Allgemeine Geschäftsbedingungen Bavaria Fernreisen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bavaria Fernreisen GmbH

Stand: Mai 2022

 

1. Geltungsbereich / Definitionen

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Bavaria Fernreisen GmbH, als Veranstalter von Pauschalreisen und dem Reiseanmelder, sowie dem Reiseanmelder und den Reisenden, sofern eine Pauschalreise gebucht wurde bzw. für sämtliche Verträge zwischen der Bavaria Fernreisen GmbH, als Erbringer von Leistungen eines Hotels (z.B.

die Beherbergung), und dem Buchenden und den Gästen, sofern Hotel- oder MICE-Leistungen gebucht wurden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen. Anderslautende Bestimmungen im jeweiligen Reisevertrag und/oder Beherbergungsvertrag gehen diesen AGB vor. Mit der Buchung bzw. Reservierung einer Hotelleistung und/oder MICE-Leistung erklärt der Reiseanmelder bzw. Buchende, diese AGB zu kennen und zu akzeptieren, sowie diese auch den Reisenden bzw. Gästen zur Kenntnis zu bringen und für deren Zustimmung zu diesen vor Beginn der Erbringung der Reiseleistungen, Hotelleistungen, MICE-Leistungen oder sonstigen Leistungen Sorge zu tragen.

1.2. Die Bavaria Fernreisen GmbH wird im Rahmen dieser AGB als Bavaria, Reiseveranstalter oder Hotelier bezeichnet.

1.3. Reiseanmelder im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diejenige Person bezeichnet, welche der Bavaria den Abschluss eines Reisevertrages anbietet.

1.4. Reisender im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wer aufgrund des Reisevertrages berechtigt ist, die von dem Reiseveranstalter im Rahmen des Reisevertrages zu erbringenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

1.5. Sofern der Reiseanmelder und der/die Reisende(n) nicht personenidentisch sind, haften der Reiseanmelder und der/die Reisende(n) für die nach dem Reisevertrag geschuldete Gegenleistung gesamtschuldnerisch.

1.6. Buchender im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diejenige Person, welche dem Hotelier den Abschluss eines Vertrages („Beherbergungsvertrag“) über typische Leistungen eines Hotels („Hotelleistungen“), wie z.B. zeitweise Überlassung von Zimmern, Verpflegung, und/oder über Leistungen zum Zwecke der Durchführung von Meetings (Tagungen), Incentives (Belohnungsveranstaltungen), Conventions (Kongressen) und Exhibitions (Ausstellungen) („MICE-Leistungen“) oder sonstige Leistungen anbietet.

1.7. Gast im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wer aufgrund des Beherbergungsvertrages berechtigt ist, die von dem Hotelier im Rahmen des Beherbergungsvertrages zu erbringenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

1.8. Sofern der Buchende und die Gäste nicht personenidentisch sind, haften der Buchende und die Gäste für die nach dem Beherbergungsvertrag geschuldete Gegenleistung gesamtschuldnerisch.

1.9. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseanmelders, des/der Reisenden des Buchenden und/oder der Gäste werden nicht Bestandteil des Reisevertrages.

1.10. Sofern eine Pauschalreise gebucht wurde, wurden dem Reiseanmelder von Bavaria vor Abschluss der Buchung die gesetzlich vorgesehenen Informationen, insbesondere das Formblatt, zur Verfügung gestellt. Für Pauschalreisen gelten ausschließlich die nachfolgenden Ziffern 2. - 21. dieser AGB. Für alle sonstigen Reiseleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Ziffern. 22. - 36. dieser AGB.

 

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1. Ausschreibungen, Beschreibungen, Preislisten oder -tabellen sowie sonstige Anpreisung oder Bewerbungen von Reiseleistungen des Reiseveranstalters - auch solche, welche sich auf einen konkreten Zeitraum beziehen und/oder einen konkreten Preis und/oder sonstige Leistungen und Gegenleistungen benennen - stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Aufforderung an potentielle Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit entsprechendem Inhalt abzugeben.

2.2. Mit Buchung der Reiseleistungen bietet der Reiseanmelder dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages für private Zwecke verbindlich an. Ein von dem Reiseanmelder gegenüber dem Reiseveranstalter oder einem Reisevermittler (z. B. Reisebüro, Online-Reiseportal) abgegebenes Angebot ist für den Reiseanmelder bindend. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, dieses Angebot binnen angemessener Frist, mindestens jedoch drei Tagen, nach Zugang des Angebots anzunehmen. Angebot und Annahme bedürfen keiner Form.

2.3. Der Reiseveranstalter übersendet dem Reiseanmelder und/oder dem/den Reisenden bei oder nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung/Rechnung in Textform. Grundlage von Angebot und Annahme und damit Vertragsinhalt sind ausschließlich der Inhalt der für den Reisezeitraum geltenden aktuellen Hotel- und/ oder Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters und der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung.

2.4. Vermittler (z.B. Reisebüros, Online-Portale) und Dritte, insbesondere Dritte welche mit der Erbringung von Leistungen durch den Reiseveranstalter beauftragt werden (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), sind nicht bevollmächtigt oder sonst berechtigt Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die den Inhalt des Reisevertrages, wie er sich aus der für den Reisezeitraum geltenden, aktuellen Reisebeschreibung des Reiseveranstalters und dem Inhalt der Reisebestätigung/ Rechnung ergibt, abändern, und/oder Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die über die Reisebeschreibung des Reiseveranstalters bzw. die in der Reisebestätigung/Rechnung vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zu diesen stehen. Etwaige derartige Vereinbarungen, Zusicherungen oder Auskünfte werden nicht Vertragsbestandteil.

2.5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Reiseanmelder und/oder dem/den Reisenden eine Reisebestätigung in gesetzlich vorgeschriebener Form, wenigstens jedoch in Textform, übermittelt.

2.6. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder und/oder der/die Reisende(n) innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Antritt der Reise erklären.

 

3. Leistungen/Preise

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung des Reiseveranstalters für den Reisezeitraum und der Reisebestätigung einschließlich der in der Reisebestätigung eventuell aufgeführten und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Sonderwünsche.

3.2. Informationen über die Reise bzw. Reiseleistungen und deren Bestandteile erfolgen wenigstens im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und spätestens zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten. Insbesondere ist über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren, sofern die Reise bzw. Reiseleistungen eine Beförderung im Luftverkehr einschließt.

 

4. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. der Fahrtroute) von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind nach Vertragsschluss zulässig, sofern

- die Änderung unerheblich ist und

- die Änderung vor Reisebeginn erklärt wird und

- der/die Reisende(n) in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Änderung unterrichtet werden.

