Allgemeine Geschäftsbedingungen Capital Holidays (Europe) GmbH


Reisebedingungen der Firma Capital Holidays (Europe) GmbH

Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Capital Holidays (Europe) GmbH, nachfolgend „CPH“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Anwendungsbereich; Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden; Preisermäßigungen, die an das Lebensalter gebunden sind; Kein Widerrufsrecht im Fernabsatz

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Diese Bedingungen gelten sowohl für Pauschalreiseangebote als auch für alleinstehende Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Nur-Flug etc.) und Tagesreiseleistungen von CPH. Jede nachstehende Bezugnahme auf die Begriffe „Reiseleistung“ oder „Leistung“ erfasst daher grundsätzlich sowohl Pauschalreisevertragsleistungen als auch alleinstehende Einzelreiseleistungen i.S.d. § 651a Abs. 3 sowie Tagesreisen, die von CPH angeboten werden, sofern für alleinstehende Einzelreiseleistungen sowie Tagesreisen keine ausdrücklichen Sonderregelungen geregelt werden.

b) Grundlage des Angebots von CPH und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von CPH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

c) Reisemittler und Buchungsstellen sind von CPH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von CPH zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

d) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von CPH herausgegeben werden, sind für CPH und die Leistungspflicht von CPH nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von CPH gemacht wurden.

e) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von CPH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von CPH vor, an das CPH für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit CPH bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist CPH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

f) Die von CPH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

g) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde CPH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Optionsbuchungen, bei denen dem Kunden befristet innerhalb eines definierten Zeitraums ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wird, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit CPH möglich. Auch die Optionsbuchung stellt eine für den Kunden rechtsverbindliche Buchung nach lit. a vorstehend dar. Ist eine Optionsbuchung vereinbart, so wird die für den Kunden optionierte Reiseleistung von CPH verbindlich bis zum Ende der vereinbarten kostenfreien Rücktrittsfrist reserviert. Der Kunde hat CPH bis zu diesem Zeitpunkt Mitteilung zu machen, falls der Kunde bzgl. der optionierten Reiseleistung keine für ihn verbindliche Buchung mehr wünscht und kostenfrei zurücktreten will. Ggf. wird die Reservierung aufgehoben, ohne dass dem Kunden hierfür Kosten entstehen. Erfolgt eine solche Mitteilung des Kunden nicht bzw. nicht fristgerecht, verfällt das kostenfreie Rücktrittsrecht des Kunden.

c) Soweit die vom Kunden gebuchten Reiseleistungen aufgrund fehlender Verfügbarkeiten im Buchungssystem von CPH nicht unmittelbar bestätigt werden können, erhält der Kunde einen Zwischenbescheid in Form einer sog. Anfragebestätigung, mittels derer dem Kunden mitgeteilt wird, dass die vom Kunden gebuchten Reiseleistungen bei den Leistungsträgern angefragt wurden. Falls die Buchung nicht vollständig bestätigt werden kann, wird der Kunde informiert und ist nicht länger an die Buchung gem. lit a gebunden.

d) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch CPH zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird CPH dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von CPH erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von CPH im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde CPH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. CPH ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von CPH beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. CPH wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4. Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden - z.B. Kinderermäßigung/Kostenfreiheit von Kleinkindern - ist das Alter des Kindes am vertraglich vereinbarten Rückreisedatum maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.

1.5. CPH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung

2.1. CPH und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Bei Zahlungen auf Einzelreiseleistungen und Tagesreiseleistungen i.S.v. Ziffer 1.1 a) besteht seitens CPH keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.

2.2. Von CPH vermittelte Reiseversicherungen sind unmittelbar nach Vertragsschluss komplett zahlungsfällig, sofern in der diesbezüglichen Buchungsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CPH zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist CPHberechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang per E-Mail an die bei Buchung angegebene E-Mail-Adresse versandt.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CPH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CPH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. CPH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von CPH gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CPH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber CPH den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Sofern CPH die Erfüllung des Reisevertrags nur mit erheblichen Leistungsabweichungen möglich ist, behält sich CPH im alleinigen Ermessen von CPH vor, dem Reisekunden im Einzelfall wahlweise eine Ersatzreise anzubieten. Sofern CPH eine solche Ersatzreise anbietet, hat der Reisekunde zusätzlich die Möglichkeit, die Teilnahme an einer solchen Ersatzreise zu verlangen.

3.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CPH für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. Soweit die vertragliche Leistung von CPH nur eine Einzelreiseleistung oder Tagesreiseleistung i.S.v. Ziffer 1.1 a) umfasst, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 nicht.

