzw. des Bundes­ministeriums für Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at). Wir empfehlen zusätzlich unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise Krankenversicherung und das Beisichführen Ihres Impfpasses.

Gelbfieber / Tollwut

In den AIDA Fahrtgebieten Afrika, Asien, Karibik, Mittelamerika und Orient ist in vielen Ländern nach Aufenthalt in einem Gelbfiebergebiet bzw. bei Einreise in ein Land mit Gelbfiebergebieten die Gelbfieberschutzimpfung behördlich vorgeschrieben (insbesondere z.B. in Belize). Ein gültiger Impfnachweis beginnt 10 Tage nach der Impfung und ist dann lebenslang gültig. Eine Erneuerung nach 10 Jahren ist empfohlen für Australien, Malaysia, Mauritius, Seychellen und Thailand. Abgesehen von der Impfpflicht ist in Gelbfiebergebieten die Vorbeugung vor der Erkrankung durch den wirksamen Impfschutz sinnvoll und grundsätzlich empfohlen. Für einen guten Mückenschutz sollte stets gesorgt werden. Darüber hinaus wird für die vorgenannten Fahrt­ gebiete eine Impfung gegen Tollwut empfohlen.

Malaria / Chikungunya- / Denguefieber

In den AIDA Fahrtgebieten Afrika, Asien, Indien, Karibik, Mittelamerika sowie Südeuropa existiert ein Risiko, an Malaria, Chikungunya oder Denguefieber zu erkranken. Daher wird vor Abreise in diese Gebiete eine individuelle Beratung beim Arzt zur Prophylaxe gegen diese Krankheiten unbedingt empfohlen. Der wichtigste Schutz gegen Malaria, Chikungunya und Denguefieber bleibt jedoch die Expositionsprophylaxe, d.h. der Schutz vor Mückenstichen:
- Durch entsprechende Kleidung: helle, weite und Knöchel sowie Arme bedeckende Kleidungsstücke und Kopfbedeckung
- Durch mückenabweisende Mittel, z.B. Moskitonetze, Anwendung von geeigneten Insektenschutzmitteln
Bitte beachten Sie, dass auch Monate nach der Rückkehr aus einem Malaria / Chikungunyafieber / Denguefieber ­Gebiet bei Fieber oder anderen unklaren Krankheitssymptomen unbedingt und unverzüglich ärztlicher Rat eingeholt werden muss.

Zika-Virus

In den AIDA Fahrtgebieten Asien, Kapverden, Karibik, Mittelamerika, Nordamerika, Pazifische Inseln und Südamerika existiert eine aktuelle Warnung vor dem Zika-­Virus. Diese Warnung richtet sich insbesondere an Frauen, die schwanger sind, und Frauen, die beabsichtigen, schwanger zu werden, sowie ihre Partner. Um weitere Informationen über das Zika-­Virus zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, Ihren Arzt zu kontaktieren oder sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes auf www.auswaertiges ­amt.de bzw. des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres auf www.bmeia.gv.at, der staat­lichen Gesundheitsbehörden der CDC (Centers for Disease Control and Prevention) auf www.cdc.gov/zika bzw. der panamerikanischen Gesundheitsorganisation PAHO (Pan American Health Organization) auf www.paho.org zu informieren.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen dem Stand Dezember 2017 entsprechen und sich möglicherweise bis zum Beginn Ihrer Reise Änderungen ergeben haben könnten. Aktuelle Informationen über Gesundheitsbestimmungen halten wir für Sie auf unserer Internetseite www.aida.de bzw. www.aida ­cruises.at bereit. Zusätzlich weisen wir in diesem Zusammenhang auf die Internetseite des Centrums für Reisemedizin (www.crm.de bzw. www.reisemed.at) und die entsprechenden Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges ­amt.de) bzw. des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at) hin.