4.2. Von den Reisenden / dem Reiseanmelder kann nach Abschluss des Reisevertrages die Zustimmung zu • einer erheblichen Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (wie z.B. dem Bestimmungsort, der Reiseroute, dem Transportmittel, dem Ort, Tag und der Zeit der Hin- oder Rückreise und der Zwischenstationen, der Unterkunft, der Mahlzeiten, der inkludierten Besichtigungen und Ausflüge, der Durchführung als Gruppen- oder Individualreise bzw. Gruppengröße, der Sprache in der Leistungen erbracht werden, der Eignung der Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität) oder

- dem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag binnen einer von dem Reiseveranstalter bestimmten, angemessene Frist verlangt werden, wenn

- aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes die Durchführung der Pauschalreise nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reiseanmelders / des/der Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, möglich ist und

- das Angebot auf Änderung vor Reisebeginn erfolgt.

Sofern binnen der von dem Reiseveranstalter bestimmten Frist keine Erklärung abgeben wird, gilt die Zustimmung zu der von dem Reiseveranstalter angebotenen Änderung als erteilt. Bavaria behält sich vor, zusätzlich neben einer erheblichen Änderung der wesentlichen Eigenschaften einer der Reiseleistungen wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Soweit diese mit geringeren Kosten verbunden sein sollte, wird der Unterschiedsbetrag an den Reiseanmelder erstattet. Sollte die Ersatzreise nicht von wenigstens gleichwertiger Beschaffenheit sein, wird der Reisepreis in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem der Wert der Ersatzreise zu dem Wert der ursprünglich gebuchten Reise steht. Dies gilt bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung entsprechend. Sofern der Reiseanmelder und/oder der/die Reisende(n) aufgrund einer Änderung iSd. Ziffer 4.2. von dem Reisevertrag zurücktreten, wird dem Reiseanmelder ein bereits gezahlter Reisepreis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erstattet. Etwaige darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

 

5. Preisänderungen

5.1. Von den Reisenden / dem Reiseanmelder kann nach Abschluss des Reisevertrages die Zustimmung zu

- einer Preiserhöhung, welche 8% des Reisepreises übersteigt, oder

- dem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag verlangt werden, wenn das Angebot auf Preisänderung • nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und

- der Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Zustimmung setzt und

- der Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und

- sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren.

Sofern binnen der von dem Reiseveranstalter bestimmten Frist keine Erklärung abgeben wird, gilt die Zustimmung zu der von dem Reiseveranstalter angebotenen Preiserhöhung als erteilt. Die Änderung des Reisepreises errechnet sich wie folgt: neuer Reisepreis = alter Reisepreis + (neue Beförderungskosten - urpsr. Beförderungskosten) + (neue Steuern - urspr. Steuern) + (neue Abgaben - urspr. Abgaben) + (Preis Leistungen in Landeswährung * (neuer Wechselkurs - urspr. Wechselkurs)). Bavaria behält sich vor, zusätzlich neben einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Soweit diese mit geringeren Kosten verbunden sein sollte, wird der Unterschiedsbetrag an den Reiseanmelder erstattet. Sollte die Ersatzreise nicht von wenigstens gleichwertiger Beschaffenheit sein, wird der Reisepreis in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem der Wert der Ersatzreise zu dem Wert der ursprünglich gebuchten Reise steht. Sofern der Reiseanmelder und/oder der/die Reisende(n) aufgrund einer Änderung iSd. Ziffer 5.2. von dem Reisevertrag zurücktreten, wird dem Reiseanmelder ein bereits gezahlter Reisepreis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erstattet. Etwaige darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

5.2. Der Reiseanmelder bzw. der/die Reisende(n) haben das Recht, eine Senkung des Reisepreises zu verlangen, sofern sich die Kosten des Reiseveranstalters für die gebuchte Reise nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringern aufgrund einer

- Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

- Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren.

 

6. Kundengeldabsicherung

Zahlungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651 r BGB abgesichert. Über die entsprechende Absicherung erhält der Reiseanmelder mit der Reisebestätigung eine vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen Veranlassung ausgestellte Bestätigung nach Art. 252 des EG-BGB (Sicherungsschein) als Nachweis. Ferner werden Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in gesetzlich vorgeschriebener Form mitgeteilt.

 

7. Vertragspflichten des Reiseanmelders / der Reisenden: Bezahlung

7.1. Aufgrund des Reisevertrages ist der Reiseanmelder verpflichtet, die im Rahmen des Reisevertrages vereinbarte Vergütung (Reisepreis) zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (vgl. Ziffer 8.) zu entrichten.

7.2. Abhängig vom Buchungsweg und -zeitpunkt stehen unterschiedliche Zahlungsarten zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung einer bestimmten Zahlungsart. Die für die Bezahlung der Vergütung zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten werden vor Abgabe des Angebots auf Abschluss des Reisevertrages mitgeteilt, wobei immer mindestens eine gängige Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten zur Verfügung steht.

 

8. Vertragspflichten des Reiseanmelders / der Reisenden: Anzahlung, Restzahlung, Fälligkeit, Verzug, Rücktritt wegen Verzug

8.1. Die auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung ist sofort fällig. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung zu leisten.

8.2. Die Anzahlung beträgt 20 % bei Reisen soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

8.3. Die Fälligkeit tritt nicht ein, bevor die gesetzlichen Pflichten, wie in Ziffer 6. dargestellt, entweder durch den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler erfüllt wurden.

8.4. Der Differenzbetrag zwischen der geleisteten Anzahlung und der vereinbarten Vergütung (die Restzahlung) ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen. Die Fälligkeit tritt nicht ein, bevor die gesetzlichen Pflichten, wie in Ziffer 6. dargestellt, entweder durch den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler erfüllt wurden.

8.5. Bei kurzfristigen Buchungen, welche 30 Tage oder weniger vor Reiseantritt erfolgen, ist die gesamte Vergütung sofort fällig. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor dem Reisebeginn 12:00 Uhr mittags, eingehend bei dem Reiseveranstalter zu leisten. Der frühere Zeitpunkt ist maßgeblich. Die Fälligkeit tritt nicht ein, bevor die gesetzlichen Pflichten, wie in Ziffer 6. dargestellt, entweder durch den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler erfüllt wurden.

8.6. Die Gebühren (z.B. im Falle eines Reiserücktritts (vgl. Ziff. 10.) oder Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziff. 11.)) werden jeweils sofort fällig. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor dem (geplanten) Reisebeginn 12:00 Uhr mittags, eingehend bei dem Reiseveranstalter zu leisten. Der frühere Zeitpunkt ist maßgeblich.

8.7. Die Prämie für eine eventuell vermittelte Versicherung wird mit der Anzahlung fällig. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor dem Reisebeginn 12:00 Uhr mittags, eingehend bei dem Reiseveranstalter zu leisten. Der frühere Zeitpunkt ist maßgeblich.

8.8. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung, mithin also der vollständigen Zahlung von Anzahlung und Restzahlung vor Reisebeginn, die Erbringung der Reiseleistungen zu verweigern.

8.9. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden kommen mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit in Verzug.

8.10. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden kommen in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Textform Zahlung geleistet wird. Sofern der Reiseanmelder und/oder die Reisenden Verbraucher sind, gilt dies nur, wenn in der Rechnung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden kommen ferner in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung verweigert wird. Die Erklärung der Zahlungsverweigerung kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch Nichteinlösung einer Lastschrift oder Kreditkartenbelastung oder durch Rücklastschrift.