4.2. CPH behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern CPH den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.2.a) kann CPH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CPH vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von CPH anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der zugelassenen Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann CPH vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CPH verteuert hat.

4.5. CPH ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CPH führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CPH zu erstatten. CPH darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CPH tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CPH hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von CPH gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CPH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber CPHden Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten

5.1. Die Regelungen dieser Ziffer 5 finden bei Einzelreiseleistungen oder Tagesreiseleistungen i.S.v. Ziffer 1.1a) mit Ausnahme dieser Ziffer 5.1 sowie Ziffer 5.9 keine Anwendung. Stattdessen gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 5.1:

a) Im Falle eines Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme bleibt der Anspruch von CPH auf Bezahlung des vereinbarten Leistungspreises bestehen, soweit kein gesetzliches oder vertragliches kostenfreies Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden besteht.

b) Soweit CPH eine anderweitige Verwendung der Einzelreiseleistung oder Tagesreiseleistung möglich ist, wird CPH sich auf seinen Leistungspreisanspruch die Einnahmen aus einer solchen anderweitigen Verwendung, soweit eine solche nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

c) CPH hat für Einzelreiseleistungen oder Tagesreiseleistungen i.S.v. Ziffer 1.1a) die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit nachfolgenden Stornostaffel berechnet:
- bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25%
- ab dem 44. bis zum 25. Tag vor Reiseantritt 30%
- ab dem 24. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 45%
- ab dem 14. Bis zum 4. Tag vor Reiseantritt 75%
- ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
Die Regelungen der nachstehenden Ziffern 5.2-5.8 finden ausschließlich auf Pauschalreiseleistungen Anwendung.

5.2. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CPH unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.3. Tritt der Kunde eines Pauschalreisevertrags vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert CPH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CPH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von CPH zu vertreten ist. CPH kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.4. CPH hat für Pauschalreiseleistungen die nachfolgenden Entschädgungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Pauschalreisen außer Kreuzfahrten mit Charter- oder Linienflügen
- bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 30 %
- ab dem 89. bis zum 42. Tag vor Reiseantritt 35 %
- ab dem 41. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
- ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 45 %
- ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 55 %
- ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 65 %
- ab dem 6. bis zum 4. Tag vor Reiseantritt 80 %
- ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

5.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CPH nachzuweisen, dass CPH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von CPH geforderte Entschädigungspauschale.

5.6. Ist im Einzelfall keine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.4. festgelegt und vereinbart, ist CPH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.7. Ist CPH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von CPH durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie CPH 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil CPH keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann CPH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 30 pro betroffenen Reisenden.

6.2.Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung CPH bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. CPHwird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. CPH kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von CPH beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) CPH hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) CPH ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von CPH später als 35 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.7 gilt entsprechend.

 

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. CPH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von CPH nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CPH beruht.

9.2. Kündigt CPH, so behält CPH den Anspruch auf den Reisepreis; CPH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die CPHaus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat CPH oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von CPH mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Bei Einzelreiseleistungen oder Tagesreiseleistungen i.S.v. Ziffer 1.1 a) finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 10.3 b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 10.3 a), c) und d) sowie 10.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.

10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit CPH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von CPH vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von CPH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an CPH unter der mitgeteilten Kontaktstelle von CPH zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von CPH bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von CPH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde CPH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CPHverweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CPH können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich CPH, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten

11.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.

11.2. CPH schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.

11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob CPHnur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

 

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung von CPH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2. CPH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CPH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

12.3. CPH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CPH ursächlich geworden ist.

12.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise von CPH sind und von CPHzusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 12.2 lediglich vermittelt werden, haftet CPH nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet CPH nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

 

13. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

13.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber CPH geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13.2. Bei Einzelreiseleistungen oder Tagesreiseleistungen i.S.v. Ziffer 1.1 a), gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.

 

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

14.1. CPH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CPH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CPH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird CPH den Kunden informieren.

14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CPH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von CPH oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abruf-bar und in den Geschäftsräumen von CPHeinzusehen.

 

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1. CPH wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn CPH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3. CPH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde CPH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CPHeigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2.Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. . Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.“

 

17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. CPH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CPH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für CPH verpflichtend würde, informiert CPH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. CPH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ hin.

17.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und CPH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können CPH ausschließlich am Sitz von CPH verklagen.

17.3. Für Klagen von CPH gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CPHvereinbart.

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Reiseveranstalter ist:

Capital Holidays (Europe) GmbH
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Sitz: Landsberger Str. 154, 80339 München
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Web: www.etihadholidays.de

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