ARZNEI- UND BETÄUBUNGSMITTEL

Der Umgang mit Arznei und Betäubungsmitteln unterliegt i.d. R. strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt. Unter Um ständen ist bei der Mitnahme von Arznei oder Betäubungsmitteln, auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhalts bzw. Wirkstoffe erforderlich. Auch schriftliche Erklärungen des Hausarztes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen, werden von einigen Ländern gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei oder Betäubungsmittel mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie sich daher bitte recht zeitig darüber, ob Sie diese Medikamente mit­ nehmen dürfen oder ob Einfuhrbeschränkungen bestehen und welche besonderen Voraussetzungen oder Dokumente für die Einfuhr der Medikamente in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem Fall sollten Medikamente immer in der Originalverpackung mit­ genommen werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen Vertretungen der jeweiligen Zielländer.

LANDESWÄHRUNGEN

Informationen zu den jeweiligen Währungen und tagesaktuellen Umrech­nungskursen erhalten Sie bei Ihrer Bank. In vielen Ländern der Zielgebiete Asien, Karibik und Mittelamerika können Sie auch in US ­Dollar bezahlen. Wir empfehlen generell die Mitnahme einer gängigen Kreditkarte.

ZOLLBESTIMMUNGEN

Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Schuhe, Schmuck, Fotoapparat, Videokamera usw., können i.d. R. zollfrei mitgeführt werden. Die Mitnahme und Einfuhr von Waffen, Munition, Drogen, explosiven / feuergefährlichen Gegenständen, wie insbesondere auch Feuerwerkskörpern, sowie von jugendgefähr­denden oder verfassungswidrigen Medien ist verboten. Darüber hinaus ist in vielen Ländern die Einfuhr von frischen Nahrungsmitteln (z.B. Obst, Gemüse, Fleisch und Wurst) verboten. Bitte beachten Sie, dass es strengstens untersagt ist, Produkte einzuführen, die aus geschützten Tier und Pflanzenarten hergestellt sind. In vielen Reiseländern werden geschützte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte zum Kauf angeboten. Vorsicht ist auch beim Sammeln am Strand geboten: Bedrohte Arten könnten darunter sein. Teilweise sind auch Antiquitäten bzw. Kulturgüter von einem Ein oder Ausfuhrverbot betroffen. Bitte tragen Sie nicht zum illegalen, schädlichen Handel bei und informieren Sie sich rechtzeitig. Bei einem Verstoß gegen entsprechende Zoll bzw. Ein / Ausfuhrbestimmungen drohen schwere Sanktionen wie Zollbeschlagnahmung, polizeiliche Anzeige oder hohe Geldstrafen.

Achtung: Papiere von Straßenhändlern sind ungültig. Der Kauf von gefälschten Markenartikeln wie Uhren, Computern, Software, Kleidung usw. sowie deren Einfuhr nach Deutschland bzw. Österreich ist aus urheberrechtlichen Gründen verboten. Wir möchten darauf hin weisen, dass jeder Gast selbst für die Einhaltung der jeweils gültigen Devisen ­, Zoll bzw. Ein / Ausfuhrbestimmungen verantwortlich ist. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig über die für Sie zutreffen den Devisen ­, Zoll bzw. Ein / Ausfuhrbestimmungen. Informationen hierzu finden deutsche Staatsangehörige auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges ­amt.de) und der deutschen Zollbehörden (www.zoll.de), österreichische Staatsangehörige auf der Internetseite des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at) sowie der österreichischen Zollbehörden (www.bmf.gv.at/zoll/zoll.html).

Bitte beachten Sie, dass über die hier aufgezeigten Zollvorschriften hinaus weitere Zollvorgaben zu berücksichtigen sein können. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig vor Reise beginn über mögliche Ergänzungen oder tagesaktuelle Veränderungen. Deutsche Staatsangehörige finden Informationen hierzu z.B. auf www.auswaertiges ­amt.de oder www.zoll.de, österreichische Staatsange­ hörige z.B. auf www.bmeia.gv.at oder www.bmf.gv.at/zoll/zoll.html

FÜR DIE EINREISE NACH DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH GELTEN FOLGENDE BESONDERHEITEN:

Einreise aus Nicht-EU-Staaten für deutsche und österreichische Staatsangehörige Reisende, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen für den eigenen Ge- oder Verbrauch 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak, 1 l Spirituosen (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.% oder unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkohol­gehalt ab 80 Vol.%) oder 2 l Alkohol mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.%, 4 l nicht schäumende Weine und 16 l Bier sowie Arzneimittel, die dem persönlichen Bedarf entsprechen, zollfrei mit führen. Bei anderen Waren (z.B. Kleidung) gilt i.d.R. eine Zollfreigrenze von insgesamt bis zu 430 Euro (Stand Dezember 2017). Weitere Informationen erhalten deutsche Staatsangehörige auf www.zoll.de/ DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr ­aus ­einem ­Nicht ­EU ­Staat/rueckkehr ­aus ­einem ­nicht ­eu ­staat_node.html und österreichische Staats angehörige auf https://www.bmf.gv.at/zoll/reise/einreise ­aus nicht ­eu/freigrenze.html Einreise aus EU-Staaten für deutsche Staatsangehörige Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.

- Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren oder 1.000 g Rauchtabak
- Alkoholische Getränke: 10 l Spirituosen, 10 l alkoholhaltige Süßgetränke (Alcopops), 20 l sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Portwein, Madeira und Sherry), 60 l Schaumwein oder 110 l Bier
- Kaffee: 10 kg Einreise aus EU-Staaten für österreichische Staatsangehörige Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.

- Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren oder 1.000 g Rauchtabak • Alkoholische Getränke: 10 l Spirituosen, 20 l andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein mit einem Alkoholgehalt bis 22 Vol.%, 90 l Wein (davon 60 l Schaumwein) oder 110 l Bier Abweichend von diesen Richtmengen gilt folgende Sonderregelung: Für Zigaretten, die Sie in Ihrem Reisegepäck aus Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Ungarn nach Deutschland oder Österreich mitbringen, gilt seit 1. März 2014 eine Steuerfreimenge von 300 Stück. Für jene Zigaretten, die Sie über diese Freimenge hinaus mitführen, müssen Sie die Tabaksteuer beim Zollamt unverzüglich (mündlich) anmelden und entrichten.

 

REISEBEDINGUNGEN

Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrt­unternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.

1 Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AIDA Cruises den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E ­Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen, sowie diese allgemeinen Reisebedingungen.

1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch AIDA Cruises zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. AIDA Cruises ist im Fall der Nichtannahme der Reise­anfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und / oder die Nichtannahme zu begründen.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist AIDA Cruises 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2 Zahlungen

2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge gemäß § 651 r BGB iVm Artikel 252 EGBGB) wird folgende Anzahlung fällig: • Bei Buchung von AIDA PREMIUM 20 %
- Bei Buchung von AIDA VARIO 25 %
- Bei Buchung von JUST AIDA 30 % Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig.

2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.

2.3 Bei Buchung ab 30 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reise­ preis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.

2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reservierungsbestätigung bzw. auf der Rückseite des neutralen Amadeus TOMA ® Buchungsformulars.

2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.

2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z.B. Master Card oder Visa) vorgenommen werden. Darüber hinaus findet der Kunde weitere Zahlungsarten auf www.aida.de/myaida bzw. www.aida ­cruises.at/myaida. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit AIDA Cruises ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich.

2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Zahlungen (z.B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Gast rechtzeitig vor dem Zahlungsvor gang informiert.

2.8 Tritt ein Dritter in den Vertrag des Reisenden ein, so haften beide AIDA Cruises gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

3 Leistungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service ­Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise­, Grenz und Visagebühren o.Ä., die von dem Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von AIDA verauslagt, so ist AIDA berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiterzu­ belasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.

3.2 Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.

3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden.

4 Vertragsänderungen

4.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die AIDA Cruises sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird AIDA Cruises den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

4.2 AIDA Cruises ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reise preis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt und Liegezeiten und / oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. AIDA Cruises hat den Kunden in einem solchen Fall auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) klar, verständlich und in hervor gehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.