8.11. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für jede nach Verzugseintritt erfolgende Mahnung eine pauschale Mahngebühr von € 2,- zu erheben. Es steht dem Reiseanmelder und/oder den Reisenden frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter wesentlich geringere oder gar keine Kosten entstanden sind.

8.12. Wenn die Anzahlung, die Restzahlung oder der Reisepreis auch nach Inverzugsetzung oder spätestens bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt dies den Reiseveranstalter zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittspauschalen (vgl. Ziffern 10.2. bis 10.4.), es sei denn, es liegt bereits zu diesem Zeitpunkt ein den Reiseanmelder und/oder die Reisenden zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor. Es bleibt dem Reiseanmelder und/oder den Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.13. Vor Eingang des Geldes werden keine Reiseunterlagen zur Verfügung gestellt.

 

9. Aufrechnung

Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden sind zur Aufrechnung gegenüber dem Reiseveranstalter nur mit gegenüber dem Reiseveranstalter bestehenden, von diesem unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

 

10. Rücktritt durch den Reiseanmelder

10.1. Der Reiseanmelder kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt in Textform erklärt werden. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter.

10.2. Im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag oder eines Nichtantritts der Reise, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese berechnet sich aus dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen und dessen, was der Reiseveranstalter durch etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat. Es bleibt dem Reiseanmelder und/oder den Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

10.3. Zur Vereinfachung vereinbaren der Reiseanmelder und der Reiseveranstalter, den Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der zu erwartenden ersparten Aufwendungen und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Abhängigkeit von dem verbleibenden Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn wie folgt zu pauschalieren:

Rundreisen mit Flug mit Reisen mit FIT-Flug: Im Falle des Eingangs der Rücktrittserklärung

- bis zu 50 Tage vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 20% des Reisepreises,

- ab dem 49. Tag bis zum 30.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 45% des Reisepreises,

- ab dem 29. Tag bis zum 15.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 55% des Reisepreises,

- ab dem 14. Tag bis zum 9.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 75% des Reisepreises,

- ab dem 8. Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 90% des Reisepreises,

Bei Gruppenrundreisen ohne Flug: Im Falle des Eingangs der Rücktrittserklärung

- bis zu 41 Tage vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 20% des Reisepreises,

- ab dem 40. Tag bis zum 30.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 45% des Reisepreises,

- ab dem 29. Tag bis zum 15.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 55% des Reisepreises,

- ab dem 14. Tag bis zum 9.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 75% des Reisepreises,

- ab dem 8. Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 90% des Reisepreises,

Bei Kreuzfahrten mit Flug: Im Falle des Eingangs der Rücktrittserklärung

- bis zu 90 Tage vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 20% des Reisepreises,

- ab dem 89. Tag bis zum 30.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 35% des Reisepreises,

- ab dem 29. Tag bis zum 22.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 50% des Reisepreises,

- ab dem 21. Tag bis zum 15.Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 60% des Reisepreises,

- ab dem 14. Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 85% des Reisepreises,

- am Anreisetag oder bei Nichtantritt beträgt der Entschädigungsanspruch 95% des Reisepreises,

Bei Ferienwohnungen ohne Flug: Im Falle des Eingangs der Rücktrittserklärung

- bis zu 8 Tage vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 85% des Reisepreises,

- ab dem 7. Tag vor Reisebeginn beträgt der Entschädigungsanspruch 95% des Reisepreises.

Es bleibt dem Reiseanmelder und/oder den Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

10.4. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf § 651 h Abs.5 BGB hin.

10.5. Im Falle eines Rücktritts sind bereits ausgehändigte Linienflugscheine, Bahnfahrkarten oder Fährtickets zurückzugeben.

 

11. Umbuchungen, Vertragsübertragungen

11.1. Umbuchungen:

Änderungen auf Wunsch des Reiseanmelders und/oder der Reisenden in Bezug auf die gebuchten Reiseleistungen und den Reisetermin sind nach Abschluss des Reisevertrages grundsätzlich nicht möglich. Auf Anfrage kann der Reiseveranstalter jedoch prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Änderungen der Reiseleistungen und/oder des Reisetermins entsprechend des Wunsches des Reiseanmelders und/oder der Reisenden möglich sind. Sofern der Reiseveranstalter eine entsprechende Prüfung durchführt und die gewünschten Änderungen ganz oder teilweise möglich sind, wird der Reiseveranstalter eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Vertragsänderung ggf. gegen Zahlung eines Mehrpreises an den Reiseanmelder und/ oder die Reisenden übersenden. Sofern der Reiseanmelder und/oder die Reisenden daraufhin ein entsprechendes Angebot abgeben, kann der Reiseveranstalter dieses binnen angemessener Frist annehmen oder - insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Preisänderungen - eine neue Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Vertragsänderung ggf. gegen Zahlung eines Mehrpreises an den Reiseanmelder und/oder die Reisenden übersenden.

11.2. Vertragsübertragung:

Der Reiseanmelder kann mittels Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die dem Reiseveranstalter bis 7 Tage vor Reisebeginn zugeht, danach nur, wenn die Erklärung binnen angemessener Frist vor Reisebeginn erfolgt, verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen und angemessenen Mehrkosten gegen Nachweis verlangen oder dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

 

12. Rücktritt durch den Reiseveranstalter vor Reisebeginn

12.1. Sofern der Reiseveranstalter in einer Reiseausschreibung, oder in sonstiger Weise spätestens bevor der Reiseanmelder eine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt, auf eine Mindestteilnehmerzahl und eine Frist bis zu der der Rücktritt möglich ist, hinweist, kann er, soweit sich weniger Personen für diese Reise angemeldet haben, binnen der mitgeteilten Frist, die Vertragsgegenstand geworden ist, vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. Folgende Fristen dürfen nicht unterschritten werden:

- bei Reisen mit einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen bis 20 Tage vor Reisebeginn,

- bei Reisen mit einer Reisedauer von 2 bis 6 Tagen bis 7 Tage vor Reisebeginn.

12.2. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass der Reiseveranstalter nach dem Gesetz, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert wird, vom Reisevertrag zurücktreten kann (§ 651 h Abs. 4 BGB). In diesen Fällen verweisen wir im Hinblick auf die Rückerstattung des Reisepreises auf die gesetzlichen Vorschriften des § 651 h Abs. 5 BGB.

12.3. Tritt der Reiseveranstalter nach den Bestimmungen des 12.1 oder nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651 h Abs. 4 BGB zurück, wird der Reiseveranstaltereinen bereits gezahlten Reisepreis binnen angemessener, den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechender Frist erstatten.

 

13. Haftung des Reiseveranstalters

13.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die Verschaffung einer Pauschalreise frei von Reisemängeln. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

- wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

- wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann, und

- wenn die Reiseleistungen nicht mit unangemessener Verspätung verschafft werden.

13.2. Entfallen einzelne Reiseleistungen vollständig bzw. ersatzlos, steht dies einem Reisemangel gleich.

Erbringt der Reiseveranstalter keine der geschuldeten Reiseleistungen, stellt dies eine konkludente Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar.

13.3. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und von dem Reiseveranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende zwingende Ansprüche aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.4. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter oder einen Leistungserbringer herbeigeführt wurde und es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Möglicherweise darüberhinausgehende zwingende Ansprüche aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.5. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen lassen bzw. ausschließen oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs von bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen abhängig machen, gelten diese Voraussetzungen oder Beschränkungen auch zu Gunsten des Reiseveranstalters.

13.6. Der Reiseanmelder und/oder die Reisenden müssen sich auf etwaige Schadenersatzansprüche oder Minderungsansprüche dasjenige anrechnen lassen, was Sie aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder Minderungserstattung erhalten haben nach Maßgabe

- internationaler Übereinkünfte oder

- auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften oder

- nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annulierung oder großer Verspätung) oder

- nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr) oder

- nach der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Unfallhaftung der Beförderer von Reisenden auf See) oder

- nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 (Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) oder

- nach der Verordnung (EG) Nr. 181/2011 (Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr).

13.7. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungen, welche nicht Bestandteil des zwischen dem Reiseanmelder und dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages sind, wie z.B. vor Ort mit Drittanbietern geschlossene Verträge über touristische Leistungen (z.B. Ausflüge).

 

14. Mängelanzeige

Der Reiseanmelder bzw. die Reisenden sind dazu verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen etwaig auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist Kontakt mit der in den Reiseunterlagen oder der Reisebestätigung bezeichneten Stelle unter den dort benannten Kontaktdaten aufzunehmen. Sofern entgegen dieser Ziffer ein etwaiger Reisemangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt wird und daher der Beschwerde nicht abgeholfen werden konnte, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter.

 

15. Verjährung

15.1. Vertragliche Ansprüche, sowie sonstige Ansprüche, welche nicht Schadensersatzansprüche sind, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte oder an dem der unmittelbar Betroffene (der Reiseanmelder und/ oder die Reisenden) von dem Schaden Kenntnis erlangt hat bzw. hätten erlangen müssen. Der spätere Zeitpunkt ist maßgeblich. Zwingende gesetzliche Hemmungstatbestände bleiben unberührt.

15.2. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Leistungserbringer einer kürzeren oder zwingend einer längeren Verjährungsfrist unterwerfen, so gilt diese Verjährungsfrist auch für die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter betreffend dieser Reiseleistungen.

 

16. Beschwerdeverfahren und Online-Streitbeilegung

Sofern Unzufriedenheit mit der Erbringung der Vertragsleistungen besteht, besteht die Möglichkeit, den Kundenservice des Reiseveranstalters zu kontaktieren. Dieser ist erreichbar unter: service@bav-reisen.de oder +49 (0) 61 01 984 288 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an dem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teil. Gleichwohl besteht die gesetzliche Vepflichtung, mitzuteilen, dass derartige Verfahren geführt werden bei: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein Tel. 07851/7957940, Fax 07851/7957941, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

 

17. Pass-, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

17.1. Der Reiseanmelder bzw. die Reisenden werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen in gesetzlich vorgeschriebener Form und Umfang spätestens zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten über etwaige die gebuchten Reiseleistungen betreffende Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften informiert. Insbesondere werden der Reiseanmelder bzw. die Reisenden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, sowie die ungefähren Fristen der Erlangung von Visas unterrichtet.

17.2. Es obliegt ausschließlich dem Reiseanmelder und/ oder den Reisenden, sämtliche Visa- und gesundheitspolizeilichen Bestimmungen zu erfüllen, die die gebuchte Reiseleistung betreffen. Insbesondere sind der Reiseanmelder und/oder die Reisenden verpflichtet die von dem Reiseanmelder und/oder den Reisenden für die Durchführung/Erbringung der gebuchten Reiseleistung benötigten Personalausweise, Pässe, Visa, Einfuhrpapiere und sonstigen notwendigen Reisedokumente zu beantragen, auf Richtigkeit zu überprüfen und mitzuführen.

Für eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften und deren Folgen haftet der Reiseveranstalter nicht.

17.3. Der Reiseanmelder und/oder die Reisende sind verpflichtet, dem Reiseveranstalter alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung von Ein- und/oder Ausreisebestimmungen (Visum, gesundheitspolizeiliche Anforderungen (z.B. Impf und/oder Testergebnisse auf Infektionen) vorzulegen bzw. in digitaler Form zur Verfügung zustellen, sofern der Reiseveranstalter durch Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet ist, derartige Informationen zu erheben und/oder diese an befugte Stellen weiterzuleiten.

 

18. Ausführende Fluggesellschaft

Gemäß der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) besteht die Verpflichtung zur Unterrichtung bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften benannt, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen werden. Sobald dem Reiseveranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird hierüber informiert. Wechselt die als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird über den Wechsel informiert. Es werden unverzüglich alle angemessenen Schritte eingeleitet, um sicherzustellen, dass der Reiseanmelder und/oder die Reisenden über den Wechsel ohne schuldhaftes Zögern unterrichtet werden. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes unter http://www.lba.de abrufbar.

 

19. Hinweise zu Versicherungen

19.1. Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod abzuschließen. Die Kosten dieser Versicherung sind im Reisepreis nicht enthalten.

19.2. Der Reiseveranstalter vermittelt Reiseversicherungen im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO). Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de

 

20. Datenschutz

20.1. Datenspeicherung und Datenweitergabe

Die personenbezogenen Daten des Reiseanmelders und die personenbezogenen Daten der Reisenden, z. B. Name, Adresse, Postanschrift etc., werden von dem Reiseveranstalter zum Zwecke der Vertragsausführung und - sofern dem zugestimmt wurde oder dies gesetzlich zulässig ist - für weitere Zwecke erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und gelöscht. Jegliche Datenverarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.bavaria-fernreisen.de/datenschutz, entnommen werden. Diese kann auch gespeichert werden.

20.2. Widerrufs- und Einsichtsrecht

Soweit der Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zugestimmt wurde, kann der weiteren Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken und/oder Weitergabe dieser Daten sowie der Speicherung dieser Daten jederzeit durch postalische Mitteilung an Bavaria Fernreisen GmbH, Parkstraße 1, 61118 Bad Vilbel oder per E-Mail an datenschutz@bav-reisen.de widersprochen werden. Nach Erhalt dieses Widerspruchs wird der Reiseveranstalter eine weitere Übermittlung von Werbung unverzüglich einstellen. Weiterhin besteht ein Recht auf Antrag und unentgeltlich Auskunft von dem Reiseveranstalter über von diesem die beantragende Person („Betroffener“ genannt) betreffende, gespeicherte Daten zu erhalten. Dem Betroffenen steht ebenfalls das Recht zu, Berichtigung, Löschung oder Sperrung der ihn betreffenden Daten zu verlangen. Einer Löschung können u. U. gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Daten für abrechnungstechnische und buchhalterische Zwecke entgegenstehen. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.bavaria-fernreisen.de/datenschutz, entnommen werden. Diese kann auch gespeichert werden.