4.3 Kann AIDA Cruises die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von einer zwischen AIDA Cruises und dem Kunden ge­sondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist AIDA Cruises bei ab dem 01.07.2018 geschlossenen Verträgen berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rück tritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5 Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises

5.1 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten:

a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist AIDA Cruises berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31.

Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder - sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt - die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. AIDA Cruises ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindest­teilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.

b) AIDA Cruises ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert; in diesem Fall hat AIDA Cruises den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

5.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubs reise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell ent­stehende Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.

5.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.

5.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.

5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hin sichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter Ziffer 5.2 genannten Situationen vorliegt.

5.6 Ferner kann AIDA Cruises den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht hat.

6 Rücktritt durch den Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zu rücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungs­gründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender ersparter Aufwen­dungen von AIDA Cruises und gewöhnlich zu erwartendem Erwerb durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung - jeweils p.P. und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis - zu:

6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender ersparter Aufwendungen von AIDA Cruises und gewöhnlich zu erwartendem Erwerb durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung - jeweils p.P. und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis - zu:
AIDA PREMIUM
- bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p.P.) 20 %
- vom 49. Tag bis zum 30. Tag* 25 %
- vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35 %
- vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 %
- ab dem 14. Tag* 80 %
- Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %

AIDA VARIO
- bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p.P.) 30 %
- vom 49. Tag bis zum 30. Tag* 30 %
- vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35 %
- vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 %
- ab dem 14. Tag* 80 %
- Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %

JUST AIDA
- bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p.P.) 35 %
- vom 49. Tag bis zum 30. Tag* 35 %
- vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 40 %
- vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 %
- ab dem 14. Tag* 80 %
- Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %
* Vor Reisebeginn Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils p.P. und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):
- vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50 %
- ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80 %
- Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %

Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht AIDA Cruises in den Tarifen AIDA PREMIUM und AIDA VARIO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des anteiligen Reisepreises, im Tarif JUST AIDA eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95 % des anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro. Daneben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Stornopauschalen gelten nicht für An- und Abreisepakete im Tarif FlexFlug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des Preises für das An- und Abreisepaket an.

6.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

6.4 Abweichend von Ziffer 6.2 kann AIDA Cruises keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.

6.5 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

6.6 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung HanseMerkur eine Reise ­Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen.

7 Umbuchung / Vertragsübertragung

7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von AIDA Cruises folgende Kosten berechnet:
- Für Umbuchung innerhalb von AIDA PREMIUM keine
- Für Umbuchung innerhalb von AIDA VARIO oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder JUST AIDA auf AIDA VARIO 150 Euro p.P. für die erste und zweite Person in der Kabine
- Für Umbuchung innerhalb von JUST AIDA oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder AIDA VARIO auf JUST AIDA 300 Euro p.P. für die erste und zweite Person in der Kabine Eine Umbuchung des Reisetermins kann - wenn überhaupt - generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei AIDA Cruises eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durch­ geführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bei einer Umbuchung des Abflug­orts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.

7.2 Der Kunde kann bis 7 Tage vor Reisebeginn gegenüber AIDA Cruises erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauer haften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen (wir empfeh len per Fax oder E ­Mail). AIDA Cruises ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reise erfor der­ nisse nicht erfüllt. In der Regel fallen hierfür 50 Euro Bearbeitungs­ gebühr an. In besonderen Konstellationen, z.B. wenn Linienflüge betroffen sind, können die Mehrkosten auch deutlich höher ausfallen (bis zu 300 Euro p.P.).

7.3 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

8 Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden

8.1 AIDA Cruises hat dem Reisenden die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Kunde von AIDA Cruises entsprechend den gesetzlichen Regelungen Gewährleistungsrechte geltend machen.

8.2 Bei bis zum 30.06.2018 geschlossenen Reiseverträgen hat der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reiseleistungen - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung - ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber AIDA Cruises geltend zu machen. Für Reiseverträge, die nach diesem Datum geschlossen werden, gilt diese Frist nicht.