 

21. Schlussbestimmungen

21.1. Erfüllungsort für die Ansprüche auf Bezahlung des Reisepreises und von Rücktrittskosten, und sonstigen Zahlungsansprüchen aus und im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ist der Sitz des Reiseveranstalters, Bad Vilbel.

21.2. Gerichtsstand ist - sofern der Reiseanmelder und/ oder die Reisenden Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben - der Sitz des Reiseveranstalters, 61118 Bad Vilbel.

21.3. Für den Reisevertrag und alle aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem zwischen dem Reiseanmelder und/oder den Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern die Anwendung des Rechts eines anderen Staates, insbesondere des Herkunftsstaates des Reiseanmelders und/oder der Reisenden oder eines anderen Staates nicht zwingend vorgeschrieben ist.

21.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Reisevertrages oder Teile derselben unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Gültigkeit der anderen Teile der betroffenen Bestimmung, dieser AGB oder des Reisevertrages.

 

22. Abschluss des Beherbergungsvertrag

22.1. Ausschreibungen, Beschreibungen, Preislisten oder -tabellen sowie sonstige Anpreisungen oder Bewerbungen von Beherbergungs-, MICE- und/oder sonstigen Hotelleistungen - auch solche, welche sich auf einen konkreten Zeitraum beziehen und/oder einen konkreten Preis und/oder sonstige Leistungen und Gegenleistungen benennen - stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Aufforderung an potentielle Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages mit entsprechendem Inhalt gegenüber dem Hotelier abzugeben.

22.2. Mit Buchung bzw. Reservierung einer Hotelleistung und/oder MICE-Leistung bietet der Buchende dem Hotelier den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an. Ein von dem Buchenden dem Hotelier oder einem Vermittler (z.B. Reisebüro, Online-Portal) gegenüber abgegebenes Angebot ist für den Buchenden bindend. Der Hotelier ist berechtigt, dieses Angebot binnen angemessener Frist, mindestens jedoch drei Tagen, nach Zugang des Angebots anzunehmen. Angebot und Annahme bedürfen keiner Form.

22.3. Der Hotelier übersendet dem Buchenden und/ oder dem Gast bei oder nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung/ Rechnung in Textform. Grundlage von Angebot und Annahme und damit Vertragsinhalt sind ausschließlich der Inhalt der für den Aufenthaltszeitraum geltenden aktuellen Hotelbeschreibung des Hoteliers und der Inhalt der Buchungsbestätigung/ Rechnung.

22.4. Vermittler (z.B. Reisebüros, Online-Portale) und Dritte, insbesondere Dritte, welche mit der Erbringung von Leistungen durch den Hotelier beauftragt werden, sind nicht bevollmächtigt oder sonst berechtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den Inhalt des Beherbergungsvertrages, wie er sich aus der für den Aufenthaltszeitraum geltenden, aktuellen Hotelbeschreibung des Hoteliers und dem Inhalt der Buchungsbestätigung/ Rechnung ergibt, abändern, und/oder Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die über die Hotelbeschreibung des Hoteliers bzw. die in der Buchungsbestätigung/ Rechnung vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zu diesen stehen. Etwaige derartige Vereinbarungen, Zusicherungen oder Auskünfte werden nicht Vertragsbestandteil.

22.5. Soweit der Buchende und/oder der Gast vor Ort im Hotel Leistungen buchen oder in Anspruch nehmen, welche nach dem Beherbergungsvertrag nicht geschuldet sind, kommt über diese Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich von dem Hotelier angeboten werden oder diese von dem Hotelier in fremdem Namen angeboten werden, ein Vertrag direkt mit dem lokalen Anbieter und nicht mit dem Hotelier zustande. Derartige Leistungen sind nicht Gegenstand des Beherbergungsvertrages mit dem Hotelier.

22.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des Hoteliers zustande. Sie bedarf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Buchenden und/ oder dem Gast eine Buchungsbestätigung in Textform, übermittelt.

22.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Hoteliers vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Hoteliers vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Buchende und/oder der Gast innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Beherbergungs- und/oder sonstigen Hotelleistungen erklärt.

 

23. Vertragspflichten des Hoteliers

23.1. Aufgrund des Beherbergungsvertrages ist der Hotelier verpflichtet, dem Gast für den in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Zeitraum (Aufenthaltszeitraum) ein Zimmer der in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Zimmerkategorie oder einer besseren Zimmerkategorie in dem in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Hotel zu reservieren und zur Verfügung zu stellen. Sofern in dem Beherbergungsvertrag vereinbart, ist der Hotelier darüber hinaus verpflichtet, dem Gast die weiteren ausdrücklich in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Hotelleistungen in dem in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Hotelier verpflichtet ggf. vertraglich vereinbarte MICE-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Das Nähere bestimmen Ziffern 8., 9. sowie die Hausordnung des Hotels.

23.2. Eine Unter- oder Weitervermietung des Hotelzimmers bzw. ein Weiterverkauf der nach dem Beherbergungsvertrag vom Hotelier geschuldeten Hotelleistungen und/oder MICE-Leistungen durch den Buchenden oder den Gast ist ausgeschlossen. Der Hotelier ist nicht verpflichtet, gegenüber anderen, als den in dem Beherbergungsvertrag als Gast bezeichneten Personen MICE-Leistungen und/oder Hotelleistungen - gleich welcher Art - zu erbringen oder von Dritten erbringen zu lassen. Im Falle einer unberechtigten Unter- oder Weitervermietung bzw. unberechtigten Weiterverkaufs und der daraus folgenden berechtigten Verweigerung der Erbringung von Hotelleistungen durch den Hotelier oder des von dem Hotelier mit der Erbringung der Hotel- und/ oder MICE-Leistungen beauftragten Dritten gelten die Ziffern 12.4. - 12.7. entsprechend.

 

24. Vertragspflichten des Buchenden / des Gastes: Bezahlung

24.1. Aufgrund des Beherbergungsvertrages ist der Buchende verpflichtet, die im Rahmen des Beherbergungsvertrages vereinbarte Vergütung oder - sofern/ soweit eine solche im Rahmen des Beherbergungsvertrages nicht vereinbart wurde - die von dem Hotelier bzw. dem in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Hotel und/oder sonstigen lokalen Anbieter für den Beherbergungszeitraum veröffentlichten Vergütungen für die in dem Beherbergungsvertrag vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (vgl. Ziffer 6.) zu entrichten.

24.2. Abhängig vom Buchungsweg und -zeitpunkt stehen unterschiedliche Zahlungsarten zur Verfügung.

Es besteht kein Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung einer bestimmten Zahlungsart. Die für die Bezahlung der Vergütung zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten werden vor Abgabe eines Angebots auf Abschluss des Beherbergungsvertrages mitgeteilt, wobei immer mindestens eine gängige Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten zur Verfügung steht.

24.3. Zahlungen sind ausschließlich an den Hotelier zu leisten, sofern in dem Beherbergungsvertrag bzw. Vertrag über MICE-Leistungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Zahlungsempfänger und die Bankdaten sind - soweit Zahlung per Überweisung vereinbart ist - in der Buchungsbestätigung enthalten.

 

25. Vertragspflichten des Buchenden / des Gastes: Anzahlung, Sicherheitsleistung

25.1. Der Hotelier ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach bis zur Beendigung der Leistungen nach dem Beherbergungsvertrag eine im Einzelfall angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auf die zu leistende Vergütung zu verlangen und weitere Leistungen nach dem Beherbergungsvertrag bis zur Erbringung der Vorauszahlung oder der Sicherheitsleistung zu verweigern, sofern die Zahlung der Vergütung nicht vollständig bei Buchung erfolgt.

25.2. Alternativ ist der Hotelier nach seiner Wahl berechtigt eine Kreditkartengarantie über die nach dem Beherbergungsvertrag geschuldete Vergütung zu verlangen, sofern die Zahlung der Vergütung nicht vollständig bei Buchung erfolgt.

25.3. Der Buchende und der Hotelier sind sich einig, dass eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % des nach dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Entgelts in jedem Fall angemessen ist.

25.4. Insbesondere wenn es im Rahmen dieses oder eines vorherigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Hotelier und dem Buchenden und/oder dem Gast zu Zahlungsverzug oder -ausfall gekommen ist, ist der Hotelier berechtigt, Vorleistung in Höhe der nach dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Vergütung zu fordern.

25.5. Insbesondere wenn es im Rahmen eines vorherigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Hotelier und dem Buchenden und/oder dem Gast zu Schäden an dem Hotelzimmer oder dessen Einrichtung gekommen sein sollte oder einzelne Einrichtungsgegenstände während der Überlassung des Hotelzimmers abhanden gekommen sein sollten, ist der Hotelier berechtigt, eine im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des Wertes der Einrichtung des nunmehr gebuchten Hotelzimmers und des im Rahmen des vorherigen Beherbergungsvertrages entstandenen Schadens, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Sofern eine solche Sicherheitsleistung - auch in Form einer Kreditkartengarantie - von dem Buchenden und/oder dem Gast nicht spätestens bei Anreise erbracht wird, ist der Hotelier berechtigt, die Erbringung von Beherbergungsleistungen zu verweigern und/oder kostenfrei von dem Beherbergungsvertrag zurückzutreten.

 

26. Vertragspflichten des Buchenden / des Gastes: Fälligkeit, Verzug

26.1. Die Vergütung ist - sofern in dem Beherbergungsvertrag nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist - bei Abschluss des Beherbergungsvertrages, spätestens jedoch mit Zugang einer Rechnung betreffend die jeweilige Leistung in Textform fällig. Die Vergütung für Zusatzleistungen, welche später hinzu gebucht werden oder vor Ort im Hotel direkt beauftragt werden, ist sofort mit Hinzubuchung bzw. Beauftragung, spätestens jedoch mit Zugang einer Rechnung betreffend der jeweiligen Leistung in Textform fällig.

26.2. Der Buchende kommt mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit in Verzug.

26.3. Der Buchende kommt in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Textform Zahlung geleistet wird. Sofern der Buchende Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn in der Rechnung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Buchende kommt ferner in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung verweigert wird. Die Erklärung der Zahlungsverweigerung kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch Nichteinlösung einer Lastschrift oder Kreditkartenbelastung oder durch Rücklastschrift.

 

27. Hausordnung und sonstige Bestimmungen

Neben den sich aus dem Beherbergungsvertrag und diesen AGBs ergebenden Pflichten des Gastes hat dieser die Hausordnung des Hotels, sowie etwaige weitere für die Nutzung einzelner Hoteleinrichtungen aufgestellte Regelwerke zu befolgen und den Anweisungen des Hotelpersonals Folge zu leisten.

 

28. Check-in- und Check-out-Zeiten

28.1. Aufgrund des Beherbergungsvertrages reservierte Zimmer werden in der Regel ab 15:00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung gestellt. Auf eine frühere Zurverfügungstellung hat der Gast keinen Anspruch.

28.2. Sofern in dem Beherbergungsvertrag nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, werden aufgrund des Beherbergungsvertrages reservierte und vor Anreise nicht bezahlte Zimmer bis 18:00 Uhr des Anreisetages für den Gast freigehalten. Sofern der Gast bis zu diesem Zeitpunkt nicht angereist ist und das Check-in abgeschlossen hat, besteht kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Zimmers. Der Hotelier kann in diesem Fall kostenfrei von dem Beherbergungsvertrag zurücktreten.

28.3. Aufgrund des Beherbergungsvertrages reservierte Zimmer sind bis spätestens 12:00 Uhr am Abreisetag zu räumen. Ferner ist bis zu diesem Zeitpunkt das Check-out abzuschließen.

28.4. Sofern der Gast das Zimmer nicht bis zu dem in Ziffer 8.3. genannten Zeitpunkt räumt und das Checkout abschließt, ist der Hotelier berechtigt, das Entgelt für einen Late-Check-out zu berechnen, sofern der Gast das Zimmer bis spätestens 16:00 Uhr räumt und das Check-out abschließt.

28.5. Sofern der Gast das Zimmer bis 16:00 Uhr am Abreisetag nicht geräumt hat und das Check-out abgeschlossen hat, ist der Hotelier berechtigt, die von dem Hotelier bzw. dem von dem Hotelier mit der Erbringung der Hotelleistung beauftragten Dritten veröffentlichte, für den Aufenthaltszeitraum des Gastes gültige Vergütung für einen Tag für ein Zimmer der von dem Gast bewohnten Zimmerkategorie zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens des Hoteliers bleibt unberührt. Der Buchende und/oder der Gast sind berechtigt, nachzuweisen, dass dem Hotelier kein oder ein geringerer weitergehender Schaden entstanden ist.

28.6. Ziffern 8.3., 8.4. und 8.5. gelten für auf den Abreisetag folgende Tage entsprechend.

 

29. Vertragsänderungen, Preisanpassungen

29.1. Eine Änderung des Beherbergungsvertrages ist - außer in den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannten Sonderfällen - nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei möglich.

29.2. Sofern zwischen Abschluss des Beherbergungsvertrages und vertraglich vorgesehenem Beginn der Leistungen wenigstens 4 Monate liegen und sich nach Vertragsschluss lokale Steuern und/oder Abgaben einschließlich der Umsatzsteuer ändern und diese Änderungen auf den Beherbergungsvertrag Anwendung finden, ist der Hotelier berechtigt, die Vergütung auch ohne Zustimmung des Buchenden um die entsprechende Erhöhung bzw. Senkung der Steuern und/oder Abgaben zu erhöhen bzw. zu senken.