8.3 V erlangt der Kunde Abhilfe, so hat AIDA Cruises den Reisemangel zu beseitigen. AIDA Cruises kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reise mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.4 Der Kunde hat einen Reisemangel unverzüglich der Rezeption anzuzeigen. Ist AIDA Cruises infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Kunden auf Minderung und / oder Schadensersatz aus diesem Reisemangel ausgeschlossen.

8.5 Ist die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, vorausgesetzt, der Kunde hat AIDA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reise mangels gesetzt und AIDA Cruises hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von AIDA Cruises verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.6 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadens anzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung spätestens binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck an der Rezeption oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.

8.7 Die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte nur gegenüber AIDA Cruises unter folgender Anschrift erfolgen: AIDA Cruises - German Branch of Costa Crociere S.p. A. Am Strande 3 d 18055 Rostock, Deutschland Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

9 Haftung / Haftungsbeschränkung

9.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor­, neben oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von AIDA Cruises nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinaus­ gehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO ­Vorbehalt und den IMO ­Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachten den Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberech­tigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art.6 Abs.2 der Verordnung [EG] Nr.392 / 2009).

b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.

c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte - wie etwa Laptops oder Tablets -, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.

9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mit geführt werden.

9.4 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theater besuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für AIDA Cruises zu qualifizieren oder AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten er brachten Leistungen zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis ­, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889 / 2002 geänderten Fassung.

9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen.

9.7 AIDA Cruises empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise ­Unfallversicherung und einer Reisegepäck Versicherung.

10 Medizinische Versorgung an Bord

Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. Eine umfangreiche Kranken­behandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung in die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise ­Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise ­Krankenversicherung. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen aus geschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr oder Zollbeschränkungen des Ziellands.

11 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge

Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medi­zinische Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinanderfolgende Seetage auf­ weisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt.

12 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von AIDA Cruises sowie von AIDA Cruises beauftragten Dritten zu befolgen.

12.2 AIDA Cruises wird deutsche bzw. österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass ­, Visa und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen.

12.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die AIDA Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

12.4 Der Kunde hat AIDA Cruises alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

12.5 AIDA Cruises haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, AIDA Cruises hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

12.6 Sollten Pass ­, Visa ­, Gesundheits- oder sonstige Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Kunde deshalb an der Reise gehindert ist, so kann AIDA Cruises den Transport bzw. Weitertransport ohne Ausgleichspflicht verweigern und den Kunden mit den entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen belasten. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, AIDA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

12.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung AIDA Cruises übernommen hat, so ist AIDA Cruises berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

13 Datenschutz

Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an: AIDA Cruises, Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Am Strande 3 d, 18055 Rostock, Deutschland.

14 Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

AIDA Cruises ist laut EU ­Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald AIDA Cruises sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist AIDA Cruises verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/sites/ transport/files/air ­safety ­list_en.pdf

15 Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand

15.1 Die Ansprüche des Kunden bei Reisemängeln nach den §§ 651 c bis 651 f BGB (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge nach § 651 i BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15.2 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem AIDA Cruises die Ansprüche schriftlich zurückweist.

15.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

15.4 Der Kunde kann AIDA Cruises nur am Sitz ihrer deutschen Nieder­lassung in Rostock verklagen.

15.5 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und AIDA Cruises als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.6 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohn sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von AIDA Cruises, Rostock, maßgebend.

15.7 AIDA Cruises nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungs­verfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

15.8 Die Nichtigkeit und / oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und / oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und / oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.

15.9 Diese Reisebedingungen und alle Angaben im AIDA Katalog „März 2019 bis April 2020“ entsprechen dem Stand von Dezember 2017. Sie gelten für alle Reisen aus dem AIDA Katalog „März 2019 bis April 2020“ mit AIDA Cruises und ersetzen mögliche frühere auf diesen Katalog bezogene Versionen oder Auflagen.

 

Gültig ab 20.02.2018



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