29.3. Der Hotelier ist berechtigt, seine Zustimmung zu einer von dem Buchenden und/oder dem Gast gewünschten Änderung des Beherbergungsvertrages, insbesondere einer Änderung des Beherbergungszeitraumes, einer Änderung der Zahl der zur Verfügung zu stellenden Zimmer, einer Änderung der zur Verfügung zu stellenden Zimmerkategorie oder einer Änderung der Zahl der unterzubringenden Personen, zu verweigern oder von einer Änderung des für die jeweils zu ändernde Leistung zu zahlenden Entgelts abhängig zu machen.

 

30. Aufrechnung

Der Buchende und/oder der Gast sind zur Aufrechnung gegenüber dem Hotelier nur mit ihnen jeweils gegenüber dem Hotelier zustehenden, von dem Hotelier unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

 

31. Rücktritt

31.1. Der Buchende ist vor dem Datum des vertraglich vereinbarten Beginns der Leistungen jederzeit berechtigt, gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts bzw. einer angemessenen Entschädigung von dem Beherbergungsvertrag zurückzutreten.

31.2. Sofern in dem Beherbergungsvertrag ausdrücklich vereinbart, entfällt das Entgelt bzw. die Entschädigung bei Rücktritt bis zu dem in den Beherbergungsvertrag benannten Zeitpunkt und/oder in der in dem Beherbergungsvertrag benannten Höhe. Sofern ein solches kostenfreies Rücktrittsrecht zu Gunsten des Buchenden im Rahmen des Beherbergungsvertrages vereinbart ist, ist der Hotelier in gleicher Weise, wie der Buchende zum Rücktritt von dem Beherbergungsvertrag berechtigt, sofern der Buchende und/oder der Gast auf Aufforderung seitens des Hoteliers nicht binnen gesetzter Frist, längstens jedoch binnen eines Tages, in Textform auf das kostenfreie Rücktrittsrecht verzichtet. Für die Wahrung der Frist zur Erklärung des Verzichts auf das kostenfreie Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer ist der Zugang der Verzichtserklärung in Textform bei dem Hotelier maßgebend.

31.3. Die Erklärung des Rücktritts muss in Textform erfolgen. Geht die Erklärung dem Hotelier nicht spätestens bis zu dem Tag vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistungen zu oder nimmt der Buchende und/oder der Gast die Leistungen ohne vorherige Erklärung nicht in Anspruch, so schuldet der Buchende dennoch die in dem Beherbergungsvertrag vereinbarte Vergütung oder - sofern/soweit eine solche im Rahmen des Beherbergungsvertrages nicht vereinbart wurde - die von dem Hotelier bzw. dem in dem Beherbergungsvertrag bezeichneten Hotel für den Beherbergungszeitraum veröffentlichten Vergütungen für die von dem Buchenden mit dem Beherbergungsvertrag gebuchten Hotelleistungen.

31.4. Es wird die nachfolgende Pauschalierung des Entgelts bzw. der Entschädigung vereinbart. Dem Buchenden ist nachgelassen, einen tatsächlich geringeren Schaden des Hoteliers nachzuweisen. Dem Hotelier ist nachgelassen einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen.

Im Falle des Nachweises eines tatsächlich geringeren oder höheren Schadens ist von dem Buchenden statt der nachfolgend festgelegten Pauschale der nachgewiesene Schaden zu vergüten.

31.5. Für Beherbergungsverträge, welche lediglich die Beherbergung ohne weitere Hotelleistungen und keine MICE-Leistungen zum Gegenstand haben gilt:

- Bis 60 Tage vor dem in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginn der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung i.H.v.

30 % des vereinbarten Entgelts zu leisten.

- Bis 30 Tage vor dem in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginn der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung i.H.v.

60 % des vereinbarten Entgelts zu leisten.

- Bis einen Tag vor dem in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginn der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung i.H.v.

90 % des vereinbarten Entgelts zu leisten.

- Ab dem Tag des in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginns der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgelts zu leisten.

31.6. Für Beherbergungsverträge, welche neben der Beherbergung Verpflegungsleistungen und/oder MICELeistungen beinhalten gilt:

- Bis 60 Tage vor dem in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginn der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung i.H.v.

20 % des vereinbarten Entgelts zu leisten.

- Bis 30 Tage vor dem in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginn der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung i.H.v.

50 % des vereinbarten Entgelts zu leisten.

- Bis einen Tag vor dem in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginn der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung i.H.v.

75 % des vereinbarten Entgelts zu leisten.

- Ab dem Tag des in dem Beherbergungsvertrag bestimmten Beginns der Leistungen hat der Buchende eine pauschale Vergütung bzw. Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgelts zu leisten.

31.7. Der Hotelier ist zum kostenfreien Rücktritt berechtigt, wenn:

- die Erbringung der Leistungen für den Hotelier oder den von ihm beauftragten Dritten aufgrund äußerer, von ihm mit wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Mitteln nicht beherrschbaren Einflüsse unmöglich oder erheblich erschwert ist (höhere Gewalt). Solche Einflüsse sind insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Terror, Unruhen, hoheitlicher Akt, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Überschwemmungen und der Ausfall wesentlicher Versorgungseinrichtungen, wie z.B. Elektrizitäts- oder Wasserversorgung.

- aus in der Person des Gastes liegenden Gründen dessen Unterbringung erwarten lässt, dass hierdurch der reibungslose Geschäftsbetrieb des Hotels oder die Sicherheit der Angestellten oder sonstigen Gäste beeinträchtigt wird.

- die Vergütung durch den Buchenden und/oder den Gast noch nicht vollständig entrichtet ist und - sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Buchenden nach Vertragsschluss ergibt oder - über das Vermögen des Buchenden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, sowie - wenn der Buchende eine Eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder - ein sonstiges außergerichtliches Verfahren der Schuldenregulierung betreibt.

- der Hotelier bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Willenserklärung nicht abgegeben hätte. Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

- die Willenserklärung des Hoteliers durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist und anzunehmen ist, dass der Hotelier bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Willenserklärung nicht abgegeben hätte.

- der Hotelier durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist.

 

32. Mängel: Minderung, Kündigung, Rügeobliegenheit

32.1. Ein Mangel der Hotelleistung, MICE-Leistung und/ oder sonstigen Leistung liegt in einer negativen Abweichung der erbrachten Hotelleistung, MICE-Leistung und/oder sonstigen Leistung von der im Beherbergungsvertrag zugesicherten Hotelleistung, MICE-Leistung und/oder sonstigen Leistung. Dies gilt nicht, wenn die negative Abweichung

- eine im Verhältnis zu der Gesamtheit der vereinbarten bzw. angebotenen Hotelleistungen, MICE-Leistungen und/oder sonstigen Leistungen nicht wesentliche Leistung betrifft oder

- zumindest auch auf einem von außen kommenden, mit wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Mitteln durch den Hotelier nicht abwendbaren Einfluss beruht oder

- zumindest auch auf nach Buchung erlassenen gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen beruht und zumindest ein Kern der vereinbarten bzw. angebotenen Hotelleistungen, MICE-Leistungen und/oder sonstigen Leistungen (z.B. Zur-Verfügung-Stellung von Zimmern, Übernachtung) noch erbracht werden kann, die Leistungen für den Buchenden bzw. Gast mithin - unter Berücksichtigung des nach dem Beherbergungsvertrag vorausgesetzten oder für den Hotelier bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks - nicht vollkommen wertlos geworden sind.

32.2. Etwaige Mängel der Hotelleistungen, MICE-Leistungen und/oder sonstigen Leistungen begründeten Ansprüche des Buchenden auf Minderung der Vergütung nur dann, wenn

- berechtigte Mängel iSd. Ziffer 12.1. vorliegen und

- der Buchende und/oder der Gast den Mangel gegenüber dem Hotelier und einem etwaig von dem Hotelier mit der Erbringung der Leistungen beauftragten Dritten gerügt hat und zur Abhilfe aufgefordert hat und

- die von dem Buchenden gerügten Mängel nicht binnen einer gesetzten, angemessenen Frist beseitigt wurden.

Ein Anspruch auf Minderung besteht unter diesen Voraussetzungen nur betreffend der anteiligen, auf den Zeitraum nach Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist entfallenden Vergütung für die betroffene Leistung. Ziffern 13.1. und 13.3. gelten entsprechend.

32.3. Ein Recht des Buchenden und/oder des Gastes auf Kündigung des Beherbergungsvertrages aufgrund Mangels besteht nur, wenn:

- berechtigte Mängel iSd. Ziffer 12.1. vorliegen und

- der Buchende und/oder der Gast den Mangel gegenüber dem Hotelier und einem etwaig von dem Hotelier mit der Erbringung der Leistungen beauftragten Dritten gerügt hat und zur Abhilfe aufgefordert hat und

- eine dem Hotelier gesetzte, angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel ohne Beseitigung derselben abgelaufen ist.

 

33. Haftung

33.1. Der Hotelier haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, ohne deren Einhaltung der Vertrag regelmäßig nicht durchführbar ist und auf deren Einhaltung der jeweils andere Vertragspartner daher unter allen Umständen vertrauen darf.

33.2. Für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entstehen, die der Gast eingebracht hat, haftet der Hotelier nach den gesetzlichen Vorschriften, höchstens jedoch bis zum 100-fachen der anteiligen, auf einen Tag entfallenden Vergütung, maximal bis zu einem Betrag von € 3.500,-. Für von dem Gast eingebrachtes Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet der Hotelier abweichend von vorstehendem Satz nur bis zu einem Betrag von maximal € 800,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Hoteliers oder seinen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Schäden, Zerstörung oder Verlust von Sachen sind dem Hotelier und einem von dem Hotelier ggf. mit der Erbringung der Hotelleistungen beauftragten Dritten unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Soweit möglich, sind vorhandene Safes zu nutzen.

33.3. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten oder sonstiger, nicht in Ziffer 13.1. und 13.2. genannter Rechtsgüter haftet der Hotelier - gleich aus welchem Rechtsgrund - für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch bis zum 3-fachen der vereinbarten Vergütung.

33.4. Im Übrigen und insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und immaterielle Schäden ist die Haftung des Hoteliers ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften des anwendbaren Rechts ein Anderes bestimmen.

33.5. Die Regelungen dieser Ziffer 13. gelten auch für die Haftung des Hoteliers für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten, sowie zugunsten der Mitarbeiter des Hoteliers.

33.6. Durch die Zur-Verfügung-Stellung eines Parkplatzes durch den Hotelier oder durch einen von dem Hotelier beauftragten Dritten - auch gegen Entgelt - wird kein Verwahrvertrag über das abgestellte Fahrzeug oder dessen Inhalt begründet.

 

34. Datenschutz

34.1. Datenspeicherung und Datenweitergabe

Die personenbezogenen Daten des Buchenden und der Gäste, z. B. Name, Adresse, Postanschrift etc., werden von dem Hotelier zum Zwecke der Vertragsausführung und - sofern dem zugestimmt wurde oder dies gesetzlich zulässig ist - für weitere Zwecke erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und gelöscht. Jegliche Datenverarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung des Hoteliers, welche unter www.bavaria-fernreisen.de eingesehen, abgerufen und gespeichert werden kann, entnommen werden.

34.2. Widerrufs- und Einsichtsrecht

Soweit der Nutzung der persönlichen Daten durch den Betroffenen zu Werbezwecken und/oder Weitergabe dieser Daten zugestimmt wurde, kann dieser der weiteren Nutzung seiner persönlichen Daten zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten sowie der Speicherung dieser Daten jederzeit durch postalische Mitteilung an Bavaria Fernreisen GmbH, Parkstraße 1, 61118 Bad Vilbel oder per E-Mail an service@bav-reisen.de widersprechen. Nach Erhalt dieses Widerspruchs wird der Hotelier eine weitere Übermittlung von Werbung unverzüglich einstellen. Weiterhin ist der Betroffene berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich Auskunft über die ihn betreffenden, gespeicherten Daten zu erhalten.

Des Weiteren hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der ihn betreffenden Daten. Einer Löschung können u. U. gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Daten für abrechnungstechnische und buchhalterische Zwecke entgegenstehen. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung des Hoteliers, welche unter www.bavaria-fernreisen.de eingesehen, abgerufen und gespeichert werden kann, entnommen werden.

 

35. Verjährung

Vertragliche Ansprüche, sowie sonstige Ansprüche, welche nicht Schadensersatzansprüche sind, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die letzte Hotelleistung aufgrund des Beherbergungsvertrages erbracht wurde oder an dem der Buchende und/oder der Gast von dem Schaden Kenntnis erlangt hat bzw.

hätte erlangen müssen. Der spätere Zeitpunkt ist maßgeblich.

Zwingende gesetzliche Hemmungstatbestände bleiben unberührt.

 

36. Schlussbestimmungen

36.1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag ist der Sitz des Hoteliers.

36.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und dem Rechtsverhältnis der Parteien ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand - Frankfurt/Main.

36.3. Für den Beherbergungsvertrag und alle aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem zwischen dem Buchenden und/oder dem Gast und dem Hotelier geschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern die Anwendung des Rechts eines anderen Staates, insbesondere des Herkunftsstaates des Buchenden und/oder des Gastes oder des Staates der Belegenheit des Hotels, nicht zwingend vorgeschrieben ist.

36.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Beherbergungsvertrages oder Teile derselben unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Gültigkeit der anderen Teile der betroffenen Bestimmung, dieser AGB oder des Beherbergungsvertrages. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

 

Reiseveranstalter ist:

Bavaria Fernreisen GmbH

Parkstraße 1

61118 Bad Vilbel

Tel.: 06101 - 98 42 88

Fax: 06101 - 98 42 00

Geschäftsführer: Dieter Werner

Handelsregistereintragung: AG Frankfurt am Main, HRB 72496

Email: service@bavaria-fernreisen.de

Speichern